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vhw Mitteilungen

2023


23.01.2023 „Wie begegnet die Landesregierung dem Sanierungsstau an den niedersächsischen Hochschulen“

Anfrage der Abgeordneten Cindy Lutz (CDU)

Vorbemerkung der Abgeordneten

Ausweislich des Koalitionsvertrages beabsichtigt die Landesregierung, in die bauliche Infrastruktur der niedersächsischen Hochschulen zu investieren. Demnach sollen die Finanzmittel für große Baumaßnahmen substanziell erhöht und die Umsetzung über die neue Landesliegenschaftsgesellschaft
geprüft werden. Langwierige Planungen und Durchführungen von Baumaßnahmen sollen durch eine überjährige Zurverfügungstellung der Finanzierungsmittel gesichert und zudem die Prozesse beschleunigt, Verfahrensstrukturen verschlankt und für klare Verantwortlichkeiten gesorgt werden.
Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat in seinen Handlungsempfehlungen vom 14.10.2022 festgehalten, dass die in dieser Wahlperiode anstehenden Abschlüsse des neuen Hochschulentwicklungsvertrags sowie der zugehörigen Zielvereinbarungen dafür genutzt werden sollten, um ein Gesamtkonzept für den Abbau des Sanierungsstaus durch das Land zu entwickeln und eine bedarfsgerechte Finanzausstattung der Hochschulen zu gewährleisten. Dazu empfiehlt der Landesrechnungshof, zunächst den tatsächlichen Sanierungsbedarf an den Hochschulen zu erheben und anschließend eine Priorisierung vorzunehmen.

  1. Wie stellt sich der Sanierungsbedarf an den einzelnen niedersächsischen Hochschulstandorten konkret dar, und wie hat sich dieser unter Bezugnahme auf das Gutachten der Landeshochschulkonferenz zur Situation des Hochschulbaus in Niedersachsen aus 2020 entwickelt?
  2. Beabsichtigt die Landesregierung, ein neues Gutachten zur Situation des Hochschulbaus in Niedersachsen in Auftrag zu geben bzw. durchzuführen? Wenn ja, durch wen mit welcher zeitlichen Perspektive soll dieses Gutachten erstellt werden? Wenn nein, wieso nicht?
  3. Kann die Landesregierung beziffern, in welcher Größenordnung die Finanzmittel für GNUE-Maßnahmen erhöht werden sollen? Wenn ja, bitte nach Maßnahmen aufschlüsseln. Wenn nein, weshalb nicht?
  4. Kann die Landesregierung ausschließen, dass die neue Landesliegenschaftsgesellschaft keine Parallelstrukturen zu denjenigen Hochschulen mit Bauherreneigenschaft etabliert? Wenn ja, weshalb? Wenn nein, weshalb nicht?
  5. Wie will die Landesregierung im Hochschulbau konkret Prozesse beschleunigen, Verfahrensstrukturen verschlanken und für klare Verantwortlichkeiten sorgen?
  6. Welche Neubauvorhaben im Hochschulbereich sind konkret in Planung, und wie stellt sich der zeitliche Umsetzungsstand dar?
  7. Inwieweit soll mittels digitaler Instrumente/Verfahren in Planung, Bau und Bauunterhalt bzw. -instandhaltung die Sanierung beschleunigt und unterstützt werden?
  8. Gibt es Überlegungen, Verfahren zwischen Hochschulen und Staatlichem Baumanagement zu überprüfen, um Beschleunigungspotenziale insbesondere im Sinne von „worst first“ zu identifizieren? Wenn ja, welche? Wenn nein, wieso nicht?
  9. Plant die Landesregierung eine Zertifizierung nach dem DGNB-System der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen, um klimagerechtes Bauen zu ermöglichen? Wenn ja, welche Auswirkungen auf den Sanierungsbedarf sind zu erwarten?
  10. Plant die Landesregierung im Rahmen der verstärkten Hochschulautonomie zeitnah weitere Übertragungen der Bauherreneigenschaft (S. 68 Koalitionsvertrag) oder Anpassungen der Grenzen für kleine Bauvorhaben, um notwendige Sanierungen zu beschleunigen?
  11. Welche Maßnahmen sind zur Fachkräftesicherung in Genehmigungsbehörden, Architektenbüros etc. geplant, um personalbedingte Verzögerungen in Bauvorhaben zu verhindern?

Vorbemerkung der Landesregierung

Der Hochschulbau in Niedersachsen ist differenziert nach den einzelnen Hochschultypen organisiert. Das Staatliche Baumanagement Niedersachsen (SBN) ist unmittelbar nur für die Bauangelegenheiten der als Landesbetriebe geführten Hochschulen (ohne eigene Bauherrenverantwortung) gemäß
Abschnitt L1 der Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Landes Niedersachsen (RLBau) verantwortlich. Die Bauangelegenheiten der als Landesbetriebe geführten Hochschulen mit eigener Bauherrenverantwortung (vgl. Abschn. L2 RLBau) und der Stiftungshochschulen (vgl. Abschn. L3 RLBau) werden von diesen eigenverantwortlich mit Beteiligung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) durchgeführt. Das SBN prüft die Baumaßnahmen gemäß Abschn. L2 bzw. L3 RLBau.

Lesen Sie hier die Anfrage mit der Antwort der Landesregierung

2022

07.11.2022: Der Präsident  der TU Clausthal, Prof. Joachim Schachtner, wird Staatssekretär im Wissenschaftsministerium

Die Biologe Prof. Joachim Schachter trat am 01. Januar 2019 als Nachfolger von Prof. Thomas Hanschke das Amt als Präsident der TU Clausthal an. Seit 2021 ist er Vorsitzender der niedersächsischen Landeshochschulkonferenz. Seine Ernennung soll am 08. 11.2022 erfolgen.

Prof. Joachim Schachtner (Foto: TU Clausthal)

07.11.2022: Koalitionsvertrag 2022-2027: Wissenschaft, Kultur und Erwachsenenbildung

Hier finden Sie die Überschriften zu den Themen des Koalitionsvertrags der niedersächsischen Landesregierung. Den vollständigen Text können Sie lesen, wenn Sie das nebenstehende Bild anklicken.

Einige Forderungen des vhw werden von der Landesregierung bearbeitet, aber es bleibt abzuwarten, ob und wie diese umgesetzt werden. So will sich die Landesregierung um einen Tarifvertrag für studentische (und hoffentlich auch für wissenschaftliche) Hilfskräfte bemühen.  Ebenfalls sollen eigenständige Dauerstellen im akademischen Mittelbau geschaffen werden. Die Beteiligungsrechte der Statusgruppen sollen überprüft und angepasst werden, und die Aufgabe des Vergaberahmens in der leistungsorientierten Professorenbesoldung soll überprüft werden.

Selbstverständlich ist der vhw Niedersachsen bereit, die Landesregierung bei der Umsetzung der Vorhaben zu unterstützen!

a) Grundfinanzierung der Hochschulen erhöhen, moderne Hochschulentwicklungsverträge
b) Hochschulbauplan 2035
c) Ein modernes Hochschulgesetz
d) Wissenschaft stärkt Wirtschaft und gibt Antworten auf soziale und ökologische Herausforderungen
e) Wissenschaftspolitik ist Regionalentwicklung
f) Hochschulen für angewandte Wissenschaft (HAW) als Motor unserer Wirtschaft
g) Fachkräfte bilden und binden – Studienplatzausbau bedarfsgerecht weiterentwickeln
h) Gute Beschäftigungsbedingungen an 1 Niedersachsens Hochschulen
i) Gleichstellung
j) Studierendenwerke
k) Gute Studienbedingungen für unsere Studierenden
l) Unsere Universitäten fit machen 1 für die Exzellenzstrategie 2.0
m) Profilbereiche stärken und Forschungsexzellenz entschieden fördern
n) Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (AuF) als Impulsgeber
o) Exzellente Universitätsmedizin
p) Digitale Hochschule
q) Kunst und Kultur in Niedersachsen zukunftsfest aufstellen
r) Kunst und Kultur brauchen verlässliche Rahmenbedingungen
s) Gute Arbeit in der Kultur
t) Kulturelle Bildung und Teilhabe stärken
u) Verantwortung übernehmen
v) Erwachsenenbildung stärken

Koalitionsvertrag 2022-2027: Wissenschaft – Bild anklicken

01.10.2022: Finanzministerium erhöht nach Forderungen des NBB und seiner Mitgliedsverbände die Wegstreckenentschädigung

Ab dem 1. Oktober 2022 wird die Wegstreckenentschädigung von 20ct/km beziehungsweise 30ct/km bei einem erheblichen dienstlichen Interesse auf 25ct/km und 38ct/km angehoben. Angesichts der stark gestiegenen Treibstoffpreise war dieser Schritt schon lange überfällig.

Der genaue Wortlaut der entsprechenden Regelung des Finanzministeriums kann hier nachgelesen werden.


30.09./01.10.2022: vhw fordert eine Reform der Besoldung von Professuren

Auf der Sitzung des Bundesvorstands des vhw wurde das folgende Positionspapier zur Besoldung von Professorinnen und Professoren verabschiedet

Reform der W-Besoldung (ohne Juniorprofessur)

Der Verband Hochschule und Wissenschaft setzt sich dafür ein, dass die gesetzlichen Regelungen zur W-Besoldung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesver­waltungsgerichts verbessert sowie die W-Besoldung und die Vergabe von Leistungs­be­zü­gen refor­miert und entsprechend der Vorschläge des vhw umgesetzt werden.

Im Detail:
Die Dienstaufgaben der W2- und W3- Stelleninhaberinnen und -inhaber sind in den Landeshochschulgesetzen weitge­hend einheitlich geregelt. Eine Unterscheidung ist daher nicht mehr zeitgemäß. Leistungsunter­schiede in der Ausübung des Amts können mit Leistungsbezügen hinreichend abgedeckt werden. In der W-Besoldung gibt es keine Stufenauf­stie­ge, mit denen die steigende Berufs- und Lebenserfah­rung so­wie die erbrachten Leistungen in Forschung, Lehre und Technologietransfer ho­noriert wer­den. Die Erfahrung muss berücksichtigt werden, wenn erfolgreiche und erfahrene Bewerberinnen und Bewerber von außerhalb der Beamtenbesoldung auf Professuren berufen werden. Diese bringen Rentenan­sprüche mit, die im Allgemeinen auf die Beamtenversorgung kürzend angerechnet werden. Abweichend von der gegenwärtig al­tersunabhängigen unveränderbaren Grundbesoldung sowie den gegenwärtig in­di­vi­duell mit der Hochschule zu ver­einbarenden Leistungsbezügen, die be­fristet vergeben werden können und häufig nicht ruhegehaltsfä­hig sind, muss zukünftig insbesondere solchen, aber auch anderen Stelleninhaberinnen und -inhabern die Chance auf eine pensi­onsberechtigende Endbesoldung in Höhe der alten C-Besoldung gegeben werden, wenn eine ange­messene Leistung gegeben ist. Die aktuellen Regelungen für die Ver­gabe von Leistungsbezügen variieren von Hochschule zu Hoch­schule sogar innerhalb eines Bundes­lands und sind intransparent. Oft können die Regelun­gen einseitig von der Hoch­schul­leitung geän­dert werden. In der Regel werden die Leis­tungsbezüge von Funktionsträgerinnen und -trägern vergeben, deren Vergütung aus demselben gedeckelten Vergabe­rahmen kommt wie die Leistungsbezüge. Eine Unabhängigkeit muss sichergestellt werden, indem die Vergütungen für Funktionen und für Leistungsbezüge aus voneinander getrennten finanziellen Ressourcen stammen. Die gegenwärtige Praxis führt nicht nur zu Un­gerechtigkeiten, Unverständnis und Streitereien in­nerhalb der Professorenschaft und mit den Hoch­schulleitungen, sondern sie widerspricht auch den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen die Leistungs­be­züge für jede Amtsträgerin und jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt, die Ver­gabekriterien vom Gesetzgeber ausgestaltet, unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Vorausset­zungen erreichbar sein und einen einklag­baren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungs­be­zügen zur Folge haben müssen (BVerfG, 2 BvL 4/10, 14.02.2012 Randnr. 106). Nach der Rechtsprechung des BVerwG (2 C 2/20, 17.09.2020; 2 C 2/21, 07.07.2021; 2 B 63/20, 21.12.2020) sind die Regelungen über Beurteilungen weit­gehend vom Gesetzgeber zu beschließen und daher durch Gesetz zu treffen. Bei der Beurtei­lung wissenschaftlicher Leistungen genügen die im Verwaltungsbereich üblichen Beurteilungsricht­linien und die Beurteilung durch weisungsbefugte direkte Vorgesetzte nicht, son­dern gemäß BVerfG muss auch das Beurteilungsverfahren und die Zu­ständigkeit für die Beurteilung wissenschaftsad­äquat ausgestaltet sein.

Daraus ergeben sich folgende Änderungen für W-Besoldung, regelmäßige Leis­tungsbezüge (Erfah­rungsstufen), besondere Leistungsbezüge, zusätzliche Leistungsbezüge und rechtliche Regelungen:

  1. W-Besoldung (ohne Juniorprofessur):
    a) Die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sind zu einer einzigen Besoldungsgruppe W zu­sammenzufassen.
    b) Die Bestimmungen über die Besoldungsordnung W sind beim Bund und in den Bundes­ländern zu vereinheitlichen.
    c) Der Vergaberahmen für die Hochschulen für Angewandte Wissenschaften wird entspre­chend der gestiegenen Wertigkeit der Fachhochschulprofessuren angehoben.
    d) Der Vergaberahmen ist entsprechend der tatsächlichen Besoldungsdurchschnitte unter Dynamisierung zu erhöhen.
    e) Funktionsleistungsbezüge sind nicht aus einem Vergaberahmen für die Professorenbesol­dung zu entnehmen.
  2. Implementierung von regelmäßigen Leistungsbezügen analog zu Stufenaufstiegen durch Er­fahrungsstufen
    a) Für die Zeit von der Erstberufung bis zur Regelaltersgrenze sind so viele Stufenaufstiege vorzusehen, dass die Besoldung ein ruhegehaltsfähiges, dynamisiertes Endgrundge­halt der früheren Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 15) erreicht.
    b) Der regelmäßige Leistungsbezug erkennt die steigende Berufs- und Lebenserfahrung so­wie die erbrachten Leistungen in Forschung, Lehre und Technologietransfer an.
  3. Besondere Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Technolo­gietransfer
    a) Die aufgrund besonderer Leistungen in Forschung, Lehre und Technologietransfer ver­gebenen Leistungsbezüge variieren zwischen Minimal- und Maximalbeträgen mit einem Durchschnittsbetrag und werden in regelmäßigem Zeitabstand anhand von Leistungsbe­urteilungen vergeben.
    b) Durch die regelmäßige Gewährung der besonderen Leistungsbezüge bei guten Leistun­gen kann die dynamisierte Endbesoldung der früheren Besoldungsgruppe C4 ES15 er­reicht werden, bei unterdurchschnittlichen Leistungen liegt sie darunter, bei exzellenten darüber.
  4. Zusätzliche Leistungsbezüge
    a) Berufungs-, Bleibe- und andere zusätzliche Leistungsbezüge sind zusätzlich zu den vor­genannten Besoldungsanteilen unbefristet, ruhegehaltsfähig und dynamisiert zu gewäh­ren.
    b) Für diese zusätzlichen Leistungsbezüge stehen die Mittel des Vergaberahmens zur Verfü­gung, die nicht für die Einstiegsbesoldung und die vorgenannten Leistungsbezüge benö­tigt werden.
  5. Rechtliche Regelungen zu Streitigkeiten
    a) Richtlinien über die Leistungsbeurteilung und die Vergabe von Leistungsbezügen müs­sen öffentlich bekannt gegeben werden.
    b) Richtlinien über die Leistungsbeurteilung und die Vergabe von Leistungsbezügen sind hochschulübergreifend landesweit oder besser bundesweit festzusetzen.
    c) Das Ergebnis der (dienstlichen) Leistungsbeurteilung ist den Beschäftigten zu eröffnen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Widerspruch, Gegenvorschlag) zu geben. Können die Meinungsverschiedenheiten nicht beigelegt werden, ergeht ein förmlicher Bescheid (Widerspruchsbescheid), gegen den ein Rechtsbehelf möglich ist.
    d) An jeder Hochschule soll eine neutrale Schiedsstelle bei Streitigkeiten bezüglich der Vergabe von Leistungsbezügen eine Schlichtung versuchen.
    e) Eine Person, die Einwände gegen ihre Beurteilung und die daraus resultierende Höhe der gewährten Leistungsbezüge hat, hat das Recht, von der Dienststelle und der Schiedsstelle mit Beistand (Vertrauensperson / Rechtsbeistand) gehört zu werden.
  6. Leistungsbeurteilungen
    Regelungen über die Beurteilungen sollen durch Gesetz erfolgen.

23.09.2022: Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation in Niedersachsen beschlossen.

Link zur Pressemeldung des NBB

Landtag beschließt trotz erheblicher Bedenken des NBB vorgelegten Gesetzesentwurf

In seiner letzten Plenarwoche im Rahmen der laufenden Legislaturperiode hat der Niedersächsische Landtag das Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation in Niedersachsen beschlossen.

Alexander Zimbehl, 1. Landesvorsitzender des NBB, begrüßt dabei zwar im Grundsatz den Willen der Landesregierung und des Niedersächsischen Landtages, die Alimentation für die Beamtinnen und Beamten, sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, anzupassen und die Betroffenen im Ergebnis besser zu besolden.

„Anscheinend hat der Gesetzgeber endlich erkannt, dass die niedersächsische Alimentation aktuell und in der Vergangenheit im Kern nicht amtsangemessen erfolgt“, so Zimbehl nach Verabschiedung des Gesetzes.

Gleichzeitig bekräftigt der NBB aber seine Auffassung, dass im Ergebnis auch weiterhin von einer deutlichen Unteralimentierung in Niedersachsen ausgegangen werden muss.

„Der niedersächsische Gesetzgeber hat nun im Ergebnis ein offensichtlich verfassungswidriges Gesetzt beschlossen um einen offensichtlich verfassungswidrigen Zustand zu beheben“, so Zimbehl weiter. Der Gesetzgeber riskiert dadurch bewusst, das Klagerisiko weiter beizubehalten.

„Seit über 15 Jahren weist der NBB auf die tatsächliche Unteralimentierung im niedersächsischen Besoldungssystem hin und ist gleichzeitig klageführende Partei vor dem Bundesverfassungsgericht um für die Betroffenen endlich eine gerechte Alimentation zu erzielen!“, so Zimbehl.

Schwerpunkt der Argumentation des NBB ist dabei, dass der erforderliche Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau in Niedersachsen nicht eingehalten wird. Diese Argumentation deckt sich auch mit der bereits in der Vergangenheit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

„Jetzt hat der Niedersächsische Landtag trotz klarer Warnungen nicht nur ein verfassungsrechtlich bedenkliches, sondern gleichzeitig ein für unsere Beamtinnen und Beamten, sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht ausreichendes Gesetz verabschiedet!“, so Zimbehl.

„Wir bedauern ausdrücklich, dass es auch dieser Landesregierung und dem Niedersächsischen Parlament im Zuge der nun ablaufenden Legislaturperiode nicht gelungen ist, seine eigenen Beamtinnen und Beamten angemessen und an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen angelehnt zu besolden“, so Zimbehl.


22.09.2022: Anhebung der Wegstreckenentschädigung wird endlich umgesetzt!

Link zur Pressemeldung des NBB

Der Niedersächsische Beamtenbund und Tarifunion (NBB) begrüßt ausdrücklich die Ankündigung des Finanzministeriums, die Niedersächsische Reisekostenverordnung anzupassen und damit die Wegstreckenentschädigung für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten PKW auf 0,38 € anzuheben.

Finanzminister Hilbers hat diese Entscheidung heute gegenüber dem NBB mitgeteilt und dabei angekündigt, bis auf Weiteres die dringend erforderliche Nachbesserung der Wegstreckenentschädigung im Rahmen eines Runderlasses vornehmen zu wollen. Die neue Regelung tritt umgehend zum 01. Oktober 2022 in Kraft. Der NBB und seine Mitgliedsgewerkschaften und -verbände haben bereits seit längerem in diversen politischen Inititativen genau diese Anhebung der Wegstreckenentschädigung angemahnt und unter anderem im Rahmen einer Aktion vor dem Niedersächsischen Landtag die eigenen Forderungen nachhaltig untermauert.

Anlass der Forderungen des NBB waren die deutlich zunehmenden finanziellen Belastungen der betroffenen Beschäftigten, die zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben verpflichtet sind, auf ihren privaten PKW zurück zu greifen. „Die bislang dafür abzurechnenden 0,30 € pro Kilometer sind bereits seit langem und spätestens seit dem deutlichen Anstieg der Kraftstoffpreise nicht ausreichend und kostendeckend gewesen!“, so Alexander Zimbehl, 1. Landesvorsitzender des NBB.

Nunmehr begrüßt der NBB ausdrücklich, dass das Finanzministerium hier nun in einem ersten Schritt zu einer unbürokratischen Lösung im Interesse der Beschäftigten gekommen ist.

„Diese Entscheidung deckt sich zumindest mit unserer grundsätzlichen Forderung nach einer Anhebung und ist von daher ausdrücklich zu begrüßen.“, so Zimbehl weiter. „Gleichzeitig müssen wir weiterhin die Entwicklung der Kraftstoffpreise im Blick behalten und erforderlichenfalls noch einmal auffordern nachzusteuern, damit unsere Kolleginnen und Kollegen nicht erneut in die Situation kommen, dienstlich notwendige Fahrten teilweise aus der eigenen Tasche zu bezahlen.“


14.09.2022: Fraktion der FDP: Verfassungsgemäße Alimentation in Niedersachsen herstellen

Vorbemerkung des vhw: Unser Verband kämpft schon lange im Verbund mit dem NBB für eine verfassungsgemäße Alimentation

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag erkennt an, dass es Handlungsbedarf bei der Alimentation der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten gibt, um den verfassungsgemäßen Abstand zur Grundsicherung wieder herzustellen.
Dies erreicht der vorgelegte Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation der Landesregierung nicht. So stellt unter anderem auch der Niedersächsische Beamtenbund in seiner Stellungnahme fest, dass der Gesetzentwurf bei weitem nicht ausreichen dürfte, um eine verfassungsgemäße Alimentation, unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes, in Niedersachsen zu erzielen. Darüber hinaus würde mit der Regelung zum Familienergänzungszuschlag ein kompliziertes, verwaltungsaufwendiges Bürokratiemonster geschaffen, das auch seitens des Niedersächsischen Richterbundes auf rechtliche Bedenken stoße. Auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages hat während der Beratungen im Fachausschuss erklärt, dass man erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel habe. Weiterhin wird kritisiert, dass die niedersächsischen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger weitestgehend nicht berücksichtigt werden. Unter anderem werden sie bei der jährlichen Sonderzahlung (Nr. 2 § 63) nicht einbezogen. Bereits zuvor waren sie bei der Corona-Sonderzahlung
nicht berücksichtig worden.

Der Landtag fordert daher die Landesregierung auf, dem Landtag eine Änderung des niedersächsischen Besoldungsgesetzes vorzulegen,

  • in dem für den Zeitraum bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein angemessener Abstand zur Grundsicherung erreicht wird, indem die die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamtinnen und -beamten angehoben wird. Dies kann zunächst durch lineare Besoldungserhöhungen von jeweils 100 Euro pro Monat (1200 € jährlich) zum 01.01.2023 erreicht werden. Darüber hinaus fordert der Landtag, den Beamtinnen und Beamten eine steuerfreie Einmalzahlung als Inflationsbonus zum 01.12.2022 zukommen zu lassen.
  • in dem Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern im Sinne der Gerechtigkeit und Anerkennung der Leistung für das Land und als Ausgleich für die oben genannten Einmalzahlungen für die aktiven Beschäftigten, eine Sonderzahlung in Höhe von einmalig 500 Euro gewährt wird.

Begründung
Die Beamtinnen und Beamten im öffentlichen Dienst sorgen in Bund, Ländern und Kommunen für die Funktionalität der Bundesrepublik Deutschland und leisten einen Beitrag für das Gemeinwohl in Niedersachsen und im gesamten Bundesgebiet. Das hohe Leistungsniveau des öffentlichen Dienstes und die Qualität der Leistungen in Niedersachsen müssen auch in Zukunft gesichert werden. Mit der linearen Besoldungsanhebung wird der verfassungsrechtlich gebotene Abstand zur Grundsicherung hergestellt und der niedersächsische öffentliche Dienst als Arbeitgeber attraktiver, flexibler und moderner. Gleichzeitig wird dadurch die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes bei der Nachwuchsgewinnung gestärkt. Im Vergleich zu den anderen Bundesländern wird so ein weiteres Abrutschen in der Besoldungstabelle


25.07.2022: SPD – Dr. Lesemann: Hochschulbetrieb und Studierendenwerke absichern – Studierende entlasten

Die massiven Teuerungen bei Energie und Lebensmitteln setzen auch Studierende und Hochschulen finanziell stark unter Druck. Bereits jetzt planen die Hochschulen in Niedersachsen energiesparende Maßnahmen, die zum Teil spürbare Einschränkungen mit sich bringen.

„Das Land und der Bund müssen gemeinsam den Hochschulen und Studierendenwerken – aber auch den Studierenden direkt – Unterstützung leisten und die studentische Infrastruktur absichern“, fordert Dr. Silke Lesemann, hochschulpolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion. „Mensen, Uni-Kitas und Wohnheime dürfen nicht stillstehen. Sie können die Preissteigerungen auch nicht eins zu eins an die Studierenden weitergeben, die schon vor Pandemie und Energiekrise meist wenig Geld zur Verfügung hatten.“

Eine Rückkehr in die vollständige Distanzlehre oder verlängerte Semesterferien lehnt die SPD-Bildungsexpertin entschieden ab: „Wir haben in der Corona-Pandemie gesehen, wie sehr die Studierenden unter dem Wegfall der Präsenzveranstaltungen gelitten haben – sowohl psychosozial, als auch akademisch. Diesen Fehler werden wir nicht wiederholen. Deswegen hat der Regelbetrieb der Hochschulen für uns absoluten Vorrang.“

Lesemann erneuert die Forderung, die Entlastungspakete des Bundes auch auf Studierende auszuweiten: „Es ist schwer erklärbar, warum gerade junge Menschen sowie Rentnerinnen und Rentner von der Energiepauschale ausgenommen sind, obwohl sie mindestens genauso von den Teuerungen betroffen sind. Hier muss unbedingt nachgebessert werden.“


21.07.2022: China-Netzwerk sowie Beauftragter für die Hochschulzusammenarbeit zwischen Niedersachsen und China

Anfrage der Abgeordneten Lars Alt, Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz, Hillgriet Eilers (FDP),
Drucksache 18/11545

Vorbemerkung der Abgeordneten
Im Oktober 2018 benannte die Landesregierung einen Beauftragten des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) für die Hochschulzusammenarbeit zwischen Niedersachsen und China. Dieser versteht sich als Botschafter der niedersächsischen Hochschulen bei den chinesischen Partnern. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur schreibt dazu auf seiner Internetseite: „Die Zusammenarbeit mit chinesischen Partnern hat für die niedersächsischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen in den vergangenen Jahren stetig an Bedeutung gewonnen. Die Vielzahl an erfolgreichen Kooperationsprojekten unterstreicht eine wissenschaftliche Partnerschaft auf Augenhöhe, die sich nicht auf einzelne Disziplinen und Fachrichtungen beschränkt, sondern einen offenen akademischen Austausch ermöglicht. (…) Die niedersächsischen Hochschulen haben zudem das China-Netzwerk eingerichtet, um die Zusammenarbeit mit chinesischen Partnern in Wissenschaft und Forschung zu intensivieren und sich über die strategischen Rahmenbedingungen der niedersächsisch-chinesischen Kooperation auszutauschen. (…) Das MWK unterstützt und begleitet die Kooperation der niedersächsischen Hochschulen mit chinesischen Partnern.“

Vorbemerkung der Landesregierung
Professor Thomas Hanschke wurde im Oktober 2018 zum Beauftragten des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur für die Hochschulzusammenarbeit zwischen Niedersachsen und China bestellt. Die Bestellung erfolgte durch Minister Björn Thümler namens des Ministeriums für Wissenschaft und
Kultur. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur reagierte damit auf die rasante Entwicklung der chinesischen Wissenschaftslandschaft. Niedersächsische Hochschulen haben vielfältige Beziehungen nach China. Chinesische Studierende bilden die größte Gruppe ausländischer Studierender in Niedersachsen. Die Beauftragung von Herrn Prof. Hanschke war 2018 daher ein Schritt, um auf niedersächsischer Seite die notwendige Kompetenz im Umgang mit dieser Entwicklung in China zu sichern, zu bündeln und die diesbezügliche Vernetzung unter den Hochschulen zu verstetigen und zu verstärken. Der China-Beauftragte unterstützt die Universitäten und Fachhochschulen Niedersachsens in der Anbahnung und Ausgestaltung von Kooperationen mit chinesischen Partnern und insbesondere beim Aufbau von unabhängiger China-Kompetenz.

Lesen Sie die Fragender Abgeordneten und die Antworten der Landesregierung rechts durch anklicken des Bilds

Drucksache 18/11545 – Bild anklicken

16.05.2022: NBB: nur kleinste Schritte zur Verbesserung der Beamtenalimentation; vhw: auch die Besoldung im Wissenschaftsbereich muss verbessert werden!

Der Niedersächsische Beamtenbund und Tarifunion begrüßt im Grundsatz die Entscheidungen zur Alimentation der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten. Gleichzeitig sieht der NBB noch erheblichen Handlungsbedarf um eine verfassungskonforme Alimentation in Niedersachsen zu erreichen.
Lesen Sie den vollständigen Text der Pressemitteilung hier oder klicken Sie auf das nebenstehende Bild.

Nicht nur die Alimentation allgemein wird von NBB und vhw kritisiert, der vhw fordert insbesondere die Abkehr von der Unterscheidung in W2- und W3 – Professuren und eine einheitliche Besoldung für Professuren im Wissenschaftsbereich.

Pressemitteilung des NBB vom 16.05.2022 – Bild anklicken

18.03.2022: Aktuelle Situation an den Hochschulen

Lars Alt, Björn Försterling und Susanne Victoria Schütz (FDP)

Drucksache 18/10858 

Vorbemerkung der Abgeordneten
In der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. Februar 2022 heißt es in § 8 Abs. 8: „Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung der hochschulischen oder beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung hat unabhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3  SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen. Absatz 4 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
In der 53. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur am 27. September 2021 führte eine Vertreterin des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur in der Unterrichtung zum Antrag der FDP-Fraktion mit dem Titel „Hochschulen sind digitale Präsenzeinrichtungen – für ein sicheres Wintersemester 2021/2022“ (Drucksache 18/9877) aus:

„Zu Forderung 1 – die Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) dahin gehend anzupassen, dass Präsenzveranstaltungen aller Formate für alle Studierenden unabhängig von Inzidenz oder Warnstufe uneingeschränkt möglich sind: Wie bereits ausgeführt, ermöglicht die Niedersächsische Corona-Verordnung die Rückkehr zur Präsenzlehre. Der Verantwortung für das Fortkommen, aber eben auch das Wohlergehen der Studierenden und Beschäftigten in den Hochschulen kann man allerdings nur entsprechen, wenn man keine Blankoschecks ausstellt, sondern das Handeln und den dafür erforderlichen rechtlichen Rahmen an die Notwendigkeiten anpasst.
Die Hochschulen mit ihren Studierenden und Angehörigen sind keine Elfenbeintürme, die aus dem Pandemiegeschehen herausragen, davon ausgenommen sind oder pauschal davon ausgenommen werden können. Sie sind vielmehr Teil der Gesellschaft und müssen auch als solcher behandelt werden. Das bildet die Corona-Verordnung ab, und das wird sie auch künftig abbilden. Die Hochschulen haben mit großem Erfolg eigenverantwortlich und flexibel auf die Pandemie reagiert und auf Online- und Hybridbetrieb umgeschaltet. Und sie werden auch erfolgreich und mit Augenmaß wieder auf Präsenz umschalten, ohne ein Abwürgen des Motors durch leichtfertige Maßnahmen und dadurch beförderte Pandemie-Rückschläge zu riskieren, die ihren Grund darin haben, dass man die Welt außerhalb der Hochschule mit ihren Inzidenzen und Warnstufen einfach ausblendet, wie es der Entschließungsantrag fordert. (…) Die von Abg. Alt angesprochenen unterschiedlichen Verfahrensweisen der Universität Göttingen und der Universität Hannover zeigten, was die Landesregierung mit ‚Beinfreiheit‘ meine. Die Hochschulen könnten die Situation vor Ort am besten bewerten, und die Leitung der Universität Göttingen werde sicherlich gute Gründe für eine 50-prozentige Raumbelegung haben, während die Universität Hannover ihrerseits gute Gründe haben werde, die Raumkapazitäten voll zu nutzen. Tatsache sei, dass die Verordnung es ermögliche, bei 3G auf das Abstandsgebot zu verzichten. Die Universitätsleitung in Göttingen habe sich offensichtlich anders entschieden, was völlig legitim sei.“
In der Antwort der Landesregierung auf unsere Kleine Anfrage mit dem Titel „Corona-Verordnung des Wissenschaftsministeriums für Hochschulen“ (Drucksache 18/10637) führt die Landesregierung aus: „Die Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) sieht keine besonderen Regelungen für die Onlinelehre an niedersächsischen Hochschulen vor. Im Rahmen der gültigen Verordnung, ihrer Hochschulautonomie sowie in Abstimmung mit den regionalen  Gesundheitsämtern gestalten die Hochschulen den Vorlesungsbetrieb im laufenden Wintersemester 2021/2022. Hierbei setzen die Hochschulen in unterschiedlichem Maße auf Präsenz- und Onlinelehrangebote. Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit erfolgt durch eine gesonderte Verordnung.“
Der Bayerische Rundfunk berichtet über die Situation der Studierenden in Bayern wie folgt: „Monatelang gelernt – und dann alles umsonst. Das kann Studenten widerfahren, die kurz vor der Klausur positiv auf Corona getestet werden. Findet die Prüfung nämlich in Präsenz statt, dürfen sie dann nicht mitschreiben. Und gibt es keinen Nachholtermin noch im selben Semester, verlängert sich ihr Studium. (…) Allerdings: Nachholklausuren würden noch mehr zusätzliche Kräfte binden, mehr Organisation einfordern und Mitarbeiter, die die Prüfungen beaufsichtigen.“ )

1. Was veranlasste die Landesregierung, die explizite Regelung in Bezug auf die Hochschulen in die Corona-Verordnung aufzunehmen?
Die angesprochene Regelung nach § 8 Abs. 8 der Corona-Verordnung hatte so nur im Zeitraum ab dem 24. Februar bis zum Ablauf des 3. März 2022 Bestand. Rechtssystematischer Grund dafür war die Regelung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung. Danach war jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer an einer Veranstaltung mit mehr als 50 bis zu 2 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern verpflichtet, entweder einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzulegen. Es galt also die sogenannte 2-G-Regelung mit der Folge, dass Personen, die weder geimpft noch genesen waren, an den Veranstaltungen nicht teilnehmen durften. Um die Veranstaltungen in der hochschulischen oder beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von diesen recht strengen Anforderungen mit Blick auf Artikel 12 des Grundgesetzes auszunehmen, gleichzeitig aber unabhängig von der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (also auch bei Veranstaltungen dieser Art mit weniger als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern) einen Mindestschutzstandard sicherzustellen, ist durch § 8 Abs. 8 der Corona-Verordnung die 3-G-Regelung vorgesehen worden; neben einem Impfnachweis oder Genesenennachweis konnte also auch ein Nachweis über eine negative Testung vorgelegt werden. Ab dem 4. März 2022 war diese Regelung nicht mehr erforderlich, weil die 3-G-Regelung nach der dann ab dem 4. März geltenden Fassung für Veranstaltungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 ohnehin galt.

2. Welche Auswirkungen wird diese Regelung auf die Präsenzlehre im Sommersemester 2022 haben?
Am 4. März 2021 ist eine neue Fassung der niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft getreten, die Gültigkeit bis einschließlich 19. März 2022 hat. Die von den Fragestellern genannte Norm (§ 8 Abs. 8) hat seither keine Gültigkeit mehr. Auch die aktuelle Corona-Verordnung tritt absehbar außer Kraft. Danach sollen – wenn es nicht zu einem Wiederansteigen der Infektions- und Krankenhausbelegungszahlen kommt – die Covid-19-bedingten Einschränkungen fast vollständig gelockert werden. Somit wird die genannte Regelung auf das Sommersemester 2022, vorbehaltlich weiterer Beschlussfassungen des Bundes und der Länder, keine Auswirkungen haben.

3. Wie wird die Landesregierung darauf hinwirken, dass flächendeckend Nachholklausuren angeboten werden können und es zu keinen eklatanten Studienverlängerungen kommt?
Sowohl den Hochschulen als auch der Landesregierung ist daran gelegen, dass es zu keinen unnötigen Studienzeitverlängerungen bei den Studierenden kommt. Sofern Nachholklausuren erforderlich sind, sollen diese zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Im Übrigen ist die Organisation des Prüfungsgeschehens vom Selbstverwaltungsrecht und der Autonomie der Hochschulen umfasst, sodass staatliche Eingriffe nicht vorgesehen sind. Zur Abfederung etwaiger  pandemiebedingter Studienzeitverlängerungen hat die Landesregierung schließlich dergestalt Vorsorge geleistet, dass für Studierende eine um bis zu vier Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit und damit verbunden auch ein verlängerter BAFöG-Anspruch gilt.


16.03.3033: Zur Situation von ukrainischen, belarussischen und russischen Studierenden in Niedersach-
sen: Welche Formen der Unterstützung plant die Landesregierung?

Drucksache 18/10838

Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff, Meta Janssen-Kucz und Volker Bajus (GRÜNE)

Vorbemerkung der Abgeordneten
Der Krieg in der Ukraine kann für viele ukrainische Studierende in Niedersachsen zu finanziellen Existenzproblemen führen, wenn sie auf Unterhaltszahlungen von zuhause angewiesen sind. Darüber hinaus hat der SWIFT-Ausschluss russischer Banken aktuell, am 28.02.2022, laut FAZ dazu geführt, dass der Rubel gegenüber dem Dollar zeitweise 42 % an Wert verloren hat. Dieser Wertverlust kann für russische Gaststudierende, die von Unterhaltszahlungen aus dem Heimatland abhängig sind, zu gleichen finanziellen Existenznöten führen. Da die EU laut „Tagesschau“ vom 28.02.2022 möglicherweise auch belarussische Banken von SWIFT ausschließen wird, könnten belarussische Studierende an niedersächsischen Hochschulen ähnliche finanzielle Auswirkungen erfahren.

  1. Wie viele ukrainische, belarussische sowie russische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger studieren an niedersächsischen Hochschulen (bitte aufschlüsseln nach Staatsangehörigkeit und Zahl der Studierenden)?
  2. Wie viele dieser Studierenden sind auf Hilfszahlungen aus ihren Heimatländern angewiesen (bitte aufschlüsseln nach Staatsangehörigkeit und Zahl der auf Hilfszahlungen aus Heimatländern Angewiesenen)?
  3. Was unternimmt die Landesregierung, um diese Studierenden zu unterstützen (bitte aufschlüsseln nach Art der Maßnahme und Maßnahmenstart)?

Vorbemerkung der Landesregierung
Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur steht seit Beginn des völkerrechtwidrigen Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine in engem Kontakt mit den Niedersächsischen Hochschulen. In einer Videokonferenz des Ministers mit allen Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten sowie dem Generalsekretär der VolkswagenStiftung am 2. März 2022 erfolgte ein intensiver Austausch zum Krieg in der Ukraine. Dieser umfasste auch die Frage der Unterstützung von Studierenden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Der Austausch wird laufend fortgeführt. Die KMK hat am 10.03.2022 einstimmig eine „Lübecker Erklärung“ zur Unterstützung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus der Ukraine beschlossen.

Lesen Sie die ausführlichen Antworten der Landesregierung hier.


15.03.3033: Auf dem Weg zur Digitalen Hochschule Niedersachsen

Antrag der FDP Fraktion (Drucksache 18/10942)

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung
Die Hochschulen haben über den gesamten Zeitraum der Pandemie bewiesen, dass sich die digitale Wissens- und Kompetenzvermittlung in den Hochschulbetrieb integrieren lässt. Errungenschaften der digitalen Hochschullehre sind insbesondere die gewonnene zeitliche und räumliche Flexibilität, die erhöhte digitale Kompetenzaneignung und die effiziente Wiederverwertung von Seminaren und weiteren Lehrformaten. Die digitale Wissens- und Kompetenzvermittlung nimmt einen berechtigten Platz in der Hochschullehre ein. Diese mittlerweile etablierten Formate sollen als ergänzendes Angebot nach der Rückkehr in den Präsenzbetrieb erhalten und weiterentwickelt werden. Dabei sind nicht nur analoge und digitale Lehrformate systematischer miteinander zu verknüpfen. Auch die digitalen Lehrveranstaltungen müssen im ganzen Land Niedersachsen flächendeckend miteinander vernetzt werden. Die Hochschule nach Corona muss eine andere sein als vor der Pandemie.

Im Rahmen der Dachinitiative „Hochschule.digital Niedersachsen“ leisten die Hochschulen schon heute einen wichtigen Beitrag für eine professionellere Hochschuldigitalisierung. Damit die durch den Verbund angestrebte Digitalisierungsunterstützung für die niedersächsischen Hochschulen zu einer echten digitalen Transformation von Studium, Lehre und Verwaltung befördert wird, soll mittelfristig eine „Digitale Hochschule Niedersachsen“ eingerichtet werden. Zielsetzung dieser Digitalen Hochschule ist nicht mehr nur die Förderung einzelner Verbundprojekte, sondern die institutionelle Verbesserung der Qualität der digitalen Lehre, die Systematisierung innovativer Anwendungen und die gemeinsame Nutzung von didaktischen Erfolgsmodellen. Die „Digitale Hochschule Niedersachsen“ soll als landespolitisch formuliertes Ziel einen zentralen Paradigmenwechsel in der Hochschuldidaktik der 2020er-Jahre begleiten. Sie versteht sich als Ergänzung und nicht als Ersetzung des regulären Hochschulbetriebes.

Die Digitale Hochschule, wie wir sie meinen, wird in institutioneller Eigenständigkeit von allen niedersächsischen Hochschulen gemeinsam getragen. Nach bayerischem Vorbild soll sie mindestens drei Schlüsselbereiche digitaler Lehre umfassen: den fernuniversitären Betrieb (Student), die Hybridlehre (Professional) und die Wissenschaftskommunikation (Public).

  • Student: Der Bereich „Student“ deckt die originäre Lehrtätigkeit der Hochschulen ab, indem alle niedersächsischen Hochschulen Kurse auf einer gemeinsamen digitalen Plattform zur Verfügung stellen. Das Kursangebot wird von der jeweiligen Trägerhochschule gestaltet und richtet sich an alle niedersächsischen Studierenden, die an ihrer Heimathochschule einen gleichwertigen Kurs belegen müssen oder können. Sobald eine Kursteilnahme seitens der Heimathochschule freigegeben ist, können ECTS-Punkte erworben oder ähnliche Leistungsnachweise erfüllt werden. Es muss hierbei regulatorisch sichergestellt werden, dass die Belegung der Student-Kurse ein Präsenzstudium nicht gänzlich ersetzt. Das Kursmodell lässt sich mittelfristig auch für die Weiterbildung monetarisieren und nutzen.
  • Professional: Mit dem Professional-Angebot wird der Austausch digitaler Erfolgsmodelle forciert. Im Rahmen des Professional-Modells werden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der Entwicklung ihrer digitalen Lerneinheiten unterstützt, die Qualität der Lehre stetig verbessert sowie digitale Einheiten erstellt, die Lehrende in ihren Präsenzunterricht integrieren können. Ziel des Modells ist die systematischere Vernetzung analoger und digitaler Lehr- und Lernformate etwa im Rahmen von Blended-Learning-Einheiten.
  • Public: Der Bereich „Public“ umfasst kostenfreie Kursangebote für alle interessierten hochschulexternen und fachfremden hochschulinternen Personen. Das Kursangebot kann jedes von der Hochschule erforschte Wissensgebiet betreffen und leistet durch seine freie Zugänglichkeit
    einen wesentlichen Beitrag zur Wissenschaftskommunikation sowie zur wissenschaftlichen Teilhabe unabhängig von Alter, Bildungsgrad oder Herkunft eines Menschen. Dieser Bereich ist unabhängig von curricularen Vorgaben. studienbezogene Leistungspunkte können nicht erworben werden.

Um diese Ziele in absehbarer Zeit zu erreichen, ist mehr als das bisher auf den Weg Gebrachte erforderlich. Daher fordert der Landtag die Landesregierung auf,

  1. in enger Abstimmung mit den niedersächsischen Hochschulen die „Digitale Hochschule Niedersachsen“ nach dem oben beschriebenen Modell zu errichten,
  2. finanzielle Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen, sodass sich die „Digitale Hochschule Niedersachsen“ als eigenständiger Hochschulverbund selbstständig organisieren kann,
  3. den Verbund Hochschule.digital Niedersachsen insoweit weiterzuentwickeln, dass nicht nur einzelne Projekte angestrebt werden, sondern die digitale Lehre in Form der oben beschriebenen „Digitalen Hochschule Niedersachsen“ institutionalisiert und vernetzt wird,
  4. eine Kooperation mit den niedersächsischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften anzustreben, die derzeit dem bundesweiten Verbund „Virtuelle Fachhochschule“ angehören,
  5. für eine Bereitstellung der digitalen Formate im Student-, Professional-, und Public-Modell eine jeweils adäquate Anpassung des Lehrdeputats vorzunehmen,
  6. finanzielle Mittel für die didaktische Qualitätssicherung der Lehrveranstaltungen zur Verfügung zu stellen,
  7. zu prüfen, inwieweit eine Änderung des Hochschulgesetzes und eine Änderung der hochschulbezogenen Finanzmittelzuweisung zur Umsetzung des Modells erforderlich sind,
  8. zu prüfen, wie über die Digitale Hochschule Weiterbildungszertifikate und weiterbildende Studienabschlüsse vergeben werden können,
  9. zu prüfen, ob eine Einbindung der internationalen Partnerhochschulen zusätzlich möglich ist,
  10. den Wissenschaftsausschuss regelmäßig über den Fortschritt der Hochschuldigitalisierung zu unterrichten.

Begründung
Jedes Jahr werden an niedersächsischen Hochschulen tausende hochwertige Lehrveranstaltungen entwickelt, die nur in geringem Maße nachhaltig digitalisiert und kaum vernetzt sind. Als gemeinsame Einrichtung aller niedersächsischen Hochschulen soll die „Digitale Hochschule Niedersachsen“ den Austausch digitaler Lehre koordinieren und die Möglichkeit schaffen, dass die niedersächsischen Studierenden die digitalen Angebote aller niedersächsischen Hochschulen, insbesondere im Grundlagenstudium, nutzen können. Dazu sollen vorhandene Angebote gebündelt, digital vernetzt und didaktisiert werden. Nach dem Vorbild angloamerikanischer Hochschulen und auf Basis des Konzepts der Virtuellen Hochschule Bayern soll die „Digitale Hochschule Niedersachsen“ zukünftig einen zentralen Beitrag zur digitalen Transformation von Studium, Lehre und Verwaltung leisten.


14.03.2022: Wie ist der Sachstand der „beispiellosen Gigabit Ausbauoffensive“?

Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Lars Alt, Dr. Stefan Birkner, Hermann Grupe und Horst Kortlang (FDP)
Auszug aus der Drucksache 18/10560

Vorbemerkung der Abgeordneten 
Dem Masterplan Digitalisierung ist Nachfolgendes zu entnehmen: „Die Gewerbegebiete haben wir bis 2021 gigabitfähig ebenso versorgt wie die  niedersächsischen Seehäfen. Damit auch in den Schulen, an den Universitäten und Hochschulen, aber beispielsweise auch an den Studienseminaren sämtliche Möglichkeiten der digitalen Bildung genutzt werden können, legen wir hier einen besonderen Fokus unserer Ausbauoffensive. Auch hier lautet das Ziel: alle bis 2021.

Fragen an und Antworten von der Landesregierung:
14. Hat die Landesregierung den „besonderen Fokus“ ihrer Ausbauoffensive bei Universitäten, Hochschulen, an den Studienseminaren und für sämtliche Möglichkeiten der digitalen Bildung genutzt und all ihre Ziele erreicht (bitte mit Begründung)?
15. Gibt es im Bereich der digitalen Bildung bei Universitäten, Hochschulen und Studienseminare noch Defizite, und falls ja, welche, warum, und bis wann werden diese beseitigt?

Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.
„Digitalisierungsprofessuren für Niedersachsen“
Die Digitalisierungsprofessuren für Niedersachsen sind eine der zentralen wissenschaftspolitischen Maßnahmen der Landesregierung in der aktuellen Legislaturperiode, denn mit den Digitalisierungsprofessuren erfolgt eine wichtige Weichenstellung für die Zukunft im Hinblick auf die Ausbildungs- und Forschungskapazitäten der niedersächsischen Hochschulen im entscheidenden Themenfeld der Digitalisierung. Die Ausgestaltung der Ausschreibung zu den Digitalisierungsprofessuren für Niedersachsen geht unmittelbar auf die wesentlichen Kernpunkte des Entschließungsantrages „Chancen und Potentiale
der Digitalisierung für Niedersachsen nutzen – Digitalisierungsprofessuren fördern“ zurück, die der Landtag im Mai 2018 angenommen hat (siehe Drucksache 18/926). Die seit dem Haushalt 2019 stufenweise bereitgestellten bis zu 50 Stellen für die Digitalisierungsprofessuren sind seit den Auswahlentscheidungen im November 2019 und Juli 2020 vollständig an die erfolgreichen Hochschulverbünde und Hochschulen vergeben. An den insgesamt 11 niedersächsischen Hochschulen sind die 50 neuen Digitalisierungsprofessuren ausdrücklich mit dem Ziel eingerichtet worden, die Studienanfängerkapazitäten in Studiengängen der Informatik und Informationswissenschaften auszubauen, um der steigenden Nachfrage aus Wirtschaft, aber auch Verwaltung zu begegnen. Daneben werden durch die neuen Professuren natürlich auch die Forschungskapazitäten im Bereich der Informatik und angrenzender Wissenschaftsbereiche mit Bezügen zur Digitalisierung gestärkt. Aktuell können immer mehr der Berufungsverfahren der Digitalisierungsprofessuren durch die Hochschulen zum Abschluss gebracht werden. Die Verstetigung der 8,76 Millionen Euro für die Digitalisierungsprofessuren ist mit dem Haushalt 2022 erfolgt. Darüber hinaus werden weitere 42
Millionen Euro aus dem Niedersächsischen. Vorab zur Erstausstattung dieser Professuren bereitgestellt.


08.03.2022 „Die Belastungen für die Beschäftigten jetzt abfedern“

Der NBB fordert angesichst der aktuellen Energiepreisentwicklung sofortige Maßnahmen der Landesregierung

Angesichts der mittlerweile explodierenden Verbrauchskosten für Energie und Treibstoffe fordert der Niedersächsische Beamtenbund und Tarifunion die Landesregierung zu einem sofortigen und entschiedenen Handeln auf.Dabei weist der 1. Landesvorsitzende Alexander Zimbehl insbesondere auf die dringend erforderlichen Änderungen im Reisekostenrecht hin:
„Eine Vielzahl unserer Kolleginnen und Kollegen ist gezwungen, für dienstliche Fahrten ihren privaten PKW zu nutzen. Dabei legen unsere Beschäftigten angesichts der Entwicklungen für Treibstoff mittlerweile erheblich drauf. Dazu kommen die spürbaren finanziellen Belastungen des täglichen Weges zur Arbeit!“

Der Niedersächsische Beamtenbund und Tarifunion hat bereits vor Monaten wiederholt auf die Dringlichkeit hingewiesen, das aktuelle Reisekostenrecht den bereits festgestellten Entwicklungen anzupassen und die Kilometerpauschale anzuheben.

Dies wurde bislang durch die niedersächsische Landesregierung abgelehnt. „Jetzt werden unsere schlimmsten Befürchtungen allerdings wahr.“, so Alexander Zimbehl. „Unabhängig von der Belastung, die ein jeder von uns aufgrund der aktuellen Preisentwicklungen für sich persönlich zu kompensieren hat kommt jetzt für viele Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ein weiterer Umstand hinzu. Nicht nur das tägliche Pendeln zum Arbeitsplatz, sondern gleichzeitig auch die Durchführung von Dienstgeschäften sind so für den einzelnen Beschäftigten nicht mehr leist- und bezahlbar. Wenn dieser Entwicklung seitens der Politik nicht umgehend mit Maßnahmen begegnet wird, sehen wir die so dringend benötigte Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erheblich gefährdet.“ Seitens des Niedersächsischen Beamtenbundes lautet die klare Forderung, die Kilometerpauschale durch eine kurzfristige Gesetzesvorlage in einem ersten Schritt von 0,30 € auf mindestens 0,42 € anzuheben. Dabei orientiert sich der NBB an den Regelungen des Zeugenentschädigungsgesetzes, die eben diese Pauschalen festgeschrieben haben. Andere Bundesländer haben bereits in der Vergangenheit auf die Entwicklungen reagiert und die erforderlichen Reisekostensätze vergleichbar angepasst.

„Durch die furchtbaren Ereignisse in der Ukraine und die sich abzeichnenden Flüchtlingsströme werden in kürzester Zeit erneut erhebliche Belastungen auf den öffentlichen Dienst zukommen!“, so Alexander Zimbehl. „Dieses gilt für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes, sowohl in der Bildung und den Sicherheitsbereichen, genauso aber in der Verwaltung. Wir brauchen jetzt Entscheidungen zugunsten unserer Beschäftigten, damit der öffentliche Dienst erneut in der Lage sein wird, diese Belastungen zu stemmen!“ Gleichzeitig erwartet der NBB von dieser Landesregierung ihren Einfluss bei der Bundesregierung nachhaltig dahingehend deutlich zu machen, dass unabhängig von einer geforderten Mehrwertabsenkung für Energiekosten auch die Pendlerpauschale so schnell wie möglich angehoben werden muss. Die besonderen Voraussetzungen des Flächenlandes Niedersachsen machen gerade für die hiesigen Beschäftigten das Problem noch deutlich größer. Ein erster Schritt wäre dabei aus Sicht des NBB, die eigentlich zum 20. März endende Homeoffice-Verpflichtung nicht nur aus Gründen des Gesundheitsschutzes, sondern auch mit dem Ziel der Reduzierung von Pendlerkosten für die Beschäftigten weiter fortzuführen und dabei möglichst schnell eine für alle Seiten zielführende Homeoffice- Regelung in der niedersächsischen Landesverwaltung einzuführen.


08.03.2022 „Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2019: Hochschulzugang nicht einheitlich geregelt“

Drs. 18/9924  Nr. 42 – nachfolgend abgedruckt:

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen teilt die Auffassung des Landesrechnungshofs, dass im Bereich der Fachoberschulen Regelungslücken bestehen, die die Vergleichbarkeit des Erwerbs der Abschlüsse infrage stellen. Der Ausschuss begrüßt, dass die Landesregierung diese Regelungslücken zeitnah schließen möchte, um so die Vergleichbarkeit des Erwerbs der Abschlüsse an der Fachoberschule sicherzustellen.
Über das Veranlasste ist dem Ausschuss bis zum 31.03.2022 zu berichten.

Antwort der Landesregierung vom 02.03.2022

Im Sommer 2017 hat das Kultusministerium (MK) die Kommission „Weiterentwicklung der Leitlinie Schulisches Curriculum BBS (SchuCu-BBS)‘“ – im Hinblick auf Kriterien zur Leistungsbewertung im handlungsorientierten Unterricht – Leitlinie „Leistungsbewertung-BBS“ unter Leitung des Fachberaters für den berufsübergreifenden Lernbereich „Mathematik“ und des Fachberaters für den berufsbezogenen Lernbereich „Wirtschaft“ eingesetzt. Diese Kommission nahm sich der Thematik „Leistungsbewertung in der Fachoberschule und den Schulformen der berufsbildenden Schulen“ an,

da erkannt worden war, dass nicht (mehr) vorhandene landeseinheitliche Vorgaben zur Leistungsbewertung von Bildungsgangs- und Fachgruppenleitungen im Rahmen von Dienstbesprechungen als unterstützend eingefordert wurden. Diese referats- und lernbereichsübergreifende Kommission, in der neben Fachberaterinnen und Fachberatern der berufsbezogenen und berufsübergreifenden Lernbereiche Fachleitungen, Schulleitungen und Kolleginnen und Kollegen mitarbeiteten, bearbeitete den herausfordernden und auf die Zukunft ausgerichteten Auftrag ab Herbst 2018. Es galt, Leistungsbewertung fachlich und an verbindlichen bundesweiten und/oder landesweiten Vorgaben, namentlich dem seit 2011 in Niedersachsen verbindlichen Kernaufgabenmodell-BBS (KAM-BBS) und der ab 2018 verbindlichen Leitlinie Schulisches Curriculum-BBS (SchuCu-BBS)“ (Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) – 2.7 Handlungsorientierter Unterricht) auszurichten. Ausschließlich mit dem Blick auf handlungsorientierten Unterricht zu arbeiten sowie die Fokussierung nicht allein auf Fachkompetenz abzuzielen, sondern das Umsetzen Personaler Kompetenz im Unterricht mitzudenken, vervollständigten den komplexen Auftrag für diese Kommission. Die Erarbeitungsphase der Kommission wurde aufgrund eines zunächst erforderlichen Interimsauftrages 2017/2018 zur Weiterentwicklung der Leitlinie „SchuCu-BBS“ als Voraussetzung für die eigentliche Arbeit der Kommission sowie durch pandemiebedingte Verzögerungen in 2020 und 2021 mehrfach verlängert. Trotz der Veränderungen und Einschränkungen durch das Arbeiten in Distanz legte die Kommission ihre Ergebnisse der Abteilung „Berufliche Bildung“ des MK im Oktober 2021 vor. Es ist beabsichtigt, zukünftig die Bewertungen für die Bildungsgänge, die zu einer Hochschulzugangsberechtigung führen (somit auch für den Abschluss der Fachoberschule Klasse 12), nach dem KMK-Punkteschlüssel in Form von Notenpunkten analog dem Beruflichen Gymnasium vorzunehmen. Bewertet werden die lernstandsbezogenen Leistungsnachweise zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. Klassenarbeiten, Klausuren, Sprechprüfungen), die lernprozessbezogenen Leistungsnachweise über einen Zeitraum entlang der vollständigen Handlung in Lernsituationen (z. B. Handlungsergebnisse, Portfolios, Feedback) und die schulischen (Abschluss)Prüfungen. Das Gewicht der lernstandsbezogenen Leistungsnachweise soll zukünftig nicht größer sein als das Gewicht der lernprozessbegleitenden Leistungsnachweise, sofern in curricularen Vorgaben keine anderen Regelungen getroffen sind. Im Rahmen von schulischen Prüfungen erbrachte Leistungsnachweise fließen zu 30 % in die gewichtete Note des Zeugnisses ein. Bei Leistungsfeststellungen, die zu einer Hochschulzugangsberechtigung führen, sollen die Anforderungsbereiche I, II und III über die Verwendung entsprechender Operatoren Berücksichtigung finden. Die Anforderungsbereiche und die Anteile jeweils zu erbringender Leistungen in Prozent sind definiert. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit werden analog den Vorgaben für das Berufliche Gymnasium behandelt. Als neues Kriterium bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung soll zukünftig die Berücksichtigung der Handlungsorientierung im kompetenzorientierten Unterricht auf Basis von Lernsituationen über lernprozessbezogene Leistungsnachweise verbindlich eingefordert werden. Es ist geplant, die Ergebnisse der Kommission zukünftig über die EB-BbS (2.7 Handlungsorientierter Unterricht) zu verankern. Die konzeptionelle Neuausrichtung der Leistungsfeststellung und -bewertung und die pandemiebedingte Lage machen ein längerfristigeres prozesshaftes Vorgehen erforderlich, als dies zu Beginn der Kommissionsarbeit abzuschätzen war. In definierten überschaubaren Schritten sollen zunächst ab Februar 2022 die BBS Fachberatungen und ab Frühjahr/Sommer 2022 die Schulleitungen, Bildungsgangs- und Fachgruppenleitungen sowie Studienseminare für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit ihren Fachleitungen informiert werden. Voraussichtlich zum Schuljahr 2022/2023 soll eine Pilotierungsphase an BBS durchgeführt werden, die die Fachoberschule Klasse 12 führen. Nach der Evaluation der Pilotierung mit gegebenenfalls erforderlicher Anpassung der Kommissionsergebnisse ist eine landesweite Einführung voraussichtlich ab dem Schuljahr 2023/2024 geplant.


25.02.2022 Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2019: Fehlende Steuerung bei der Einführung von Hochschulsoftware

Beschluss des Landtages vom 14.09.2021 – Drs. 18/9924 Nr. 11 – nachfolgend abgedruckt:

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen teilt die Auffassung des Landesrechnungshofs, dass bei der Einführung von Hochschulsoftware eine zentrale Steuerung durch das Ministerium erforderlich ist, um wirtschaftliche Nachteile vom Land abzuwenden. Der Ausschuss erwartet von der Landesregierung, dass sie die Einführung kostenintensiver Softwaresysteme an den Hochschulen wie gegenwärtig das integrierte Campusmanagementsystem frühzeitig steuert und dabei auf eine für das Land wirtschaftliche Lösung hinwirkt. Über das Veranlasste ist dem Landtag bis zum 31.03.2022 zu berichten.

Antwort der Landesregierung vom 24.02.2022

Die Maßnahmen zur Bewältigung der aktuellen Corona-Situation, insbesondere im Bereich der Digitalisierung, sind Teil einer langfristig angelegten Gesamtstrategie, die niedersächsischen Hochschulen im Bereich der digitalen Lehre nachhaltig zu stärken. Es besteht die Notwendigkeit, digitale Technik breiter und professioneller in Studium und Lehre, Forschung sowie Verwaltung einzusetzen. Verbunden mit einer fortschrittlichen Hochschuldidaktik, mit neuen Lehr- und Lernformaten, ist die Vernetzung der einzelnen Hochschulstandorte, bei denen es bereits bestehende Ansätze gibt, ein thematischer Schwerpunkt. Dazu haben das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK), die Landeshochschulkonferenz Niedersachsen (LHK) sowie die VolkswagenStiftung den Dachverband „hochschule.digital Niedersachsen“ eingerichtet. Ziel des Verbundes ist, eine hochschulübergreifende Digitalisierungsstrategie zu erarbeiten und umzusetzen. Die Hochschulen erarbeiten Lösungen standortübergreifend, insbesondere mit Blick auf Infrastrukturmaßnahmen und den Einsatz von Software.

Durch Verbundprojekte bündeln die Hochschulen ihre Ressourcen und generieren dabei Lösungen standortübergreifend entstehenden Anträge zentral von der Initiative hochschule.digital Niedersachsen“ gesteuert. So konnten u. a. bereits drei Verbundprojekte mit je 1,5 Millionen Euro gefördert werden. Neben der Erarbeitung von didaktischen Konzepten, digitalen Lehr-Lernformaten und Anwendungen für die digitale Lehre wird ein wesentlicher Teil der Mittel auch für Software (Lizenzen, ePortfolio Werkzeuge) der jeweiligen Verbundhochschulen verwandt.

Des Weiteren hat sich der Landesarbeitskreis Niedersachsen für Informationstechnik (LANIT), in dem sich die Expertise der niedersächsischen Rechenzentren wiederfindet, zum Ziel gesetzt, den Ausbau eines föderierten IT-Betriebs der niedersächsischen Hochschulen voranzutreiben. Die Bündelung von Kernkompetenzen ist für eine erfolgreiche Digitalisierungsstrategie ein entscheidender Faktor. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Einführung von Hochschulsoftware zu sehen. Faktoren wie die Wirtschaftlichkeit und die hochschulübergreifende Zusammenarbeit sind schon im Stadium der Planung zu berücksichtigen. Dabei sollen hochschulübergreifende Ressourcen genutzt werden. Die Hochschulen wurden über den LANIT von MWK dazu aufgefordert, eine Übersicht zu erstellen, aus der die aktuelle Einführung von Hochschulsoftware hervorgeht bzw. deren Einführung geplant wird. Das MWK stellt voran, dass insbesondere die Hochschulen pandemiebedingt, insbesondere wegen der Konzeption und Durchführung von digitalen Lehr-Lernformaten, in ihrer Kapazität stark eingeschränkt sind.


02.02.2022 „Psychische Gesundheit bei Studierenden“

Anfrage der Abgeordneten Lars Alt, Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Dr. Stefan Birkner (FDP)

Drs. 18/10675

Vorbemerkung der Abgeordneten

Bereits seit Beginn der Pandemie berichten Medien über zunehmende Fälle psychisch erkrankter Studierender. „Bedingt durch die Corona-Maßnahmen, kann sich die Überforderung im Studium noch um ein Vielfaches verstärken. Denn psychische Krisen können entstehen, wenn die eigene Handlungsfähigkeit wie jetzt im Lockdown stark eingeschränkt ist. Die Anrufzahlen bei den psychosozialen Beratungsstellen der Studentenwerke steigen derzeit an.“ (Link). Auch die Wissenschaft legte bereits erste Forschungsergebnisse zu dieser Thematik vor. „Die Universität Hildesheim hat diesen Sommer ihre zweite umfassende Befragung – die Stu.diCo II – durchgeführt. Das Gefühl der psychischen Belastung ist bei den Studierenden demnach deutlich gestiegen. Etwa ein Viertel der Studierenden wünschen sich sogar psychosoziale Hilfe, erklärt die Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM)“. (Link).
„39 % der Befragten gaben an, unter depressiven Symptomen wie Niedergeschlagenheit, Schlafstörungen oder dem Verlust von Interessen und Freude zu leiden“ (Link).

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Corona-Pandemie ist für die gesamte Bevölkerung eine große Belastung, so auch für Lehrende und Studierende an den niedersächsischen Hochschulen. Diverse seitdem veröffentlichte Studien zur Situation an den Hochschulen auf Basis von Befragungen auch der Studierenden zeigen, dass die Hochschulen die vielfältigen Herausforderungen insgesamt überzeugend bewältigt haben. Sowohl die Studienorganisation als auch die zeitweise nahezu vollständige Umstellung auf digitalen Lehrbetrieb haben anerkanntermaßen gut funktioniert und den Studierenden eine geordnete Fortsetzung ihres Studiums einschließlich Prüfungen ermöglicht. Dies dokumentiert auch die in den Pandemiesemestern abgelegten Prüfungen und erzielten Leistungen. Um den Leistungsdruck dennoch zu reduzieren

und den Einschränkungen des Hochschulbetriebs Rechnung zu tragen, wurde die Regelstudienzeit für die vier besonders betroffenen Semester verlängert. Die Einschränkungen oder das Fehlen der sozialen Kontakte zu Kommilitoninnen und Kommilitonen bedeuten indes für Studierende und insbesondere für Studienanfänger eine Belastung ihrer persönlichen Situation. Die von den Universitäten Hildesheim und Münster durchgeführte Studie „Stud.diCo II“ nimmt die Bedingungen des digitalen Sommersemesters 2021 und hier insbesondere die psychosozialen Pandemiefolgen für Studierende in den Blick. Sie erhebt allerdings wie auch vergleichbare Studien hinsichtlich der ihr zugrunde liegenden Befragung der Studierenden keinen Anspruch auf Repräsentativität. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch das mit 24 Jahren vergleichsweise hohe Durchschnittsalter der daran teilnehmenden Studierenden sowie die erhebliche Überrepräsentanz von Studentinnen mit einer Teilnahmequote von rund 77 % die Aussagekraft der Studie belasten. Zu beachten istferner, dass der Bedarf an psychotherapeutischer Betreuung grundsätzlich gestiegen ist und durch die Reduzierung sozialer Kontakte in der Pandemie für viele Gruppen auch über die Studierenden hinaus verstärkt wurde. Mit der Novellierung der psychotherapeutischen Ausbildung an den Hochschulen tragen die Länder zur langfristigen Fachkräftesicherung sowie zur Verbesserung der psychotherapeutischen Angebote bei.

Die Fragen der Abgeordneten:

1. Wie hat sich die Zahl der Studierenden, welche unter psychischen Belastungen leiden, bzw. wie hat sich die Inanspruchnahme von Angeboten bei psychischen Belastungen durch Studierende seit Beginn der Pandemie verändert (bitte in jedem Fall die Studierendenzahlen anhand der Inanspruchnahme von Angeboten an den psychosozialen Beratungsstellen der Hochschulen/Studentenwerke angeben)?

2. Welche Beratungsangebote stehen den Studierenden bei psychischen Belastungen zur Verfügung, und wie haben/werden sich diese seit Beginn der Pandemie/in diesem Studienjahr verändert/verändern?

Welche weitere (pandemiebedingte) Unterstützung monetärer Art für Angebote bei psychischen (pandemiebedingten) Belastungen bei Studierenden zieht die Landesregierung in Betracht (etwa im Hinblick auf eine bessere finanzielle Ausstattung psychosozialerBeratungsstellen der Studentenwerke)?

Lesen Sie die komplette Anfrage mit den Antworten der Landesregierung hier!


02.02.2022 „Eingriffe des Ministeriums in Berufungsverfahren“

Anfrage der Abgeordneten Lars Alt, Björn Försterling und Susanne Victoria Schütz (FDP)

Drs. 18/10579

Vorbemerkung der Abgeordneten
Nach § 48 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Stärkung der differenzierten Hochschulautonomie in der Drucksache 18/9392 können die Befugnisse zur Berufung befristet bzw. gegebenenfalls unbefristet unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf eine Hochschule übertragen werden.
In der 57. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur fragte der Abgeordnete Lars Alt vor dem Hintergrund, dass mit einer unbefristeten Übertragung und ohne den Vorbehalt des Widerrufs dem Titel des Gesetzesentwurfs zur „differenzierten Hochschulautonomie“ sowie den in der Anhörung geäußerten Anregungen der LHK, des CHE und des Kanzlers der Universität zu Köln Rechnung getragen würde, warum das Berufungsrecht nicht „auf Dauer, also unbefristet und ohne den Vorbehalt des Widerrufs, auf die Hochschulen“ übertragen werden solle.

Das Ministerium führte dazu aus: Darüber, „wie häufig das MWK bei Berufungsverfahren habe eingreifen müssen, werde im MWK
keine Statistik geführt; es habe aber bereits entsprechende Fälle gegeben.“ Weiter heißt es in dem Protokoll der 57. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur am 20. Dezember 2021: „Auf die Nachfrage von Abg. Lars Alt (FDP), um welche Größenordnung es sich hierbei handele, erklärte (…) (MWK), eine konkrete Prozentzahl könne er nicht nennen; es komme immer wieder vor.“

Vorbemerkung der Landesregierung
Mit dem Gesetz zur Stärkung der differenzierten Hochschulautonomie werden die Hochschulautonomie und die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Hochschulen weiterentwickelt und gestärkt. Mit Blick auf die Leistungsfähigkeit, aber auch die Wünsche der Hochschulleitungen nach Übertragung weiterer Zuständigkeiten, trägt der differenzierte Ansatz der Heterogenität den Interessenlagen an den niedersächsischen Hochschulen Rechnung. Im Berufungsrecht ist neben einer Neufassung der sogenannten Genieklausel eine schrittweise Übertragung des Berufungsrechts auf die Hochschulen normiert. Bereits zuvor sah § 48 Abs. 2 NHG vor, dass auf Antrag der Hochschulen die Befugnisse zur Berufung von Professorinnen und Professoren jeweils befristet auf drei Jahre auf die Hochschule übertragen werden konnte. Hiervon haben jedoch lediglich drei Hochschulen Gebrauch gemacht. Die Neuregelung ermöglicht es, nach zweimaliger Anwendung der befristeten Übertragung die Befugnisse unbefristet zu übertragen. Somit wird sichergestellt, dass die Hochschulen die Aufgabe qualitätssichernd wahrnehmen können, bevor sich das Fachministerium aus seiner rechtsaufsichtlichen Aufgabe zurückzieht. Nicht berücksichtigt sind hierbei die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, denen das Berufungsrecht bereits mit dem Gründungsakt übertragen wurde. Die Option, die Rechtsform in eine Stiftung des öffentlichen Rechts zu ändern, steht den Hochschulen unverändert offen. Dies gilt einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten. Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Hochschulen über die notwendigen Strukturen, Ausstattungen und Qualitätssicherungssysteme verfügen, um Berufungsverfahren ohne enge Abstimmung mit dem Fachministerium durchzuführen. Dies gilt beispielhaft für die Benennung von Berufungsbeauftragten sowie der Sicherung des erforderlichen personellen Unterbaus. Dies spiegelt sich auch in den Ausführungen und Stellungnahmen der LandesHochschulKonferenz in den Beratungen für das Gesetz zur Stärkung der differenzierten Hochschulautonomie wider. Es ist gemeinsames Ziel des Fachministeriums und der Hochschulen, Berufungsverfahren in einer Bestenauslese qualitätsgesichert durchzuführen. Das gebieten sowohl der Anspruch höchster Standards mit Blick auf Forschung und Lehre als auch die mitunter langfristige Bindung erheblicher Personalmittel. Zugleich ist ein ordnungsgemäßes, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Auswahlverfahren durchzuführen, um den hochschul- und beamtenrechtlichen Anforderungen zu genügen und potenzielle Konkurrentenstreitigkeiten zu vermeiden. Die Fragestellung ist insbesondere hinsichtlich der Definition eines Eingriffs unpräzise. Es ist davon auszugehen, dass präventive schriftliche und fernmündliche Abstimmungen zu Rechtsfragen einer geplanten Berufung nicht als Eingriff zu definieren sind. Aufgrund ihres eher informellen Charakters entziehen sich diese Maßnahmen weitgehend einer Erfassbarkeit. Gleichwohl erweisen sich diese Abstimmungen als sehr erfolgreiche Elemente der Qualitätssicherung und reduzieren den Bedarf an rechtsaufsichtlichen Maßnahmen in den eigentlichen Berufungsverfahren. Interventionen des Fachministeriums, die im Sinne der Anfrage als Eingriffe definiert werden können, ergeben sich im Wesentlichen aus § 48 Abs. 2 S. 3 NHG (Reihenfolge des Berufungsvorschlags bzw. Rückgabe des Berufungsvorschlags) sowie § 51 Abs. 1 NHG. Gründe hierfür ergeben sich u. a. aus den normierten Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren in §§ 25, 28 und den Verfahrensvorschriften in § 26 NHG sowie den allgemeinen Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften. Zur Ausübung der Rechtsaufsicht des Fachministeriums wird auf die Kommentierung von Birkner in Epping, Niedersächsisches Hochschulgesetz, § 48 Rn. 19 ff sowie Hudy in BeckOK Hochschulrecht Niedersachsen, von Coelln/Pautsch, § 48 NHG, Rn. 8 f verwiesen. Hierin wird die Verantwortung des Fachministeriums als Dienstherr für die Einhaltung der dienstrechtlichen Voraussetzungen präzisiert. Das Fachministerium strebt eine zurückhaltende und verhältnismäßige Nutzung der rechtsaufsichtlichen Kompetenzen an. Hierzu gehört, dass die Qualitätskriterien einzelner Berufungsverfahren, nicht jedoch statistische Erfassungen zu ihrer Häufigkeit besonders berücksichtigt werden, da letzterer eine nur geringe Aussagekraft zukommen dürfte. Vor diesem Hintergrund würde eine Ermittlung der erfragten statistischen Daten einen aufgrund der geringen Aussagekraft unverhältnismäßigen Aufwand auslösen. Dies gilt sowohl für die Ermittlung absoluter als auch prozentualer Werte. Hierauf hatte das Fachministerium auch in der dieser Anfrage zugrundeliegenden Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur am 20.12.2021 hingewiesen.

  1. In wie vielen Fällen hat das Ministerium seit 2011 in Berufungsverfahren eingegriffen (bitte Jahr, Professur, Hochschule und Begründung für den Eingriff angeben)?
    Die Anzahl der tatsächlichen Rückgaben von Berufungsvorschlägen gem. § 48 Abs. 2 NHG dürfte sich näherungsweise im niedrigen einstelligen Prozentbereich bewegen. Gegen konkretere Ausführungen können auch der Schutz von Persönlichkeitsrechten sowie Datenschutzbestimmungen sprechen. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
  2. Wie viele Berufungsverfahren gab es seit 2011 (bitte insgesamt und nach Jahren und Hochschulen aufgeschlüsselt angeben)?
    Statistische Daten zum gesamten Fragezeitraum liegen nicht vor. Als Vergleichsmaßstab kann der Zeitraum von 2019 bis 2021 dienen, in dem an Fachhochschulen in staatlicher Trägerschaft insgesamt 182 Berufungsverfahren sowie an staatlich getragenen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen insgesamt 336 Berufungsverfahren durchgeführt wurden.
  3. In wie vielen Fällen hat das Ministerium seit 2011 prozentual eingegriffen (bitte insgesamt und nach Jahren und Hochschulen aufgeschlüsselt angeben)?
    Siehe Vorbemerkung.


28.01.2022 „Corona-Verordnung des Wissenschaftsministeriums für Hochschulen“

Anfrage der Abgeordneten Lars Alt, Björn Försterling und Susanne Victoria Schütz (FDP)
Drs. 18/10605

Vorbemerkung der Abgeordneten
Nach Informationen der NWZ vom 14. Januar 2022 plant das Ministerium für Wissenschaft und Kultur eine Verordnung, die die Onlinelehre der niedersächsischen Hochschulen regeln soll. In der NWZ heißt es: „An den niedersächsischen Hochschulen endet in diesem Monat der Vorlesungsbetrieb in Präsenz. Stattdessen soll es Onlinevorlesungen geben. Eine entsprechende Verordnung des Wissenschaftsministeriums soll nach Informationen dieser Zeitung in Kürze veröffentlicht werden. Ein Grund sei die Omikron-Welle“ (Nordwest-Zeitung Nr. 11, Seite 5: Unis können wieder zur Onlinelehre wechseln).

Vorbemerkung der Landesregierung
Die Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) sieht keine besonderen Regelungen für die Onlinelehre an niedersächsischen Hochschulen vor. Im Rahmen der gültigen Verordnung, ihrer Hochschulautonomie sowie in Abstimmung mit den regionalen Gesundheitsämtern gestalten die Hochschulen den Vorlesungsbetrieb im laufenden Wintersemester 2021/2022. Hierbei setzen die Hochschulen in unterschiedlichem Maße auf Präsenz- und Onlinelehrangebote. Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit erfolgt durch eine gesonderte Verordnung.

  1.  Welches Regelungsziel und welchen Inhalt hat die geplante Verordnung des Wissenschaftsministeriums?
    Die Landesregierung plant keine gesonderte Corona-Verordnung für die Hochschulen. Die Verordnung über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit tritt voraussichtlich im Januar in Kraft. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
  2.  Auf welcher Ermächtigungsgrundlage wird die geplante Verordnung des Wissenschaftsministeriums erlassen?
    Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
  3. Welchen Regelungsrahmen sieht die geplante Verordnung des Wissenschaftsministeriums für digitale Lehrveranstaltungen und für Präsenzveranstaltungen vor?
    Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

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28.01.2022 „Mit der Novelle des NHG verharrt Niedersachsen im 20. Jahrhundert“

Mit der Novelle des niedersächsischen Hochschulgesetzes hat das Land Niedersachsen den Aufbruch ins 21. Jahrhundert erneut verpasst. Leider hat die niedersächsische Landesregierung die vielen Kritikpunkte des vhw, der Studierenden, der Vertretungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Gewerkschaften nicht aufgenommen. Damit zeigt sich deutlich, dass das Land Niedersachsen kein Interesse daran hat, die prekären Arbeitsbedingungen der Mittelbaubeschäftigten an den Hochschulen zu ändern.

Mit dem „weiter so“ schafft man keine motivierenden Arbeitsbedingungen an den Hochschulen. Es wird endlich Zeit, dass an den Hochschulen planbare Karrierewege geschaffen werden, Daueraufgaben auch mit dauerhaft Beschäftigten besetzt werden, dass die langjährige erfolgreiche Tätigkeit in Forschung, Lehre und Wissenschaftsmanagement honoriert wird und dass die W-Besoldung reformiert wird.

Schon jetzt sucht das Land Niedersachsen mit Werbespots im Radio nach motiviertem und qualifizierten Personal. Das kann man aber nur dann gewinnen, wenn ihm im Wettbewerb mit der Industrie auch etwas geboten wird. Für die Hochschulen wird es schwer werden, das motivierte Personal zu gewinnen!

Die Stellungnahme der LandesAstenKonferenz sowie die Presseartikel aus HAZ und NP zur NHG Novelle erhalten Sie über die Bilder auf der rechten Seite.

Studierende üben Kritik an der NHG Novelle – Bild anklicken
HAZ-Pressemitteilung zum NHG – Bild anklicken
NP-Pressemitteilung zum NHG – Bild anklicken

27.01.2022 „fzs Umfrage: Wie geht es Studierenden unter Corona?“

Insgesamt haben 7622 Studierende an der Umfrage teilgenommen, davon 5865 den vollständigen Fragebogen bestehend ausfolgenden fünf Themenbereichen:

Gesamtsituation, Dein Studium, Feedback zum Studium unter Corona, Deine Aktuelle Lage und Ausblick.

Insgesamt besteht der quantitative Fragebogen aus 50 Fragemodulen. Die Umfrage wurde über Newsletter der Studierendenvertretungen, sowie über die sozialen Netzwerke an Studierende herangetragen. Sie läuft seit dem 20.12.21 und war bis zum 14.01.22 befristet. Unter: www.fzs.de ist der gesamte Bericht, sowie die bundesweiten Ergebnisse zu finden.

Lesen Sie die Ergebnisse in den nebenstehenden Dokumenten.

Niedersachsenspezifische Ergebnisse aus der Studierendenbefragung vom fzs e.V. – Bild anklicken
LAK: Studieren in der Pandemie – Bild anklicken

25.01.2022 „Kosten der Medizinstudienplätze in Niedersachsen“

Drs. 18/10494

Vorbemerkung der Abgeordneten Im Protokoll der 53. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur vom 27. September 2021 heißt es: MWK „führte zur Frage nach den Studienplatzkosten an der EMS aus, für den Aufwuchs von 20 Medizinstudienplätzen seien 5,3 Millionen Euro kalkuliert worden. Dies decke sich mit dem Kostenansatz von etwa 250 000 Euro pro Studienplatz. Es seien allerdings noch diverse Effekte zu berücksichtigen, die in dieser relativ einfachen Rechnung nicht abgebildet seien – Stichwort ‚Anpassungs- und Transitionskosten‘. Wenn zusätzliche Studienplätze geschaffen würden, änderten sich auch Raumbedarfe und infrastrukturelle Bedarfe, die einmalig vorab berücksichtigt werden müssten und nicht so einfach zu kalkulieren seien. Hinzu kämen Effekte aus der Novelle der Ärztlichen Approbationsordnung, die 2025 bzw. 2026 in Kraft treten solle. Diese werde zu erheblichen Kostensteigerungen führen, was auch zu Effekten mit Blick auf den weiteren Aufwuchs an der EMS führen werde, die jetzt noch nicht konkret kalkuliert werden könnten. Die genannten 250 000 Euro seien vor diesem Hintergrund als nach ‚Daumenmaß‘ ermittelt zu betrachten; denn nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung würden sich die Kosten erheblich nach oben entwickeln.“

1. Was kostet ein Medizinstudienplatz in Niedersachsen derzeit? Bitte für alle drei Studienstandorte getrennt aufführen und dabei auch die Anzahl der Voll- und Teilstudienplätze angeben. Bei eventuell unterschiedlichen Kosten an den einzelnen Standorten auch diese Differenzierung bitte angeben, gegebenenfalls bitte für Voll- und Teilstudienplätze getrennt angeben.

Lesen Sie hier weiter …


24.01.2022 „Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst:
Tarifverhandlungen zur Fortentwicklung von ATV / ATV-K wiederaufgenommen

Am 24. Januar 2022 hat der dbb Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zur Fortentwicklung der Tarifverträge ATV und ATV-K zur Zusatzversorgung wiederaufgenommen. Die Verhandlungen waren im Jahr 2018 ergebnislos unterbrochen worden. Aus Sicht des dbb gilt es, die tarifvertraglichen Rahmenbedingungen für die Zusatzversorgung zu verbessern und an zwischenzeitlich erfolgte Entwicklungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Betriebsrentenrecht anzupassen. Zum Infoblatt geht es hier.


21.01.2022 „Studium und Lehre an den niedersächsischen Hochschulen in der vierten Corona-Welle“

Anfrage der Abgeordneten Lars Alt, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), Drs. 18/10295

Vorbemerkung der Abgeordneten
Am 24. November 2021 gab die Pressestelle des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur bekannt:
„Die niedersächsischen Hochschulen können für eine Übergangszeit auch im Rahmen der seit heute geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung weiterhin Studium und Lehre nach dem sogenannten 3G-Modell organisieren. Dies geschieht im Wege der vorübergehenden Duldung. Selbstverständlich sind die auch schon bislang geltenden Schutzmaßnahmen, Hygienekonzepte, Maske, Abstand soweit möglich und Kontroll- und Nachverfolgungsverpflichtungen mit großer Sorgfalt strikt umzusetzen. Die Gesundheit der Studierenden sowie sonstigen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule ist bestmöglich zu schützen. Abhängig von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehenes ist es jedoch bereits jetzt erforderlich, dass die Hochschulen Vorkehrungen für einen zeitnahen Wechsel in den 2G-Betrieb treffen. Dafür bieten sich insbesondere Hybridveranstaltungen an.“

Vorbemerkung der Landesregierung
Die COVID-19-Pandemie hat alle Bildungseinrichtungen und damit auch die niedersächsischen Hochschulen vor enorme Herausforderungen gestellt, die diese mit großem Engagement und Augenmaß bislang sehr erfolgreich bewältigt haben. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) hat sich frühzeitig und fortlaufend seit Beginn der COVID-19-Pandemie mit der Landeshochschulkonferenz (LHK), mit Hochschulleitungen und Studierenden ausgetauscht und die Lage bewertet. Gemeinsames Ziel der Hochschulen und des MWK war und ist es dabei, den Studierenden an allen niedersächsischen Hochschulen ein weiterhin qualitativ hochwertiges Studium unter den besonderen Bedingungen der Pandemie zu ermöglichen. Dies gilt im Besonderen für die auf einem breiten Konsens beruhende Vereinbarung, das Wintersemester 2021/22 weitestgehend als Präsenzsemester zu realisieren.

Die Landesregierung hat den Hochschulen unter Berücksichtigung der Hochschulautonomie von Beginn der Pandemie an umfängliche Entscheidungsspielräume in Abstimmung mit den vor Ort zuständigen Gesundheitsämtern eingeräumt, um der fach- und standortbezogenen sehr unterschiedlichen Situation gerecht werden zu können.
Die Landesregierung honoriert den bildungspolitischen Erfolg, den die Hochschulen durch den Start in ein Wintersemester in Präsenz erreicht haben. Dieser Erfolg basiert auf den großen Anstrengungen der Lehrenden und der Studierenden. Die Hochschulen haben zudem die sogenannte 3G-Regelung hervorragend umgesetzt. Es sind keine Infektionsgeschehen bekannt, die ihren Ursprung in Hochschulveranstaltungen hatten. Die Impfquote unter den Studierenden, die an den Präsenzveranstaltungen teilnehmen, wird als sehr hoch und mit ca. 80 % bis 98,5 % eingeschätzt. Dies haben stichprobenartige Erhebungen und freiwillige Befragungen gezeigt.
Ausnahmslos haben die Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten dafür plädiert, den Lehr- und Forschungsbetrieb in 3G so lange wie möglich fortzuführen. Eine strikte Einhaltung und Überwachung der Hygienevorschriften sowie der 3G-Regelung wurde zugesagt. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung entschieden, dass die 3G-Regeln an den Hochschulen bis auf Weiteres greifen. Dies gilt angesichts der erfolgreichen Umsetzung der 3G-Regeln an den Hochschulen und mit Blick auf den bildungspolitischen Erfolg, aber auch unter Berücksichtigung der bekannten psychosozialen Belastungen der Studierenden.
Die Hochschulleitungen haben glaubhaft dargelegt, dass eine kurzfristige Fortführung des Hochschulbetriebes in Präsenz unter Bedingungen von 2G für sehr problematisch bzw. kaum umsetzbar gehalten wird und in diesem Fall ein vollständiger Wechsel in den Online-Betrieb in Betracht zu ziehen ist.
Denn hinsichtlich des Ausschlusses von Studierenden unter 2G-Bedingungen sind verfassungsrechtliche Risiken zu beachten. Eine vollständige Umstellung in Hybrid-Lehre sowohl mangels organisatorischer und technischer Machbarkeit, also auch mit Blick auf Studienanteile, die praktische Übungen voraussetzen, wird für undurchführbar gehalten. Besonders betroffen sind hier die Fachhochschulen, die Technischen Universitäten, Musik- und Kunsthochschulen, aber auch erforderliche praktische Übungen, Sport und Prüfungen, die nicht online abgelegt werden können.
Daher hat die Landesregierung an dem Ziel einer differenzierten Betrachtung festgehalten und für eine Übergangszeit die weitere hochschulische Ausbildung im Präsenz ermöglicht – gerade auch in unmittelbarer Fortsetzung der Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des gesamten Bildungsbereiches, etwa der Ausbildung von Schülerinnen und Schülern oder im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.

  1. Welches Rechtskonstrukt stellt die vom Wissenschaftsministerium benannte „vorübergehende Duldung“ dar (bitte Rechtsgrundlagen und rechtliche Herleitung ausführen)?
    Siehe Vorbemerkung. Es handelt sich um eine Ausnahme in Anlehnung an § 8 Abs. 3 Nr. 4 der Corona-Verordnung für einen Zeitraum, der in der öffentlichen Darstellung untechnisch als Duldung bezeichnet wird. Dieser Zeitraum kann u. a. dazu genutzt werden, eine Umstellung in einen 2G-Betrieb nicht über Nacht, sondern mit dem erforderlichen Vorlauf zu gewährleisten. Im Interesse der Studierenden, die nach drei Semestern Distanzstudium so lange wie möglich Präsenz erbitten, wurde diese Ausnahme auch mit Blick auf die hohe Impfquote ermöglicht. Mit dieser übergangsweisen Regelung trägt die Landesregierung im Übrigen der Tatsache Rechnung, dass sich die Hochschulautonomie in der Bewältigung der Pandemie bewährt hat, allerdings die Entwicklung des Infektionsgeschehens Einschränkungen des Lehrbetriebes einfordert.
  2. Hält die Landesregierung eine Präsenzlehre an Hochschulen unter 2G-Bedingungen für zulässig? Wenn ja, wie, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher rechtlichen Herleitung?
    Siehe Vorbemerkung. Hinsichtlich des Ausschlusses von Studierenden unter 2G-Bedingungen sind verfassungsrechtliche Risiken zu beachten. Die entsprechenden rechtspolitischen Diskussionen werden derzeit bundesweit geführt und Positionen abgestimmt. Eine vollständige Umstellung auf hybride Formate ist nach Aussage der Hochschulen nicht für alle Lehrveranstaltungen umsetzbar. Dies gilt, wie bereits ausgeführt, besonders für praxisbezogene Lehr- und Lernanteile sowie für Prüfungen.
  3. Wie wird die Landesregierung die Hochschulen bei der etwaigen Umsetzung von 2G-Plus, also beim Testwesen an Hochschulen, sowie bei der Hybridlehre unterstützen?
    Die Landesregierung unterstützt die Hochschulen seit Beginn der Pandemie mit unterschiedlichen Programmen. So wurde 2020 ein Sofortprogramm für die Digitalisierung von Niedersachsens Hochschulen gestartet. Das MWK und die VolkswagenStiftung unterstützen diesen Innovationsschub mit insgesamt 25,85 Millionen Euro. Neben Einzelmaßnahmen, die ad hoc gefördert werden, gibt es die langfristig angelegte Gesamtstrategie „Hochschule.digital Niedersachsen“.
    Über die kommenden drei Jahre erhalten insgesamt 18 niedersächsische Hochschulen zudem bis zu 38 Millionen Euro an Fördermitteln, um die Hochschullehre im Bereich der Digitalisierung weiter zu verbessern und zukunftsfähig aufzustellen. Die „Stiftung Innovation in der Hochschullehre“ stellt mit der aktuellen Förderung „Hochschullehre durch Digitalisierung stärken“ rund 330 Millionen Euro über drei Jahre für die Stärkung von Studium und Lehre vor Ort sowie zur Erprobung neuer Lehr- und Lernformate bereit. Aus Niedersachsen konnten sich in der ersten Ausschreibungsrunde 13 Einzelanträge sowie drei Verbundanträge durchsetzen.
    Mit der Wiederaufnahme der kostenlosen Bürgerstests wird davon ausgegangen, dass ein Mittelbedarf der Hochschulen in Bezug auf das Testwesen nicht entstehen wird.

05.01.2022 „Besetzung der Professur für Wirtschaftspädagogik an der Leuphania Universität Lüneburg“

Warum ist die Professur für Wirtschaftspädagogik an der Leuphana Universität Lüneburg unbesetzt?

Anfrage der Abgeordneten Detlev Schulz-Hendel und Eva Viehoff (GRÜNE)

Vorbemerkung der Abgeordneten

In seiner Studie „Dringend gesucht: Berufsschullehrer“ weist der Bildungsforscher Klaus Klemm (Bertelsmann Stiftung, 2018) darauf hin, dass fast 50 % der Lehrerinnen und Lehrer in den nächsten Jahren altersbedingt aus dem Dienst ausscheiden werden. Bis 2025 schätzt Klemm den jährlichen Einstellungsbedarf auf ca. 3 300, bis 2030 auf 4 800 und bis 2035 sogar auf über 6 000 Personen. Der Lehrkräftebedarf wird also, insbesondere auch im berufsbildenden Bereich, in den kommenden Jahren kontinuierlich steigen. Die Professur für Berufs- und Wirtschaftspädagogik (W 2/W 3) sowie die zugehörige W-1-Professur für Wirtschaftsdidaktik an der Leuphana Universität Lüneburg sind seit nunmehr 24 Monaten vakant. Die Professur für Politikdidaktik ist bereits seit Oktober 2018 nicht neu besetzt worden. In der Sitzung des Fakultätsrats vom 14. Juli 2021 wurden die Profilpapiere, die die Grundlage für die einschlägigen Stellenausschreibungen darstellen, verabschiedet. Zugesichert wurde eine zeitnahe Ausschreibung der Stellen, damit die neuen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter ihre Arbeit zum Wintersemester 2022/2023 aufnehmen können. Doch geschehen ist bislang nichts.

Mit der fehlenden Kopfprofessur und der damit einhergehenden geringen Kontinuität in der Berufs- und Wirtschaftspädagogik/Wirtschaftsdidaktik ist von einer schwindenden Attraktivität des BA-Studiengangs Wirtschaftspädagogik sowie des konsekutiven MA-Studiengangs Lehramt an Berufsbilden den Schulen – Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften – an der Leuphana Universität auszugehen. Das hätte Folgen für die Bewerberinnen- und Bewerberzahlen und die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für berufliche Schulen mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften.

Vorbemerkung der Landesregierung

Der von den Abgeordneten zitierte Bildungsforscher Klaus Klemm hat untersucht, wie sich der Lehrkräftebedarf und das Lehrkräfteangebot bis zum Jahr 2035 entwickeln werden. Er hat diesen Zeithorizont gewählt, da sich die seit 2015 deutlich angestiegenen Geburtenzahlen erst dann auf die beruflichen Schulen auswirken. Bezogen auf die Entwicklung der Schülerzahlen in den kommenden Jahren, scheint sich gemäß der Studie die Situation an den beruflichen Schulen allerdings eher zu entspannen, denn bis 2025 sinken bundesweit die Schülerzahlen an den beruflichen Schulen und erreichen den Ausgangswert erst wieder im Jahr 2035, zum Ende des untersuchten Zeitraums. Gleichwohl ist es natürlich wichtig, rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass der Lehrkräftebedarf gedeckt werden kann. Dazu trägt auch die Universität Lüneburg bei.

  1. Welche Gründe führt die Universität dafür an, dass die o. g. Stellen seit Dezember 2019 unbesetzt sind?
    Die o. g. Stellen sind unbesetzt, da der Inhaber der „Kopfprofessur“, Prof. Dr. Andreas Fischer, Professor für Wirtschaftspädagogik, im Dezember 2019 unerwartet verstorben ist. Da das Fach Wirtschaftspädagogik seit dem Tod von Prof. Fischer an der Leuphana Universität Lüneburg nicht mehr regulär vertreten ist und der Bereich der sozialwissenschaftlichen Bildung sich zeitgleich in einer inhaltlichen Neuausrichtung durch Zusammenführung der genannten Professuren für Wirtschaftspädagogik und Politikdidaktik in einem Arbeitsbereich befindet, bedurfte es besonderer Anstrengungen bei der Profilierung und Ausschreibung der beteiligten Professuren unter Inanspruchnahme externen Sachverstands. Das Verfahren zur Profilierung und Ausschreibung der Professuren benötigte entsprechend mehr Zeit. In diesem Kontext betont die Universität, dass die vakanten Professuren durch Verwaltungsprofessuren verwaltet bzw. durch Lehraufträge vertreten werden und die Lehre in den beteiligten Fächern jederzeit ordnungsgemäß sichergestellt war und ist.
  2. Welche konkreten Arbeitsschritte plant die Universitätsleitung, um das Ausschreibungs-/Berufungsverfahren im vorgesehenen Zeitrahmen – also bis zum Wintersemester 2022/23 – erfolgreich abschließen zu können?
    Zwischenzeitlich konnte nicht nur die Profilierung der Professuren abgeschlossen werden. Vor Ausschreibung waren zudem die Berufungskommissionen zu bilden, auch dieser Prozess konnte zwischenzeitlich abgeschlossen werden. Eine Ausschreibung der Professuren steht nun unmittelbar bevor und soll im Januar 2022 erfolgen. Die Ausschreibungsfrist wird bis Ende Februar 2022 laufen, die Berufungskommissionen sollen bis Ende Mai 2022 arbeiten, die Gremienentscheidungen und Berufungsverhandlungen bis Ende September 2022 abgeschlossen werden.
  3.  Wann genau sollen diese Schritte auf dem Weg zur Besetzung der Professuren gemacht werden?
    Siehe Antwort zu Frage 2

2021


10.12.2021 „Hochschulen sind digitale Präsenzeinrichtungen – für ein sicheres Wintersemester 2021/2022“

Ausschuss für Wissenschaft und Kultur

Antrag der Fraktion der FDP – Drs. 18/9877

(Es ist keine Berichterstattung vorgesehen.)

Der Ausschuss für Wissenschaft und Kultur empfiehlt dem Landtag, den Antrag in folgender Fassung anzunehmen: Entschließung

Hochschulen sind digitale Präsenzeinrichtungen – für ein sicheres Wintersemester 2021/2022 Es ist das Ziel verantwortungsvollen politischen Handelns, allen gesellschaftlichen Gruppen auch unter pandemiebedingten Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens ein Höchstmaß an gesellschaftlicher, beruflicher und Bildungsteilhabe zu gewährleisten. Den Hochschulen ist es trotz herausfordernder Rahmenbedingungen gelungen, ihrem Bildungsauftrag unter kurzfristiger Verlagerung  von Angeboten der Wissens- und Kompetenzvermittlung in den digitalen Raum, der Anpassung von Lehr- und Lernangeboten sowie der Entwicklung alternativer Lehr- und Prüfungsformate gerecht zu werden.

Nach drei überwiegend durch digitale Lehre geprägten Semestern stellt die Rückkehr in einen weitgehenden Präsenzbetrieb eine neuerliche Herausforderung für die Hochschulen, die Lehrenden und Studierenden dar. Zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Hochschulen im Ländervergleich sind möglichst gleichförmige Rahmensetzungen, z. B. im Rahmen der Kultusministerkonferenz, förderlich. Dies gewährleistet vergleichbare Ausgangsbedingungen unter Beachtung der Hochschulautonomie. Einige der ad hoc eingeführten neuen digitalen Lehr- und Lernformate bergen das Potenzial, die Hochschullehre dauerhaft zu bereichern und beispielsweise zu Inklusion und Vereinbarkeit beizutragen. Hierzu sind eine Bewertung der drei überwiegend digital geprägten Semester sowie ein breiter Dialog aller Hochschulangehörigen erforderlich. Zusätzlich sind weitere Maßnahmen zur Stärkung der digitalen Infrastruktur der Hochschulen, z. B. im Rahmen der Dachinitiative  hochschule.digital Niedersachsen“ erforderlich. Zusammen mit geeigneten Fort- und Weiterbildungsangeboten können digitale Inhalte als dauerhafte Ergänzung der Präsenzlehre wirken. Hochschulen sind daneben nicht nur Orte der Wissensvermittlung, sondern auch Räume der Diskussion und Begegnung. Neben dem Wissenserwerb ist diese Lebensphase für die Studierenden davon geprägt, Talent zu entdecken und die eigene Persönlichkeit weiter zu entfalten. Dafür benötigen Studierende soziale Interaktionen außerhalb des digitalen Raums. Ein weiteres Semester ohne soziales Lernen in Präsenz birgt die Gefahr einer erhöhten Quote von Studienabbrüchen und verstärkt soziale Härten, insbesondere bei Studienanfängerinnen und Studienanfängern, ausländischen Studierenden und Studierenden der ersten Generation.

Der Landtag bittet die Landesregierung,

  1. bei der Weiterentwicklung der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen den Hochschulen den notwendigen Ermessensspielraum zuzubilligen, um innerhalb ihrer Autonomie ein Höchstmaß an Präsenz unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, der Hygienepläne und der Impfquoten der Hochschulmitglieder und -angehörigen zu ermöglichen,
  2. gemeinsam mit den Hochschulen auf eine prioritäre Sicherung des Präsenzbetriebs für Studierende in niedrigen Semestern, ausländische Studierende sowie Studentinnen und Studenten in Studiengängen mit hohen Präsenzanteilen hinzuwirken,
  3. gemeinsam mit den Hochschulen darauf hinzuwirken, dass infektionsbedingt notwendige Unterbrechungen im Präsenzbetrieb auf ein unvermeidbares Minimum beschränkt werden können,
  4. aufbauend auf bereits vorliegenden Studien (z. B. der Universität Hildesheim) gemeinsam mit den Hochschulen die sozialpsychologischen Konsequenzen der überwiegend digital geprägten Semester zu bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen zu entwickeln, um diese abzumildern,
  5. gemeinsam mit den Hochschulen weiterhin für eine Impfung zu werben und Studierenden, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, den Zugang zu niedrigschwelligen Testangeboten verlässlich zu sichern,
  6. gemeinsam mit den Hochschulen zu gewährleisten, dass Studierende an Prüfungen teilnehmen können und alternative, insbesondere digitale Prüfungsformate Anwendung finden können,
  7. zu prüfen, wie Initiativen zur Weiterentwicklung der digitalen Infrastruktur und zum Ausbau digitaler Arbeitsplätze für Studierende an Hochschulen unterstützt und intensiviert werden können,
  8. sich nach dem Vorbild des Digitalpakts Schule beim Bund für die Vereinbarung eines Digitalpakts Hochschule einzusetzen,
  9. sich gegenüber dem Bund dafür einzusetzen, bei einer Weiterentwicklung des BAföG Lehren aus der Pandemie zu berücksichtigen und damit die finanzielle Planungssicherheit für Studierende zu verbessern,
  10. die vor dem Hintergrund der Pandemie ergriffenen Maßnahmen zum Infektionsschutz im Hochschulbetrieb gemeinsam mit den Hochschulen zu bewerten und hieraus Rückschlüsse für die Weiterentwicklung der Lehre unter Berücksichtigung digitaler Instrumente sowie Lehr- und Lernformate zu ziehen.

Annette SchützeVorsitzende


08.12.2021 „Niedersachsen übernimmt den Tarifabschluss für seine Beamtinnen und Beamten“

in der heutigen Presseerklärung des NBB verkündet der Landesvorsitzende Zimbehl die zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifergebnisses auf die niedersächsische Beamtenschaft. Demnach erhalten auch die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, voraussichtlich zu Beginn des kommenden Jahres, eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300,- €, sowie ab dem 01.12.2022 eine lineare Besoldungserhöhung in Höhe von 2,8 %.

Dringenden Nachbesserungsbedarf sieht der NBB jedoch in dem Umstand,  dass die Versorgungsempfängerinnen und –empfänger lediglich an der geringen linearen Erhöhung teilhaben, nicht aber in den Genuss einer durch den NBB nachhaltig geforderten Sonderzahlung kommen sollen.


10.11.2021 „3G Zugangsregelungen an den niedersächsischen Hochschulen“

In der Drucksache 10/18022 des niedersächsischen Landtags findet sich eine Auflistung der Zugangsregelungen der Hochschulen zum Wintersemester 2021/2022

TU Braunschweig: Die TU Braunschweig kontrolliert die Einhaltung der 3G-Regeln in Lehrveranstaltungen flächendeckend mithilfe der Webanwendung „Intake“. Die Erstregistrierung eines QR-Codes erfolgt zentral durch Mitarbeitende, die Kontrolle der Gültigkeit der QR-Codes in der einzelnen Lehrveranstaltung durch die Lehrenden. Die Verkehrsflächen in en Gebäuden werden durch mobile Teams eines beauftragten und in die Anwendung von „Intake“ eingewiesenen Sicherheitsdienstes kontrolliert.

TU Clausthal: Eine 3G-Kontrolle wird systematisch durchgeführt. Geplant ist der freiwillige Einsatz von Armbändern und Aufklebern auf der TUCard. Dadurch kann die Dauer der Einlasskontrolle verkürzt werden.

Universität Hannover: Der Nachweis erfolgt vor konkret festgelegten Gebäude- oder Campuseingän-gen (14 Eingänge) oder in Lehrräumen über Sichterkennung der Einlassbänder oder das Vorzeigen eines gültigen Zertifikats, möglichst via Cov-Pass-App oder Corona-Warn-App oder den Beleg eines negativen Tests. Diese Zugangskontrollen werden von externen Sicherheitskräften (Gebäudeeingänge) sowie Lehrenden und von diesen beauftragten Personen (Lehrräume in Gebäuden, bei denen keine Gebäude- oder Campuskontrolle erfolgte) wahrgenommen. Es wurden farbige Einlassbänder zur Verfügung gestellt (freiwillige Verwendung), um den Studienbetrieb praktikabel zu machen und die Kontrolle zu erleichtern. Diese Lösung der Sichterkennung ist u. a. in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern aus Studierendengruppierungen entstanden.

Medizinische Hochschule Hannover:
Medizinstudium, Bologna-Studiengänge: Die nicht geimpften und nicht genesenen Studierenden müssen einen tagesaktuellen Test vorlegen (Kontrolle durch Modul-/Kursverantwortliche). Zahnmedizin: Die nicht geimpften und nicht genesenen Studierenden müssen arbeitstäglich einen offiziellen, negativen Test vorlegen (Kontrolle durch Kursverantwortliche).
HBRS: Die Koordinatorinnen und Koordinatoren der PhD-Programme haben zu Beginn des Semesters den Impfstatus der Promovierenden erfasst.

Universität Oldenburg: An zwei zentralen Stellen auf dem Campus (3G-Anmeldestellen) erfolgt eine aktive Nachweiskontrolle. An diesen Stellen können sich Studierende durch Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung für die Teilnahme an 3G-zugangsbeschränkten Veranstaltungen (bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern) anmelden. Dies erfolgt digital. Vor den Veranstaltungsräumen erfolgt darüber hinaus eine systematische Kontrolle durch Sicherheitspersonal und Universitätsbeschäftigte in digitaler Form.

Universität Osnabrück: Die Kontrolle wird systematisch durch Wachpersonal, Hausmeister und Lehrende durchgeführt.

Hochschule für Bildende Künste Braunschweig: Die Zugangskontrolle erfolgt durch elektronische Kartenfreischaltung. Bei größeren Veranstaltungen und/oder bei signifikanter Beteiligung von Hochschulexternen soll mit Einlassbändchen der Zugang erleichtert werden.

Hochschule Musik, Theater und Medien Hannover: Die Zugangskontrolle erfolgt durch einen externen Wachdienst. Es sind Nachweissiegel auf Studierendenausweisen geplant.

Universität Vechta: Für die Zugangskontrolle gibt es zentrale Anlaufstellen, bei denen der 3G-Status erfasst werden kann. Ob dieser erfüllt ist, wird für das laufende Semester (ohne Angabe ob geimpft, genesen oder getestet – letztgenanntes muss nach Ablauf und gegebenenfalls auch bei Genesenen erneut erfasst werden) in der Online-Plattform „Stud.IP“ vermerkt. Unter anderem Lehrende, welche den Status bei den Veranstaltungen kontrollieren, haben somit keine direkten Informationen über den konkreten Grund. Unterstützend gibt es systematische Prüfungen durch den Wachdienst in den Gebäuden und auf dem Campus. In den Auftakttagen kamen Einlassbändchen zum Einsatz.

Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel: Zugangskontrollen werden vor den Veranstaltungsräumen durch von der Hochschule hierzu beauftragte Personen durchgeführt. An der Hochschule können sich nachweislich geimpfte und genesene Studierende einen speziellen, abziehsicheren Aufkleber auf dem Studierendenausweis anbringen lassen, der bei der Einlasskontrolle vorgezeigt wird. Gleiches gilt für das Lehrpersonal. Die Rückmeldungen zu dieser Vorgehensweise sind durchweg positiv. Zwei Fakultäten verwenden außerdem Einlassbändchen für geimpfte und genesene Studierende, wenn diese keinen Aufkleber möchten.

Hochschule Hannover: Kontrolliert wird an zentralen Zugängen zu den Hochschulgebäuden (durch einen Wachdienst) bzw. alternativ vor den Lehrveranstaltungen (durch die Lehrenden). An der Hochschule Hannover können die Studierenden durch das freiwillige Tragen von sogenannten Einlassbändchen das Zugangsverfahren erleichtern. Diese Möglichkeit wird von den Studierenden überwiegend positiv angenommen.

Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen: Studierende (2G) können sich freiwillig per Studierendenausweis (Chipkarte) registrieren lassen (bisher 2 000 Registrierungen). Alternativ kann der jeweilige Nachweis auch vor Ort gezeigt werden (gilt auch für Getestete). Die Kontrolle erfolgt durch die Fakultäten oder mit Unterstützung durch einen externen Dienstleister.

Hochschule Emden/Leer: An den zentralen Zugängen zum Campus in Emden sowie zum Maritimen Campus in Leer findet eine Vollkontrolle statt. Hier ist neben dem entsprechenden 3G-Nachweis ein offizielles Ausweisdokument mitzuführen.

Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth: Über einen Sicherheitsdienst (kontrolliert 3G-Status und personenzugehörige Ausweisdokumente) finden Zugangskontrollen – vorrangig gegenüber den Studierenden – statt. Aktive Zugangskontrollen erfolgen erst ab Warnstufe 1. Für 2G-konforme Studierende besteht die Möglichkeit, auf digitalem Wege (mittels QR-Code) eine automatisierte Schließberechtigung auf der Campus-Card zu erhalten (Studierende für die Dauer des Semesters); Bedienstete (3G) behalten ihre bisherigen Schließberechtigungen auf dem Dienstausweis.

Universität Göttingen: Eine 3G-Kontrolle findet insbesondere an den Eingängen des Zentralen Hör-saalgebäudes (ZHG) und des Verfügungsgebäudes (VG) statt. In den größeren Hörsälen außerhalb des ZHG wird eine systematische Kontrolle von der Dozentin oder dem Dozenten durchgeführt. Das Gleiche gilt für Seminare, Übungen, Praktika und Exkursionen.

Universitätsmedizin Göttingen: Es findet eine systematische Überprüfung statt. Die Kontaktdatenerfassung in den patientennahen Kursen findet mittels Elektronischer Anwesenheitserfassung (UMG-Eigenentwicklung) statt, in den übrigen Veranstaltungen mittels der Webanwendung „DarfIchRein“.

Tierärztliche Hochschule Hannover: Vor den Lehrveranstaltungen wird eine direkte Kontrolle durch Beschäftigte durchgeführt.

Universität Hildesheim: Systematische Kontrolle von Impfausweisen, Zertifikaten auf einschlägigen Apps, Testzertifikate aller Teilnehmenden durch die Lehrenden in allen Lehrveranstaltungen, Mensa, Bibliothek; keine Einlasskontrollen für die Gebäude (logistisch nicht möglich), aber zusätzliche Kontrollen in den Gebäuden durch Haus- bzw. Wachdienst. An der Universität Hildesheim besteht die Möglichkeit, das Zugangsverfahren durch das freiwillige Tragen sogenannter Einlassbändchen zu erleichtern.

Universität Lüneburg: An der Universität Lüneburg erfolgt für große Lehrveranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden eine vollständige Zugangskontrolle aller Teilnehmenden durch einen Sicherheitsdienst am Eingang der Hörsäle. Für Lehrveranstaltungen mit weniger als 100 Teilnehmenden erfolgt die Zugangskontrolle vor Ort durch die Lehrenden der Lehrveranstaltung. Eingesetzt wird standardmäßig die CovPass Check-App. Alternativ wird analog kontrolliert.

Hochschule Osnabrück: Es werden an den großen Hörsaalgebäuden Einlasskontrollen durch Wachpersonal durchgeführt. In Veranstaltungen in Gebäuden ohne Eingangskontrolle führen Lehrende eine Überprüfung des 3G-Status durch. Die Zugangskontrollen werden durch eine digitale Lösung unterstützt: Geimpfte und genesene Hochschulmitglieder können über den Hochschul-Account mithilfe einer Web-Anwendung auf freiwilliger Basis ihr digitales Impfzertifikat einscannen und auf diese Weise die Erfüllung der 3G-Voraussetzungen hinterlegen.


03.09.2021 „Finanzministerium veröffentlicht den Wissenschaftshaushalt für die Jahre 2022/2023“

Unter der Überschrift „Entwurf für den Doppelhaushalt 2022/2023: Der Weg zurück zur Normalität“ hat das Niedersächsische Finanzministerium den Doppelhaushalt 2022/2023 veröffentlicht. Darin enthalten ist auf der Einzelplan 06 für das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Darin sind auch die Einzelhaushalte der Hochschulen veröffentlicht.

Link zum Einzelplan 06 – Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Link zur Veröffentlichung des Niedersächsischen Finanzministeriums


13.07.2021 „TdL will in der Einkommensrunde 2021 eine Verschlechterung bei den Eingruppierungen durchsetzen“

Die im Herbst 2021 stattfindende Einkommensrunde mit den Ländern wäre der richtige Moment, den Beschäftigten im Landesdienst für  die Leistungen der letzten zwei Jahren und insbesondere während der Pandemie danke zu sagen und ihnen zu bestätigen, dass sie tolle Arbeit geleistet haben. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat jedoch angekündigt, mit einer Neudefinition des so genannten Arbeitsvorgangs an die Eingruppierung und damit an die Entgelthöhe bei vielen Beschäftigten ran zu wollen. Laut TdL wird es im Herbst keine Tarifeinigung geben, wenn nicht die Gewerkschaften ihre Zustimmung zu Verschlechterungen bei der Eingruppierung geben.
Damit sich die Kolleginnen und Kollegen einen Eindruck verschaffen können, was eine Änderung bedeutet und wie dadurch Herabgruppierungen möglich gemacht werden sollen, gibt es den Flyer „Hände weg vom Arbeitsvorgang – TdL plant Herabgruppierungen“. Er erklärt de n Begriff „Arbeitsvorgang“, die rechtliche Bedeutung,  die Auslegung durch die Gerichte und zeigt die möglichen Konsequenzen einer Veränderung auf.

Hände weg vom Arbeitsvorgang – Bild anklicken

02.07.2021 „#IchBinHanna – Werden durch unbefristete Verträge die Stellen für Nachwuchswissenschftler*innen verstopft?“

Um kurz und schnell die Antwort zu geben: Natürlich nicht!

In dem YouTube Video Bundesministeriums für Forschung und Bildung aus dem Jahr 2018 über das Wissenschaftszeitvertragsgesetz wird anhand der Biologin Hanna erklärt, wie die Stellenbefristung in der Wissenschaft dafür sorgt, dass nicht eine Generation von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Stellen in den Hochschulen verstopft und es keine Ausbildungsmöglichkeiten für weitere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gibt. Dieses System der prekären Arbeitsverhältnisse würde für mehr Fluktuation und Innovationskraft sorgen.

Allerdings zeigt schon der Blick ins Ausland in dem es unbefristete Verträge für Wissenschaftler*innen gibt, dass diese Erklärung für die prekären Arbeitsverhältnisse an deutschen Hochschulen nicht stimmen kann. In dem Vorschlag des vhw, an den Universitäten eine neue Personalkategorie „Universitätsdozentur“ mit unbefristeten Stellen einzurichten, ist dargelegt, dass solche Stellen nicht die Ausbildungsmöglichkeiten für nachfolgenden Generationen verstopfen. Der vhw zeigt deutlich „Perspektiven für die wissenschaftliche Karriere“ auf, in der auf prekäre Arbeitsverhältnisse verzichtet werden kann.

Unter dem Hashtag #IchbinHanna berichten seit Mitte Juni 2021 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die gerade promovieren oder promoviert haben, von ihren prekären Arbeitsbedingungen. Diese Berichte zeigen deutlich, dass Deutschland mit dem gegenwärtigen Wissenschaftssystem nicht weiter machen kann.

Der vhw Niedersachsen hat für diese Meldung einen Artikel aus Spiegel Online vom 01.07.2021 aufgegriffen.

Universitätsdozentur – Bild anklicken
Universitätsdozentur – Bild anklicken

18.06.2021 „Leistungsbericht der niedersächsischen Hochschulen“

Einen guten Überblick über die Hochschullandschaft in Niedersachsen gibt der gerade neu aufgelegte Leistungsbericht der niedersächsischen Hochschulen. Darin sind die Leistungen der Hochschulen in Lehre, Forschung und Gleichstellung dargestellt. Darüber hinaus enthält der Bericht auch Finanzdaten und quantitative Angaben zur Personalstruktur der Hochschulen. Wichtige Kennzahlen werden im Bundesvergleich dargestellt. Den Abschluss bilden sogenannte Factsheets der 21 Universitäten, Fachhochschulen sowie künstlerischen und medizinischen Hochschulen in Niedersachsen mit vielen Daten und Informationen über wichtige Drittmittelprojekte wie Exzellenzcluster,  den Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs und verschiedene Forschungspreise.

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22.05.2021 „Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des BAFöG-Bedarfssatzes für Studierende“

Die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf für Studierende in Höhe von 373 Euro galt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des Bedarfssatzes mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung vorzulegen.

Zur Pressemeldung des BVerwG


21.05.2021 „Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2“

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat unter Hinzuziehung von Expertinnen und Experten aus dem Ausschuss für Mutterschutz in einem Ad-Hoc-Arbeitskreis „Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2“ erstellt und auf seiner Internetseite veröffentlicht (Hinweise zum Mutterschutz).

Die Hinweise sind als empfehlende Handreichung gedacht. Sie sollen fachwissenschaftliche und rechtliche Bewertungen zusammentragen und so – unter Berücksichtigung der Umsetzungshinweise zum Mutterschutz während der COVID-19-Pandemie der Länder – zu einer möglichst bundeseinheitlichen Entscheidungsgrundlage beitragen.

Neben der Anwendung im Rahmen des Mutterschutzgesetzes für Arbeitnehmerinnen sind diese Hinweise auch im Anwendungsbereich der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung als empfehlende Handreichung entsprechend zu berücksichtigen.

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Lob alleine reicht nicht! Bundesregierung gibt das eine Woche nach dem vhw Niedersachsen die geänderte Impfpriorisierung bekannt und lobt das Engagement der Forschenden, Lehrenden und des Verwaltungspersonals der Hochschulen.

Nun ist auch in einer Presseerklärung der Bundesregierung zu lesen, dass die in den Hochschulen tätigen Personen zur Priorisierungsgruppe 3 zählen und sich für eine Impfung anmelden können.

Ebenfalls wird das Engagement des Lehr- und Verwaltungspersonals sowie der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gelobt. In der Presseerklärung ist zu lesen: „Bund und Länder würdigen den Einsatz des Lehr- und Verwaltungspersonals in den Hochschulen bei der Aufrechterhaltung des digitalen Lehrangebots. Dies gilt auch für das große Engagement der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Forschung.“

Das erinnert doch stark daran, dass sich Menschen auf den Balkon stellen und klatschen! Das ist keine echte Anerkennung!

Eine echte Anerkennung der Leistungen des Hochschulpersonals würde darin bestehen, die prekären Arbeitsverhältnisse an den Hochschulen zu beseitigen. Es müssen endlich Dauerstellen geschaffen werden, es muss echte Entwicklungsmöglichkeiten für das Hochschulpersonal geben und die Hochschulen müssen ausreichend finanziert werden.


Impfriorisierung geändert: Ab sofort sind Tätige an Hochschulen impfberechtigt

Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit wurde am 30.04.2021 der §4 Abs. 1 Nr. 8 dahingehend geändert, dass Personen, die an Hochschulen tätig sind, mit erhöhter Priorität geimpft werden können. Hier können Sie die entsprechende Verordnung lesen.

Zum Impftermin muss ein formloser Nachweis über die Tätigkeit an einer Hochschule vorgelegt werden. Dies könnte beispielsweise eine Bestätigung der/des Dienstvorgesetzten sein, ein Mitarbeitenden Ausweis, ein Mensa Ausweis oder ggf auch eine Gehaltsabrechnung.

Sie müssen sich für einen Impftermin in Ihrem zuständigen Impfzentrum auf einen Wartelistenplatz setzen lassen. Bitte lassen Sie sich nicht irritieren, wenn Hochschultätige noch nicht in der Prioritätenliste aufgeführt sind, das wird sicher bald geschehen.


Studieren in Zeiten von Corona: Das Sommersemester 2020 nicht auf die Regelstudienzeit anrechnen, Langzeitstudiengebühren aussetzen und Studierende finanziell unterstützen

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drs. 18/6330
Beschluss des Landtages vom 06.10.2020 – Drs. 18/7600

Studieren in Zeiten von Corona: Nachteile für Studierende im digitalen Sommersemester 2020 vermeiden.

Die COVID-19-Pandemie und die damit einhergehenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens stellen eine Herausforderung für die gesamte Gesellschaft dar. Dies gilt auch für die Studierenden an den niedersächsischen Hochschulen.

Mit der Durchführung des Sommersemesters in überwiegend digitaler Form wird den Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung getragen. Unter großem Zeitdruck unter Einbindung von Lehrenden und Studierenden wurden Lehrangebote digitalisiert und Rechenzentren gestärkt. Mit einer situationsangepassten
Ermöglichung des Lehr-, Lern- und Prüfungsbetriebs, wo erforderlich auch in Präsenz, wird u. a. den besonderen Herausforderungen in Bibliotheken, in Kunst- und Musikhochschulen sowie in Laboren und Werkstätten begegnet. Neben der Gestaltung des Studienalltags sind Studierende in der COVID-19-Pandemie mit wegfallenden Zuverdienstmöglichkeiten konfrontiert. Dies gilt sowohl für inländische als auch ausländische Studierende.

Der Landtag begrüßt,

  1. dass BAföG-Empfängerinnen und -empfänger, die die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in systemrelevanten Bereichen unterstützen, von einer Anrechnung dieser Zuverdienste auf das BAföG befreit sind,
  2. dass pandemiebedingte Verzögerungen im Studienverlauf bei der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG grundsätzlich berücksichtigt werden, und
  3. die Entwicklung einer kombinierten Zuschuss- und Darlehenslösung für in- und ausländische Studierende auf Bundesebene, um finanzielle Notlagen zu adressieren und eine Studienunterbrechung bzw. einen Studienabbruch zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund bittet der Landtag die Landesregierung,

  1. in Abstimmung mit den Studentenwerken dafür zu sorgen, dass in finanzielle Not geratene Studierende u. a. bei der Antragsstellung im Rahmen des 100-Mio.-Euro-Nothilfefonds weiterhin beraten und unterstützt werden können,
  2. die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass Hochschulen in eigener Verantwortung Gebühren und Entgelte nach § 13 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. im Katastrophen- oder Pandemiefall, antragsunabhängig erlassen können,
  3. bis zu einer Rückkehr in den Regelbetrieb eine einmalige Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um ein Semester oder vergleichbare Maßnahmen vorzunehmen, um Nachteile für Studierende angesichts bestehender Unwägbarkeiten im weiteren Verlauf des Pandemiegeschehens zu vermeiden,
  4. gemeinsam mit dem Bund zu prüfen, welche zusätzlichen befristeten Erleichterungen bis zu einer Rückkehr in den Regelbetrieb im Sinne der Studierenden sinnvoll sind, beispielsweise beim BAföG,
  5. die Hochschulen noch stärker beim Ausbau einer leistungsstarken digitalen Infrastruktur und Lehre zu unterstützen,
  6. gemeinsam mit der LHK geeignete Leitlinien für das Wintersemester 2020/2021 als Hybridsemester zu entwickeln, unter denen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen Präsenzveranstaltungen in gewissem Umfang wieder möglich sein werden, insbesondere für Studierende im ersten Semester, und
  7. mit den Hochschulen in Austausch darüber zu treten, welche Monitoring-Instrumente zur besseren Erfassung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Studium, Lehre, Prüfungen und die Situation von Studierenden entwickelt werden können.

Antwort der Landesregierung vom 06.04.2021
Zu 1:
Neben den Erleichterungen beim BAföG gibt es zwei weitere staatliche Finanzierungsmöglichkeiten, die angesichts der Pandemie als Überbrückungshilfen für Studierende zur Verfügung stehen: die Überbrückungshilfe mit monatlichen Zuschüssen in Höhe von maximal 500 Euro und der KfW-Studienkredit mit einer monatlichen Auszahlung in Höhe von maximal 650 Euro. Beide genannten Überbrückungshilfen stehen auch ausländischen Studierenden zur Verfügung. Die Studentenwerke bieten allen Studierenden weiterhin kostenlose Beratungen an über Möglichkeiten der Studienfinanzierung einschließlich BAföG und Überbrückungshilfen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat aktuell entschieden, dass die aus Bundesmitteln finanzierten und von den Studentenwerken seit Juni 2020 auf Antrag monatlich zu gewährenden Zuschüsse für Studierende für einen verlängerten Zeitraum bis zum Ende des Sommersemesters 2021 weiterhin zur Verfügung stehen. Für Studienkredite der KfW-Bank steht bereits fest, dass die Zinsbefreiung, die im vergangenen Jahr eingeführt wurde, noch bis einschließlich 31.12.2021 gilt.

Zu 2:
Mit Blick auf seine Entschließung vom 06.10.2020 (Drs. 18/7600) hat der Landtag in der Sitzung am 10.12.2020 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2021 (Artikel 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2021; Nds. GVBl. Nr. 45/2020, ausgegeben am 15.12.2020) eine gesetzliche Regelung verabschiedet, aufgrund derer Hochschulen mit Zustimmung des Fachministeriums in eigener Verantwortung Gebühren und Entgelte nach § 13 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. im Katastrophen- oder Pandemiefall, antragsunabhängig erlassen können. Konkret ist dem § 14 Abs. 2 NHG, der den Erlass von Gebühren und Entgelten nach § 13 (Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte) wegen einer unbilligen Härte regelt, der folgende neue Satz 5 angefügt worden: Über die Sätze 1 bis 4 hinaus kann die Hochschule mit Zustimmung des Fachministeriums die Gebühren und Entgelte nach § 13 für alle Studierenden oder bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise erlassen, soweit dies wegen der Auswirkungen

  1. einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
  2. einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite,
  3. eines festgestellten Katastrophenfalls oder
  4. einer sonstigen besonderen Lage, aufgrund derer Studium und Lehre an der Hochschule mindestens  für einen überwiegenden Teil des Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind, der Billigkeit entspricht.“

Diese Regelung ist für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen mit Wirkung vom 01.04.2020 und für Fachhochschulen mit Wirkung vom 01.03.2020 in Kraft getreten.

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Peter Harborth übergibt das Schatzmeisteramt an Pascal Hohaus

Mehr als fünfzehn Jahre hatte Peter Harborth das Amt des Schatzmeisters des vhw Niedersachsen inne. Er war eines der drei Mitglieder, die den vhw Niedersachsen im Jahr 2005 neu gegründet hatten. In seinem Amt sorgte er mit dafür, dass der vhw Niedersachsen in den vergangenen Jahren stetig wachsen konnte. Mit seinem Eintritt in den Ruhestand äußerte er dann auch den Wunsch, sein Amt an einen Nachfolger übergeben zu können. Dies erfolgte dann in diesem Jahr. Der vhw Niedersachsen ist Peter Harborth für seine geleistete Arbeit außerordentlich dankbar und bedauert zutiefst, dass die Amtsübergabe aufgrund der Covid19-Pandemie nicht im Rahmen einer Mitgliederversammlung in Präsenzform geschehen konnte. Dies wollen wir aber sobald wie möglich nachholen.

Zum 01. April 2021 hat Pascal Hohaus (*1990) von der Ostfalia Hochschule das Schatzmeisteramt übernommen. Pascal Hohaus arbeitet in der Fakultät Informatik und gehört zum Online Team für Medieninformatik und Wirtschaftsinformatik der Virtuellen Fachhochschule. Dem vhw Niedersachsen gehört er sein 2019 an, und daher freuen wir uns umso mehr, ein so engagiertes Mitglied im Vorstand des vhw Niedersachsen zu haben. Auch ihn wollen wir baldmöglichst in eineer Mitgliederversammlung in Präsenzform im Vorstand begrüßen

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Dr. phil. Pascal Hohaus ist der neue
Schatzmeister des vhw Niedersachsen

Welche Gebühren gibt es an Niedersachsens Hochschulen?

Drs. 18/8674: Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff (GRÜNE)

Vorbemerkung der Abgeordneten
Die Abschaffung der Studiengebühren zum Wintersemester 2014/15 verringerte die Kosten für ein Studium in erheblichem Maße. Dies hat dazu beigetragen, die Zugangshürden zu einer akademischen Ausbildung zu reduzieren. Ein Studium ist allerdings nicht gebührenfrei. So werden an Hochschulen und Universitäten in Deutschland weiterhin Gebühren für Verwaltungsleistungen oder beispielsweise für Studierende aus dem außereuropäischen Ausland erhoben. Informationen zufolge werden jedoch inzwischen auch weitere Leistungen der Hochschulen und Universitäten mit Gebühren belegt, wie z. B. Studieneingangstest, Sprachnachweise oder für Vorbereitungskurse.

Vorbemerkung der Landesregierung
Die Studierenden an den niedersächsischen Hochschulen und Universitäten zahlen zu Beginn eines jeden Semesters den sogenannten Semesterbeitrag. Die Zahlung ist Voraussetzung für die Immatrikulation und für die Rückmeldung ins nächst höhere Semester (§ 19 Abs. 5 Satz 2 NHG). Der Semesterbeitrag setzt sich an den niedersächsischen Hochschulen im Regelfall zusammen aus:

  • dem Verwaltungskostenbeitrag von einheitlich 75,00 Euro gemäß § 11 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG),
  • dem Studierendenschaftsbeitrag gemäß § 20 NHG (in dessen Rahmen von den Studierendenschaften u. a. auch der Beitrag für das studentische Semesterticket festgelegt wird) und
  • dem Studentenwerksbeitrag gemäß § 70 NHG.

Hinzu kommen gegebenenfalls Langzeitstudiengebühren (einheitlich 500 Euro) bzw. sonstige Gebühren und Entgelte gemäß § 13 NHG.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für ihren Träger von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 75,00 Euro.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 NHG sind hiervon ausgenommen:

  1. Ausländische Studierende, die eingeschrieben werden
    a) aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder
    b) im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden,
  2. Studierende, die für ein ganzes Semester oder Trimester beurlaubt sind,
  3. Studierende, die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Stipendium für ein Promotionsstudium oder gleichstehendes Studium erhalten, und
  4. Studierende an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.

Gemäß § 11 Abs. 3 NHG wird der Verwaltungskostenbeitrag erhoben für das Leistungsangebot der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Hierzu zählt insbesondere das Leistungsangebot der Verwaltungseinrichtungen für die Immatrikulation, für Prüfungen, für Praktika, für
Studienberatung ohne Studienfachberatung und für akademische Auslandsangelegenheiten. Nicht dazu gehört das Leistungsangebot zur Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung sowie in Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung.

Die Hochschulen erheben von den Studierenden bei Immatrikulation oder Rückmeldung die Beiträge für die Studierendenschaft gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 NHG und für die Studentenwerke gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 NHG und leiten diese an die Studierendenschaft und die Studentenwerke weiter.

Die Höhe der Beiträge für die Studierendenschaft setzt diese selbst durch eine Beitragsordnung fest. Die Studierendenschaft legt außerdem in eigener Zuständigkeit fest, ob und gegebenenfalls für welche Strecken von welchen Verkehrsanbietern Angebote in das jeweilige Semesterticket übernommen werden. Hierdurch entstehen an den jeweiligen Hochschulen und zum Teil auch an unterschiedlichen Standorten derselben Hochschule unterschiedliche Beiträge für das Semesterticket. Zudem werden an einzelnen Hochschulen von den Studierendenschaften z. B. Fahrrad- und Fahrradselbsthilfewerkstätten betrieben oder ein Kulturticket für vergünstigte Eintritte angeboten, wofür ebenfalls ein Beitrag erhoben wird.

Die Beitragsordnung der Studentenwerke wird durch den Verwaltungsrat des jeweiligen Studentenwerks (beim Studentenwerk Göttingen: Stiftungsrat), in dem stimmberechtigte Studierende jeder Hochschule im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studentenwerks vertreten sind, festgelegt. Auf die Höhe der Beiträge für die Studierendenschaft und der Studentenwerke hat die Landesregierung keinen Einfluss. Unterschiedliche Ausnahmeregelungen sind in den jeweiligen Beitragsordnungen der Studierendenschaften und der Studentenwerke von deren zuständigen Organen getroffen worden.

Zum Beispiel ist nach § 3 der Ordnung der Studierendenschaft der Universität Göttingen über die Leistungen zur Milderung durch die Semestertickets verursachter finanzieller Härten (LeMSHO) im finanziellen Härtefall eine nachträgliche Erstattung des Semesterticketbeitrags durch den AStA
auf Antrag möglich. Außerdem können Studierende z. B. nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ordnung über die Festsetzung und Erhebung der Studentenwerksbeiträge vom 24.06.2019 (Studentenwerksbeitragsordnung – StWBeitrO), die im Rahmen eines Doppelpromotionsabkommens an einer weiteren Hochschule immatrikuliert sind, auf Antrag von der Zahlung der Beiträge für das Semester befreit werden, in dem sie sich überwiegend an der anderen Hochschule aufhalten. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 StWBeitrO werden Studierende, die auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung an der Universität Göttingen und einer weiteren Hochschule immatrikuliert sind, auf Antrag in dem Maß von der Zahlung der Beiträge befreit, in dem auch die Universität Göttingen gemäß der Kooperationsvereinbarung auf die Erhebung von Studienbeiträgen oder Studiengebühren verzichtet.

Gemäß § 12 Abs. 1 NHG werden für das Studium an Hochschulen in staatlicher Verantwortung Langzeitstudiengebühren nicht erhoben, solange die oder der Studierende über ein Studienguthaben gemäß § 12 NHG verfügt. Die Pflicht zur Entrichtung von Langzeitstudiengebühren richtet sich gemäß
der geltenden Rechtslage nach § 13 Abs. 1 NHG. Steht demnach ein Studienguthaben im Sinne des § 12 NHG nicht mehr zur Verfügung, so erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten
Hochschulinfrastruktur eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 Euro für jedes Semester oder 333 Euro für jedes Trimester.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 NHJG wird die Langzeitstudiengebühr nicht erhoben für ein Semester oder Trimester, in dem die oder der Studierende

  1. beurlaubt ist,
  2. ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,
  4. eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert,
  5. ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert
    oder
  6. das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte nachbereitet.

Diese Regelung findet allerdings nur auf Studierende in grundständigen oder konsekutiven Masterstudiengängen Anwendung. Für die Inanspruchnahme anderer als der in § 12 Abs. 2 Satz 1 NHG bezeichneten Studiengänge erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung Gebühren und Entgelte gemäß § 13 Abs. 3 NHG.

Von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung gemäß § 13 Abs. 4 NHG je Semester eine Studiengebühr von 800 Euro.

Von Gasthörerinnen und Gasthörern erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 NHG eine Gebühr von mindestens 1. 50 Euro bei einer Belegung bis zu vier Semesterwochenstunden, 2. 75 Euro bei einer Belegung von mehr als vier Semesterwochenstunden und 3. 125 Euro bei Einzelunterricht. Für die Erbringung von Studienleistungen und die Ablegung von Prüfungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben, die nach dem Aufwand der Hochschule festzusetzen ist (§ 13 Abs. 5 Satz 2 NHG).

Für Angebote des allgemeinen Hochschulsports und für die Nutzung von Hochschuleinrichtungen durch Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, können die Hochschulen in staatlicher Verantwortung Gebühren und Entgelte erheben. Entsprechendes gilt, wenn Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen die Einrichtungen für außerhochschulische Zwecke nutzen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 und 2).

Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der wissenschaftlichen Bibliotheken durch Verordnung zu regeln. Die Gebühren sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Für die Überschreitung von Leihfristen sind Mahngebühren oder Verzugsgebühren festzusetzen (§ 13. Abs. 8 NHG). Zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3, 5 und 6 erlässt das Präsidium eine Ordnung. Vor Erlass der Ordnung ist die Fakultät zu hören (§ 13 Abs. 9 NHG). Eine Genehmigung des Fachministeriums ist für den Erlass der Ordnung nicht einzuholen. Die Bestimmung der Höhe der Gebühren und Entgelte fällt damit in die originäre und alleinige Zuständigkeit der jeweiligen Hochschule. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen schafft für einzelne Fallkonstellationen einen Gestaltungsspielraum für die niedersächsischen Hochschulen, der von den Hochschulen im Sinne der Hochschulautonomie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte verantwortungsvoll genutzt werden kann und wird.

1. Welche Formen von Gebühren werden aktuell an niedersächsischen Hochschulen in welcher Höhe erhoben (Semesterbeitrag, inklusive weiterer einzelner Gebühren für einzelne Verwaltungsakte, beispielsweise für die Einschreibung, Eingangstests, Sprachnach-weise und Vorbereitungskurse)?
Für alle Hochschulen wird zunächst auf die einleitenden Ausführungen verweisen. Eine umfängliche Beantwortung der Frage ist in der gewünschten Detailtiefe nicht darstellbar. So umfasst die Gebühren- und Entgeltübersicht einer Hochschule mitunter allein ca. 60 Seiten. Die Landesregierung be-schränkt sich im Rahmen der Beantwortung zunächst auf die Darstellung des Semesterbeitrages und fügt nachstehend einige ergänzende Ausführungen zu weiteren Gebührentatbeständen an. Weitere Informationen können meist über die jeweiligen Internetseiten der Hochschulen abgerufen wer-den (teilweise befinden sich diese Informationen je nach Aufbau und je nach Studiengang auf unter-schiedlichen Seiten). Die Gebühren- und Entgeltordnungen werden aufgrund des umfangreichen Datenmaterials nicht beigefügt. Die Hochschulen wurden zur Vorbereitung der Antwortbeiträge beteiligt.

(Für eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Beiträge lesen Sie bitte im pdf-Dokument nach:

Hochschule Semesterbeiträge in Euro
Technische Universität Braunschweig 386,09
Technische Universität Clausthal 192,00
Universität Hannover 434,19
Medizinische Hochschule Hannover 387,48
Universität Oldenburg 408,79
Universität Osnabrück 348,83
Hochschule für Bildende Künste Braunschweig 380,49
Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover – Standort Neues Haus 401,19
Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover – Standort Expo Plaza 429,19
Universität Vechta 321,00
Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel – Standort Wolfenbüttel 379,99
Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel – Standort Wolfsburg 379,99
Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel – Standort Salzgitter 352,99
Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel – Standort Suderburg 331,20
Hochschule Hannover (alle Standorte außer Ahlem) 440,99
Hochschule Hannover (Standort Ahlem) 412,99
Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen – Standort Hildesheim 408,20
Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen – Standort Göttingen 382,82
Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen – Standort Holzminden 303,20
Hochschule Emden/Leer – Standort Emden 308,20
Hochschule Emden/Leer – Standort Leer 230,20
Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth – Standorte Wilhelmshaven und Oldenburg 393,81
Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth – Standort Elsfleth 386,81
Universität Göttingen einschließlich Universitätsmedizin 389,66
Tierärztliche Hochschule Hannover 426,89
Universität Hildesheim 415,25
Universität Lüneburg 367,55
Hochschule Osnabrück – Standort Osnabrück 359,82
Hochschule Osnabrück – Standort Lingen 326,36

Das MWK hat an der Universität Hannover das Niedersächsische Studienkolleg eingerichtet. Das Studienkolleg bereitet Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren ausländische Bildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, auf die sogenannte Feststellungsprüfung vor. Im Zusammenhang mit dem Studienkolleg fallen folgende Gebühren und Beiträge an:
– Aufnahmetest am Studienkolleg 30 Euro,
– Feststellungsprüfung für externe Teilnehmer 200 Euro,
– Beitrag für das Sommersemester 2021 551,69 Euro (Kollegiaten, die am Integra-Programm für Geflüchtete teilnehmen, zahlen hiervon nur 301,69 Euro).
Neben dem Semesterbeitrag gibt es an der jeweiligen Hochschule weitere Gebührenbestände, z. B. gemäß den jeweiligen Gebühren- und Entgeltordnungen der Hochschulen, den Beitragsordnungen der Studentenwerke und der Studierendenschaft. Die Darstellung der gesamten Bandbreite ist in der gewünschten Detailtiefe im Rahmen der Beantwortung nicht möglich. Das MWK beschränkt sich insoweit, wie bereits einleitend ausgeführt, auf einige Beispiele:

Technische Universität Braunschweig:
Zur Gebühren- und Entgeltordnung. Das International Office sowie das Sprachenzentrum erheben auf Basis des § 18 Abs. 10 Satz 4 sowie § 12 Abs. 3 NHG i. V. m. einer vom Präsidium dazu erlassenen Gebührenordnung folgende Gebühren: 70 Euro für die Bewertung ausländischer Bildungsnachweise im Rahmen der Bewerbung für einen Studienplatz oder der Anmeldung für einen studienvorbereiten-den Deutschkurs; Gebühren für die Internationalen Sommerkurse: 600 Euro Unterrichtsgebühr, 50 Euro Lehrmaterial; Studienvorbereitende Intensivkurse Deutsch als Fremdsprache: 875 Euro für 7 Wochen, 650 Euro für einen dreiwöchigen DSH-Vorbereitungskurs inkl. Prüfungsgebühr, 180 Euro für eine kursinterne Prüfung ohne vorherigen Kursbesuch; Einwöchiger TestDaF-Vorbereitungskurs: 70 Euro; Prüfungsgebühren für DELF/DALF- und TORFL-Prüfungen gemäß den jeweils aktuellen Sätzen der verantwortlichen Organisationen (Weiterleitung ohne Aufschlag); UNIcert®, DAAD Test, Language Proficiency Test, English for Leadership-Zertifikat sowie Sprachzeugnisse für Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch: 35 Euro für Studierende der TU Braunschweig, 75 Euro für andere Studierende. Daneben wurde vom Präsidium für den Hochschulsport eine entsprechende Ordnung erlassen. Die Universitätsbibliothek erhebt Gebühren auf Basis des § 13 Abs. 8 NHG i. V. m. der Gebührenordnung für Bibliotheken des Landes und Hochschulbibliotheken vom 10. November 2004 (BiblGebO ND): z B. Mahngebühren, Gebühren für Medienverlust, Fernleihgebühren u. ä. Ge-bührentatbestände und Gebührenhöhe sind landeseinheitlich geregelt, sodass hierzu auf die amtliche Veröffentlichung im Nds. GVBl. 2004, S. 454 bzw. im NI-VORIS verwiesen wird.

Technische Universität Clausthal:
Weitere Gebühren ergeben sich aus den verschiedenen Ordnungen, z. B. Ordnung für Gebühren und Entgelte der Technischen Universität Clausthal, Entgelt- und Überlassungsordnung für den Hochschulsport, Grundsätze für die Überlassung von Einrichtungen, die u. a. im Verwaltungshandbuch der Hochschule veröffentlicht sind. Zum Beispiel beläuft sich die Gebühr für die Teilnahme am Weiterbildungsstudiengang „Systems Engineering, M. Sc.“ auf 1 500 Euro je Semester, Entgelt für die Teilnahme an der DSH-Sprachprüfung (DSH = Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang) 150 Euro, Entgelt für die Teilnahme im Ausland an Einstufungstests zur Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse 150 Euro, Entgelt für die Bewertung ausländischer Bildungsnachweise 75 Euro.

Universität Hannover:
Weitere Gebühren ergeben sich aus den verschiedenen Ordnungen, z. B. Entgelt- und Gebührenordnung und Ordnungen zu einzelnen Studiengängen (veröffentlicht im Verkündungsblatt der Hochschule). Zum Beispiel Studienentgelt für Zertifikatsstudiengänge für Lehrämter 50 Euro bzw. 250 Euro, Kosten für Ersatz der LeibnizCards 15 Euro, Deutsch intensiv Kurs 960 Euro (160 Unterrichts-einheiten a 45 Minuten), DSH-Vorbereitungsmodul 480 Euro (80 Unterrichtseinheiten), DSH Prüfung 190 Euro.

Medizinische Hochschule Hannover:
Informationen zu weiteren Gebühren können auf der folgenden Internetseite abgerufen werden. Zum Beispiel zahlen Studierende des M.Sc. Hebammenwissenschaft Studiengebühren in Höhe von 461,94 Euro. Hier entfällt beim Semesterbeitrag das Semesterticket, da es sich um einen Fernstudiengang handelt, allerdings werden für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im Studiengang Hebammenwissenschaft sowie im Studiengang Public Health zusätzliche Gebühren erhoben (im (Weiterbildungs-)Masterstudiengang Public Health fallen zusätzlich zum Semesterbeitrag pro erreichtem CP 50 Euro Gebühren an. Er-reicht werden regulär 90 CPs, was einer Summe von 4 500 Euro für die anfallenden Modulgebühren entspricht.

Universität Oldenburg:
Gebühren für Weiterbildungsstudiengänge (z. B. Weiterbildender BA-Studiengang „Interkulturelle Bildung und Beratung“ 150,00 Euro Gebühr pro Teilnehmer (im 1. Jahr pro Studienjahr, im 2. Jahr pro Semester), Sprachkurse (z. B. Fremdsprachenkurs 65,00 Euro pro 4 SWS) und andere Gebühren (z. B. Rückgabeverzug von Schließfachschlüsseln 5,00 Euro) der Universität Oldenburg ergeben sich aus der detaillierten Gebühren- und Endgeldübersicht (60 Seiten). Weitere Informationen können über folgende Internetseite abgerufen werden.

Universität Osnabrück:
Gebühren fallen z. B. für Weiterbildungsstudiengänge an (z. B. M. Sc. Cognitive Computing beträgt 5 000 Euro pro Semester ). Für Internationale Studierende z. B. Teilnahme am DSH (Sprachenzentrum): 70 Euro, IELTS Test (Sprachenzentrum): 223 Euro, TestDaF-Prüfung (Sprachenzentrum): 195 Euro. eine allgemeine Gebühren- und Entgeltordnung gibt es an der Universität Osnabrück nicht. Die Hoch-schule vereist auf den Link auf den Link zur Allgemeinen GebührenO des Landes. Weitere Gebührenordnungen (z. B. für Gasthörer) können hier eingesehen werden.

Hochschule für Bildende Künste Braunschweig:
Weitere Gebührentatbestände ergeben sich aus der Gebühren- und Entgeltordnung der HBK Braunschweig. Darin geregelte Gebührentatbestände für Studierende sind insbesondere Ausfertigungen von Zweitschriften (50 Euro), Beglaubigungen (3 Euro), Bescheinigungen (je nach Aufwand zwischen 10,00 Euro und 100,00 Euro) sowie Bewertung internationaler Bildungsnachweise (40 Euro).

Hochschule Musik, Theater und Medien Hannover:
Neben den Semesterbeiträgen werden auf Grundlage der Gebührenordnung der HMTMH (online nicht verfügbar) Gebühren für Weiterbildungs- und Ergänzungsstudiengänge (800 Euro) sowie folgende Verwaltungsgebühren erhoben: Zweitausstellung eines Studierendenausweises (Ersatz) 20 Euro, Zweitausstellung eines Studierendenzeugnisses (Ersatz) 40 Euro, Bescheinigungen von Zeugnissen u. ä. 2 Euro, Aufnahmeprüfung von Studierenden allgemein 50 Euro, Aufnahmeprüfung von Studierenden Zweitantrag 30 Euro, Aufnahmeprüfung Schauspiel 30 Euro, Annahme von verspäteten Rückmeldungen von Studierenden 50 Euro gem. § 7 Abs. 4 der Immatrikulationsordnung.

Universität Vechta:
Weitere Gebührentatbestände ergeben sich aus der Allgemeinen Entgelt- und Benutzungsordnung der Hochschule Vechta (Amtliches Mitteilungsblatt 3/2005) – online nicht verfügbar. Gemäß § 13 Abs. 6 NHG und § 2 Abs. 4 der Allgemeinen Entgelt- und Benutzungsordnung (Amtliches Mitteilungsblatt 3/2005 S. 4 ff.) i. V. m. deren Anlage 2 (Preisliste, Amtliches Mitteilungsblatt a. a. O. S. 10 ff.) Ab-schnitt III Tabelle „Personalkostenpauschalen“ wird z. B. für die Dienstleistung „Beratung und Prüfung der Unterlagen für die Zulassung von Bildungsausländerinnen/Bildungsausländern (§ 18 Abs. 10 Satz 2 NHG) zum Studienkolleg Hannover“ eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro erhoben. Von der Zahlung der Gebühr sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer an studienvorbereitenden Angeboten der Universität Vechta sowie Bezieherinnen/Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und des Asylbewerberleistungsgesetzes ausgenommen. Die gezahlte Gebühr wird auf entsprechenden Antrag erstattet, wenn innerhalb von 3 Jahren nach der Zulassung zum Studienkolleg ein Studium an der Universität Vechta aufgenommen wird.

Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel:
Die Gebühren für das umfangreiche Weiterbildungsangebot fallen nur für Studierende an, die in dem entsprechenden Weiterbildungsstudiengang eingeschrieben sind und können der Gebühren- und Entgeltordnung unter folgendem Link entnommen werden. Weitere Gebühren und Entgelte, wie z. B. für die DSH Sprachprüfung, die Medienbezugsgebühren bei grundständigen Online Bachelor- und konsekutiven Online Masterstudiengängen oder der Ersatzbeschaffung für die Ostfalia Card oder im Rahmen des Hochschulsports sind in der Gebühren- und Entgeltordnung der Hochschule geregelt und können dort eingesehen werden. Gebühren im Rahmen der Bibliotheksnutzung (Mahngebühren etc.) können dem Bibliotheksgebührenverzeichnis entnommen werden.

Hochschule Hannover:
Die gültige Gebühren und Entgeltordnung kann unter: Microsoft Word – 0-Deckblatt-3-2011.doc (hs-hannover.de) abgerufen werden (z. Ersatzausstellung FHHCard 10,00 Euro, Bewertung ausländischer Bildungsnachweise 40,00 Euro). In 2016 hat das Präsidium eine Änderung der Anlage 2 beschlossen: Überlassungsentgelte_2016-Anlage 2.xlsx (hs-hannover.de).

Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen:
In der Gebührenordnung (Stand November 2020) geregelte Gebührentatbestände sind z. B. (Ausstellung einer Diplomurkunde zur nachträglichen Verleihung eines Diplomgrades an Graduierte 100,00 Euro, Verlust der Chip der Chipkarte 20,00 Euro) .

Hochschule Emden/Leer:
Weitere Informationen stehen auf folgender Internetseite zur Verfügung. Die Gebühren- und Entgeltordnung der Hochschule vom 27.10.2020 wurde im Verkündungsblatt der Hochschule Nr. 88 veröffentlicht. Z. B. wird aktuell eine Studiengebühr für den Weiterbildungsstudiengang Technical Management i. H. v. 5 671,80 Euro erhoben.

Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth:
In den Gebührenordnungen geregelte Gebührentatbestände sind z. B. Medienbezugsentgelte bei Online-Studiengängen (78 Euro bzw. 53 Euro bei BAföG-Bezug), Gebühren für die Erstellung einer Ersatz-Campuscard (15 Euro), Gebühren in Weiterbildungsstudiengängen und Maritime Summer School (250 Euro). Gebühren- und Entgeltordnung der Hochschule. Gebührenordnung für einzelne Studiengänge.

Universität Göttingen (einschließlich Universitätsmedizin):
Erhebung von studienbezogenen Gebühren und Entgelten nach eigener universitärer Gebühren- und Entgeltordnung (GEO, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität): Z. B. wird für die Ausstellung eines Ersatzstudierendenausweises nach § 2 Abs.1 und Anlage 1 Nr.8 der GEO ein Entgelt von 8,00 Euro fällig. Für die Bewertung ausländischer Bildungsnachweise durch das International Student Office wird nach § 2 Abs.1 und Anlage 1 Nr. 6.2 der GEO ein Betrag in Höhe von 65,00 Euro erhoben. Für die Teilnahme an einer Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) werden nach § 2 Abs. 1 und Anlage 1 Nr. 1.5 der GEO von Studierenden der Universität 70,00 Euro erhoben, von anderen Personen 120,00 Euro. Nach § 2 Abs. 1 und Anlage 1 Nr. 6.1 der GEO werden für die Verleihung des Hochschulgrades Diplom-Juristin oder Diplom Jurist (einschließlich erforderlicher Prüfungen und Ausstellens der Urkunde) 50,00 Euro erhoben.

Tierärztliche Hochschule Hannover:
Gebührenordnungen

Universität Hildesheim:
Daneben hat die Universität Hildesheim im Jahr 2000 eine Gebühren- und Entgeltordnung erlassen, die im Jahr 2002 aktualisiert wurde (Umstellung auf Euro-Beträge) .

Universität Lüneburg:
Weitere Gebühren ergeben sich aus den verschiedenen Ordnungen, z. B. Entgelt- und Gebührenordnung und Ordnungen zu einzelnen Studiengängen (z. B. Ordnung des Präsidiums der Leuphana Universität Lüneburg zur Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an fakultätsübergreifenden akademischen Zertifikatsstudien – veröffentlicht im Verkündungsblatt „Gazette“ der Hochschule – ). Die Höhe der Gebühren für die Teilnahme an den fakultätsübergreifenden akademischen Zertifikatsstudien beträgt z. B. für das Zertifikatstudium Innovationsmanagement: 4 200 Euro, für das Zertifikatsstudium Arts & Cultural Production and Cultural Organizations: 1 950 Euro, ab dem SoSe 2020 2 450 Euro. Darüber hinaus sind Studierende im Rahmen bestimmter Joint- oder Double Degree Programme verpflichtet, Gebühren für das Studium an ausländischen Partneruniversitäten zu entrichten, da sie ihr Studium nicht komplett an der Universität Lüneburg absolvieren. Derzeit (Sommersemester 2021) betrifft dies Studierende in zwei internationalen Joint- oder Double Degree Masterstudiengängen.

Hochschule Osnabrück:
Für die Teilnahme an der Eignungsprüfung im Studiengang Musikerziehung werden von den Bewerberinnen und Bewerber 30,00 Euro erhoben. Nähere Informationen zu weiteren Gebühren können über die Internetseite abgerufen werden.

2. Welche Hochschulen und/oder Studienfächer in Niedersachsen verlangen verpflichtend die Teilnahme an Studieneingangstests, Sprachnachweisen und/oder Vorbereitungskursen, für die zusätzliche Kosten entstehen?

Für die Aufnahme des Studiums wird von Bewerberinnen und Bewerbern mit internationalen Bildungsabschlüssen der Nachweis von Deutschkenntnissen gefordert. Die Teilnahme an sprachvorbereitenden Kursen und den Sprachprüfungen ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Ergänzend haben die Hochschulen Folgendes mitgeteilt:

Technische Universität Braunschweig:
TU Braunschweig verlangt für ausländische Studierende einen Deutschtest „Deutsche Sprachprü-fung für den Hochschulzugang“ (DSH) bei der Immatrikulation. Grundlage hierfür ist die bundesweit gültige Rahmenordnung über deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT, Beschluss der HRK und KMK vom 25.04.2004), die Gebühr für einen dreiwöchigen DSH-Vorbereitungskurs inkl. Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro bzw. 180 Euro für eine kursinterne Prüfung ohne vorherigen Kursbesuch (siehe Antwort zu Frage 1).

Technische Universität Clausthal:
Die Hochschule verweist auf die Beantwortung zu Frage 1.

Universität Hannover:
Die Hochschule verweist auf die Beantwortung zu Frage 1. Die Kosten für einen Deutschnachweis für Studierende mit ausländischen Bildungsnachweisen, die Sprachnachweise für die Fächer Eng-lisch und Spanisch in Bachelorstudiengängen sowie in einigen Masterstudiengängen sowie den Sporteingangstest fallen nicht zwingend an der Universität Hannover an.

Medizinische Hochschule Hannover:
Die Hochschule verweist auf die Beantwortung zu Frage 1. Es gibt keine kostenpflichtigen Studieneingangstests, Sprach- oder andere Vorbereitungskurse.

Universität Oldenburg:
Kostenpflichtige Eingangstest, Vorbereitungskurse o.ä. im klassischen Sinne, bei denen die Hochschule eine Gebühr verlangt, gibt es an der Universität Oldenburg nicht. Gegebenenfalls fallen für Studierende Kosten an, wenn bei Studiengängen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen (z. B. Sprach- oder Sportnachweise wie DLRG) erfüllt sein müssen. Dann besteht die freiwillige Möglich-keit, einen Teil dieser Nachweise kostenpflichtig an der Universität Oldenburg oder bei anderen Anbietern zu erbringen. Die entsprechenden Gebühren ergeben sich aus der Gebühren- und Endgeldübersicht der Universität Oldenburg.

Universität Osnabrück:
Die Hochschule verweist auf die Beantwortung zu Frage 1. Deutschkurse an der Universität Osnabrück sind für eingeschriebene Studierende kostenfrei.

Hochschule für Bildende Künste Braunschweig:
Die Hochschule für Bildende Künste Braunschweig bietet weder Sprachkurse noch Sprachprüfungen an.

Hochschule Musik, Theater und Medien Hannover:
Die Hochschule bietet keine DSH-Sprachprüfungen an, Interessierte werden in diesem Zusammen-hang an die Universität Hannover verwiesen. Als künstlerisch-wissenschaftliche Hochschule nimmt die Hochschule Studierende auf der Grundlage einer jährlichen Aufnahmeprüfung auf. Diese ist für Studieninteressierte kostenpflichtig (siehe Antwort zu Frage 1).

Universität Vechta:
Die Hochschule verweist auf die Beantwortung zu Frage 1.

Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel:
Die Einschreibung von nicht deutschsprachigen Studierenden verlangt den Nachweis der DSH2 Sprachprüfung gem. der Ordnung zur Durchführung der Deutschen Sprachprüfung der Hochschule:. Zu den Übrigen Gebühren verweist die Hochschule auf die Beantwortung zu Frage 1. Weitere Kosten für Vorkurse etc. werden für den Geschäftsbereich der Hochschule nicht erhoben.

Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen:
Die Hochschule hat Fehlanzeige gemeldet.

Hochschule Hannover:
Sprachvorbereitende Kurse für internationale Studierende sowie Sprachkurse für Studierende der Hochschule Hannover sind im Servicezentrum Lehre kostenfrei. Die für den Nachweis von Deutsch-kenntnissen erforderliche Sprachprüfung TestDaF ist kostenpflichtig. Die Zahlung der Gebühr wird jedoch von den Kandidatinnen und Kandidaten direkt über das TestDaF-Institut abgewickelt. Wir hal-ten keine hochschulinterne Sprachprüfung für den Nachweis von Deutschkenntnissen vor.

Hochschule Emden/Leer:
Die Hochschule vereist auf die Beantwortung zu Frage 1 und meldet im Übrigen Fehlanzeige.

Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth:
Es entstehen unter Umständen Zusatzkosten für Sprachkurse oder bei Teilnahme an einer Prüfung des Studienkollegs. Aktuell bietet die Hochschule direkt keine Sprachtests o. Ä. an, für die Gebühren erhoben werden.

Universität Göttingen (einschließlich Universitätsmedizin):
Die Hochschule verweist auf die Beantwortung zu Frage 1.

Tierärztliche Hochschule Hannover:
Eignungstest (Medizinertest) und Sprachnachweise werden von Dritten durchgeführt. Es wird der Test für medizinische Studiengänge (TMS) verlangt (Teilnehmergebühr 100,00 Euro); als Sprachnachweis Zertifikat C1/C2 des Goethe-Institutes (Kosten beim Goethe Institut 289,00 Euro) oder ein vergleichbarer Sprachnachweis.

Universität Hildesheim:
Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung müssen einen deutschen Sprachnachweis erbringen. Die Universität bietet aber selbst keine entsprechenden Kurse an. Die Zugangsordnungen für die künstlerischen Fächer und das Fach Sport sehen die Teilnahme an einem Eignungstest verpflichtend vor. Dafür werden aber keine Gebühren erhoben. Dasselbe gilt für Vorbereitungskurse, deren Teilnahme aber freiwillig ist.

Universität Lüneburg:
An der Universität Lüneburg gibt es für inländische Studierende keine verpflichtende kostenpflichtige Teilnahme an Studieneingangstest, Sprachnachweisen und/oder Vorbereitungskursen. Im Einzelnen gibt es

  • einen Studieneingangstest Bachelorstudium College: Ein intern angebotener Test ist optional möglich, aber nicht verpflichtend. Kosten werden durch die Universität übernommen.
  • einen Studieneingangstest Masterstudium Graduate School: Ein extern angebotener Test (TM-WISO/GMAT) ist optional möglich, aber nicht verpflichtend.
  • Sprachnachweise Englisch: Kosten entstehen für Studierende mit deutscher Staatsangehörigkeit im Regelfall nicht. Ausnahmen betreffen extern angebotene Sprachnachweise (TOEFL, TOEIC, IELTS, Cambridge Certificate), wenn definierte Anforderungen an Sprachnachweise im Rahmen der Hochschulzugangsberechtigung bzw. eines bereits vorliegenden vorherigen Hochschulstudiums nicht vorliegen.
  • Sprachnachweise Deutsch: Kosten entstehen nur für ausländische bzw. nicht-deutschsprachige Studierende für extern angebotene Sprachnachweise (Test DAF, DSH, Goethe-Zertifikat). Der DSH-Vorbereitungskurs wird zurzeit. durch die Universität kostenlos angeboten.
  • Vorbereitungskurse: keine verpflichtende Teilnahme an kostenpflichtigen Vorbereitungskursen.

Hochschule Osnabrück:
Für nahezu alle Studiengänge der Hochschule Osnabrück bestehen deutsche Sprachzugangsvo-raussetzungen (in der Regel Niveau C1), die von Bewerberinnen und Bewerbern, die keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung haben, durch einen Sprachnachweis zu belegen sind. Dieser Sprachnachweis kann an anerkannten externen Einrichtungen abgelegt werden. An der Hochschule Osnabrück kann die TELC-Prüfung abgelegt werden (Niveau B2 = 160 Euro, Niveau C1 = 180 Euro). Für die folgenden Studiengänge bestehen englische Sprachzugangsvoraussetzungen, die – sofern sie nicht über Schulkenntnisse oder Studienleistungen nachgewiesen werden können – per Sprachnachweis zu belegen sind. Die entsprechenden Sprachtests (z. B. TOEFL) werden an externen Einrichtungen abgenommen und sind dort kostenpflichtig:

International Management (B.A.) Niveau B2
Internationale Betriebswirtschaft und Management (B.A.) Niveau B1
Auditing, Finance, Taxation (M.A.) Niveau B2
Business Management (M.A.) Niveau B1
Controlling und Finanzen (M.A.) Niveau B2
Management in der Gesundheitsversorgung (M.A.) Niveau A2
HELPP- Versorgungsforschung und -gestaltung (M.Sc.) Niveau A2
International Business and Management (M.A.) Niveau C1
Muskuloskelettale Therapie (M.Sc.) Niveau B1
Wirtschaftsinformatik (M.Sc.) Niveau B2
Wirtschaftsrecht (LL.M.) Niveau A2

Spracheinstufungstests für immatrikulierte Studierende, die einer Zuordnung der Studierenden zu einem angemessenen Kursniveau dienen, sind an der Hochschule Osnabrück nicht kostenpflichtig.

3. Welche Härtefallregellungen der Hochschulen bezüglich der in Frage 1 angesprochenen Gebühren sind der Landesregierung bekannt?

Die Landesregierung verweist zunächst auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen. Neben den in den Vorbemerkungen dargestellten Ausnahmeregelungen können gemäß § 14 Abs. 2 NHG die Gebühren und Entgelte nach § 13 NHG auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NHG). Eine unbillige Härte liegt hinsichtlich der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor

  1. bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder
  2. bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 NHG).

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 NHG). Ein Antrag nach Satz 1 kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 4 NHG). Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie hat der Landtag mit Artikel 11 des Haushaltsbegleitgesetzes eine gesetzliche Regelung verabschiedet, aufgrund derer Hochschulen mit Zustimmung des Fachministeriums in eigener Verantwortung Gebühren und Entgelte nach § 13 NHG unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. im Katastrophen- oder Pandemiefall, antragsunabhängig erlassen können. Konkret wurde § 14 Abs. 2 NHG um folgende Regelung erweitert: „Über die Sätze 1 bis 4 hinaus kann die Hochschule mit Zustimmung des Fachministeriums die Gebühren und Entgelte nach § 13 für alle Studierenden oder bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise er-lassen werden, soweit dies wegen der Auswirkungen

  1. einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
  2. einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite,
  3. eines festgestellten Katastrophenfalls oder
  4. einer sonstigen besonderen Lage, aufgrund derer Studium und Lehre an der Hochschule min-destens für einen überwiegenden Teil des Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind, der Billigkeit entspricht.

Diese Regelung ist für die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen mit Wirkung vom 1. April 2020 und für Fachhochschulen mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft getreten. Die Möglichkeit zur Entscheidung über individuelle Härtefallanträge bleibt gemäß § 72 Abs. 16 Satz 4 NHG ohnedies weiterhin bestehen.

4. Wie bewertet die Landesregierung vor dem Hintergrund der Chancengleichheit prinzipiell das Erheben von Gebühren an niedersächsischen Hochschulen?

Die Landesregierung verweist auf die Vorbemerkungen. Die niedersächsischen Hochschulen bemühen sich um einen weitest möglichen chancengleichen Zugang zum Studium und berücksichtigen dieses Ziel in den Zugangs- und Zulassungsverfahren. Die Gebühren werden für unterschiedliche Aufgaben erhoben und stellen in Zeiten eingeschränkter staatlicher Ressourcen u. a. auch einen wichtigen Baustein im Finanzierungssystem einer Hochschule dar. Zum Beispiel sollen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 NHG die Einnahmen aus den Langzeitstudiengebühren insbesondere verwendet wer-den, um den Studierenden, die die Regelstudienzeit überschritten haben, Angebote zu unterbreiten, die einen zügigen Studienabschluss unterstützen. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 NHG stehen den Hoch-schulen von den Einnahmen jährlich 5 Millionen Euro zur Verfügung. Über die Angebote entscheiden die Hochschulen im Rahmen der Hochschulautonomie in eigener Zuständigkeit.
Auch das Thema der sogenannten Seniorstudiengebühr war bereits Gegenstand verschiedener parlamentarischer Eingaben und Verwaltungsgerichtsentscheidungen. Der Landesregierung ist es wich-tig, zum einen verstärkt die Berufs- und Lebenserfahrung der Älteren einzubeziehen und zum anderen im Sinne einer „Offenen Hochschule“ auch Älteren die Möglichkeit zu Fort- und Weiterbildung zu bieten. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass alle staatlichen Ressourcen begrenzt sind und insofern die Ermöglichung eines Erststudiums zur Qualifikation für ein anschließendes Berufsleben Priorität hat.
Die sogenannten Seniorstudiengebühren stellen zudem nur eine vergleichsweise geringe Kostenbeteiligung dar.
Der Verwaltungskostenbeitrag wird gemäß § 11 Abs. 3 NHG erhoben für das Leistungsangebot der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Hierzu zählt insbesondere das Leistungsangebot der Verwaltungseinrichtungen für die Immatrikulation, für Prüfungen, für Praktika, für Studienberatung ohne Studienfachberatung und für akademische Auslandsangelegenheiten. Nicht dazu gehört das Leistungsangebot zur Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung sowie in Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung. Dieses System stellt die Infrastruktur für eine Vielzahl überwiegend dezentraler, teils aber auch regionaler und zentraler Verwaltungs- und Betreuungsleistungen dar. Für das Vorhalten eines landesweiten, hochschulübergreifenden Studierendenverwaltungs- und Betreuungssystems wurde aufgrund einer modellhaften Kostenberechnung ab dem Sommersemester 1999 erstmalig ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben. Mit dem Betrag werden keine Leistungen abgegolten, die dem Lehrbetrieb zuzuordnen sind. Berechnungsgrundlage für die Beitragshöhe waren die durchschnittlichen Vor-haltekosten der genannten Einrichtungen je Studierenden und Semester auf der Basis des Jahres 1996. Zum Sommersemester 2005 wurde der zu erhebende Verwaltungskostenbeitrag für jedes Semester von 50 Euro auf 75 Euro und für jedes Trimester von 33 Euro auf 50 Euro heraufgesetzt. Eine zuvor durchgeführte Überprüfung der Kosten auf der Grundlage einer Personalerhebung in den genannten Bereichen an allen Hochschulen und der standardisierten Personalkostensätze hatte unter Berücksichtigung der Zahl der Studierenden im WS 2002/2003 einen durchschnittlichen Betrag von rund 89 Euro je Studierenden und Semester ergeben. Die zum SoSe 2005 vorgenommene Erhöhung des Verwaltungskostenbeitrages auf 75 Euro lag damit zu diesem Zeitpunkt deutlich unter einer vollen Kostendeckung. Nach heutigen Maßstäben dürfte dieser seither nicht erhöhte Betrag noch deutlich weiter von einer Deckung entfernt sein. Der hochschulübergreifende Charakter rechtfertigte da-bei die landeseinheitliche Festsetzung der Beitragshöhe unabhängig von den tatsächlichen Kosten der jeweiligen Hochschule. Die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Verwaltungskostenbeitrags ist nach derart langer Zeit seiner Existenz gerichtlich ausgeurteilt. Beispielhaft kann auf ein Urteil des VG Lüneburg vom 14.01.2004 (1 A 312/99) hingewiesen werden.
Der LRH hat bereits im Jahr 2017 eine Querschnittsprüfung zum Thema „Gebühren und Entgelte der Hochschulen“ durchgeführt und in Teilen eine Erhöhung der Gebühren für erforderlich erachtet hat. Zum Beispiel hat der LRH beanstandet, dass alle Hochschulen die gesetzlichen Vorgaben zur Erhebung von Gebühren von Gasthörerinnen und Gasthörern gemäß § 13 Abs. 5 NHG einhalten, allerdings auf die Erhebung kostendeckender Gebühren verzichten. Die Entscheidung, lediglich die gesetzlichen Mindestbeiträge zu erheben, ist jedoch nicht zu beanstanden.

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Wieviel Geld bezahlen die Hochschulen für die Videokonferenz-Software Zoom?

Vor dem Hintergrund der Budgetkürzungen für die Hochschulen in Niedersachsen zur Finanzierung der Pandemie (hier nachzulesen) ist es natürlich interessant, an welcher Stelle die Hochschulen selbst durch die Pandemie finanziellen Belastungen ausgesetzt sind oder wie sie versuchen, mit „Bordmitteln“ Geld zu sparen.

Frag den Staat hat diese Frage aufgegriffen und die Hochschulen deshalb nach den Kosten gefragt, die sie für das Videokonferenzsystem Zoom bezahlen, obwohl auch Open Source Systeme zur Verfügung stehen, die in vielen hochschuleigenen Rechenzentren gehostet werden können. Wir haben die Erlaubnis von Frag den Staat erhalten, ihre Ergebnisse (Stand 24.03.2021) hier für Niedersachsen zu veröffentlichen. Die Korrespondenz der Hochschulen mit Frag den Staat können Sie über einen Link in der csv-Datei von Frag den Staat finden:

Folgende Hochschulen, die Zoom im Einsatz haben, haben sich geweigert, ihre Kosten darzulegen:
Georg August Universität Göttingen

Folgende Hochschulen haben eine Auskunft abgelehnt und sich auf die Unzulässigkeit der Anfrage berufen:
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover, Hochschule Osnabrück, Leuphania Universität Lüneburg, Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege Hildesheim,

Folgende Hochschulen haben bisher nicht geantwortet:
Hochschule für die Wirtschaft Hannover, Hochschule für Künste im Sozialen Ottersberg, Hochschule Weserbergland Hameln, Leibniz Akademie Hannover, Private Hochschule Göttingen, Private Hochschule für Wirtschaft und Technik Vechta/Diepholz, Technische Universität Clausthal, Tierärztliche Hochschule Hannover, Universität Osnabrück, Universität Vechta

An folgenden Hochschule werden keine Zahlungen für Zoom geleistet:
Fachhochschule für interkulturelle Theologie Hermannsburg,  Hochschule für bildende Künste Braunschweig, Hochschule Hannover, Hochschule für kommunale Verwaltung in Niedersachsen, Medizinische Hochschule Hannover, Technische Universität Braunschweig,

An folgenden Hochschule werden Zahlungen für Zoom geleistet:
Hochschule 21 (5.431,49 €/a), Hochschule Emden/Leer (1.436,80 €/a), Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen (40.000,00 €/a)

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Zur verlinkten Tabelle bei Frag den Staat
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Bund-Länder-Beschluss vom 22.03.2021: Kein Wort zu den Hochschulen!
Muss Präsenzlehre im Urlaubsflieger nach Mallorca stattfinden?

Auch in dem neuesten Bund-Länder-Beschluss vom 22. März 2021 tauchen die Hochschulen nirgends auf. Das ist enttäuschend! Die Studierenden und Lehrenden an den Hochschulen fühlen sich von der Politik im Stich gelassen.

Die Studierenden gehen im April in ihr drittes Corona-Semester und es gibt immer noch kein Konzept für Öffnungen und Präsenzlehre. Viele Studierende werden in der Hälfte ihres Bachelorstudiengangs oder in dreiviertel ihres Masterstudiengangs keine Hochschule von innen gesehen haben. Da stellt sich so langsam die Frage, ob man sich in den Urlaubsflieger nach Mallorca setzen muss, um endlich einmal wieder eine Präsenzveranstaltung durchführen zu können?

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Hochschulen brauchen Präsenzlehre, Hochschulen unter Coronabedingungen

Die Corona Pandemie stellt viele neue und ganz besondere Herausforderungen an die Hochschulen:

Praktisch von heute auf morgen wurde der Präsentbetrieb auf Online-Lehre umgestellt. Weil das aufgrund des Engagements aller Beteiligten einigermaßen gut funktioniert hat, könnte man den Eindruck gewinnen, dass Präsenzlehre ein Auslaufmodell ist. Das ist aber nicht der Fall!

Hochschulen brauchen Präsenzlehre!

Aber nicht nur die Lehre leidet unter den Coronabedingungen. Die besondere Situation der

Hochschulen unter Coronabedingungen

zeigt, dass auch viele andere Themenfelder krisenfester gemacht werden müssen:

  • die Hochschulorganisation
  • Prüfungen
  • Forschung
  • Wissenschaftlicher Nachwuchs
  • Digitalisierung
  • Qualitätssicherung

Der vhw hat zu beiden Themen Positionspapiere erstellt, die Sie über die vorstehenden Links oder auf der Seite des vhw-bund abrufen können.

Img_Eckpunktepapier
Img_Praesenz
Zum Herunterladen der Positionspapiere
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Mehr Sonderurlaub während der Corona-Pandemie

Der Anspruch der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub zur Sicherstellung

  • der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines schweren erkrankten Kindes sowie
  • der bedarfsgerechten Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

wird befristet für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

Durch die anhaltende Corona-Pandemie reichten die bestehenden Regelungen über die Gewährung von Sonderurlaub teilweise nicht aus. Mit der zeitlich begrenzten Anhebung der Sonderurlaubstage soll der Situation Rechnung getragen werden, dass die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes während der Pandemie häufiger erforderlich sein kann. Außerdem stehen mitunter ambulante Pflegedienste beziehungsweise stationäre Pflegeeinrichtungen kurzfristig nicht zur Verfügung, um pflegebedürftige Angehörige zu versorgen.

Der Anspruch auf Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge erhöht sich für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten

  • bei der Erkrankung eines Kindes um fünf Tage im Urlaubsjahr,
  • bei Auftreten einer akuten Pflegesituation um neun Tage im Urlaubsjahr.

Diese Regelungen gelten im Jahr 2022 nicht mehr.


Zukunftspapier: Eckpunktepapier der LandesHochschulKonferenz Niedersachsen (LHK) zur zukünftigen Hochschulentwicklung – LHK übersieht die notwendige Reform der Personalstruktur

Das Zukunftspapier der LHK beinhaltet drei Eckpunkte für die Hochschulentwicklung in Niedersachsen, die aber nur auf die Finanzierung und Digitalisierung der Hochschulen abzielt.
Die LHK übersieht, dass die Personalstrukturen der Hochschulen dringend reformbedürftig sind und für die Umsetzung der Pläne motiviertes Personal notwendig ist. Es bedarf daher mehr Dauerstellen für Daueraufgaben und es muss unterhalb der Professorenebene Dauerstellen für selbständig forschendes und lehrendes Personal geben. Nicht zuletzt müssen die Hochschulen echte Personalentwicklungskonzepte entwickeln, die dem Personal Entwicklungs- und Beförderungsmöglichkeiten aufzeigen, die es zur Zeit mit immer demselben Hinweis auf die „Unterfinanzierung“ der Hochschulen nicht gibt.

Die Eckpunkte des Zukunftpapiers sind:

  1. „Hochschulfinanzierung“
    Im Hochschulentwicklungsvertrag soll geregelt sein, dass die Landeszuschüsse den Mehrbedarf aus den Tarif- und Besoldungsrunden
    sowie einen pauschalen Inflationsausgleich enthalten.
  2. „Infrastrukturen – Hochschulbau, Bauunterhalt und Sanierung“
    Das Hochschulbauinvestitionsprogramm 2030 muss umgesetzt werden. In einem ersten Schritt soll dazu ein „Investitionsfonds Sanierung und Hochschulbau“ mit einem Volumen von einer Milliarde Euro aufgelegt werden. Der darüber hinaus bestehende Sanierungs- und Modernisierungsstau sollte in den nächsten acht bis zehn Jahren abgebaut werden.
  3. „Digitalisierung“
    Ein strategischer Entwicklungsprozess für ein hochschulübergreifendes, landesweites Digitalisierungskonzept mit einer von den Hochschulen gemeinsam getragenen Dachstruktur soll begonnen werden. In den kommenden drei bis fünf Jahren soll eine für die Hochschulen nützliche und dabei national und international sichtbare Struktur und Gesamtstrategie in Niedersachsen etabliert werden, die dazu beitragen soll, die Attraktivität der niedersächsischen Hochschulen zu steigern und sich sowohl im Wettbewerb um Studierende, um Kooperationen als auch um Drittmittel gemeinsam zukunftsfähig aufstellen zu können. Dazu hat die LHK den Aufbau einer Dachinitiative „Hochschule.digital Niedersachsen“ beschlossen. In einem weiteren Schritt soll dieser Verbund aller niedersächsischen Hochschulen Teil des Hochschulentwicklungsvertrages ab 2022 werden
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Wie digital sind die Abschlussprüfungen an den niedersächsischen Hochschulen im Wintersemester 2020/2021?

Drs. 18/8442

Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff (GRÜNE)

Vorbemerkung der Abgeordneten
Das Wintersemester 2020/2021 neigt sich dem Ende zu, und auch zum Ende dieses Semesters stehen die Universitäten und Hochschulen vor der Herausforderung, rechtssichere Prüfungsformate in der Corona-Pandemie anzubieten. Diese Problematik existiert bundesweit. Allerdings sind die Länder
in der Verantwortung, die Universitäten und Hochschulen in die Lage zu versetzen, gerade digitale Prüfungen rechtssicher gestalten zu können. Aus diesem Grund appellierte die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) am 28.01.2021 an die Länder, diese rechtlich notwendigen Voraussetzungen
für Abschlussprüfungen sicherzustellen. Die HRK weißt dabei darauf hin, dass es nicht nur darum gehe, die Verordnungen „prüfungsrechtlich zu konzipieren, vielmehr müssen Datenschutz, Datensicherheit und arrondierende Fragen mitgeregelt werden.

Sind die rechtlichen Voraussetzungen, besonders in Bezug auf Datenschutz, Datensicherheit und Persönlichkeitsrechte, für rechtssichere Prüfungen in Niedersachsen über die entsprechenden Verordnungen der Landesregierung sichergestellt?

Wie viele der im Wintersemester 2020/2021 anstehenden Abschlussprüfungen an den Universitäten und Hochschulen werden digital abgehalten und wie viele als Präsenzprüfung?

Wie und in welcher Form (personell, technisch, finanziell) unterstützt die Landesregierung die Universitäten und Hochschulen bei der rechtsicheren Umsetzung digitaler Prüfungen?

Vorbemerkung der Landesregierung

Hochschulprüfungen stellen einen – auch juristisch – sensiblen Bereich dar. Die Herausforderungen für die Hochschulen bei der Durchführung von Prüfungen waren vor dem Hintergrund des Pandemiegeschehens erheblich. Sie bestanden in der Wahrung der verfassungsrechtlich verbürgten Grundsätze wie dem allgemeinen Prüfungsanspruch, der Wahrung der Chancengleichheit sowie der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes. Ein hoher administrativer Aufwand entstand durch eine hohe Zahl an Einzelfallentscheidungen zum Nachteilsausgleich und über alternative Prüfungsformen,
um eine Verlängerung von Studienzeiten zu vermeiden. Auch die Tatsache, dass Prüfungen nach Verschiebungen einer ersten Lockdown-Phase nun von einer erneuten Lockdown-Phase betroffen sind, stellt die Hochschulen vor große Herausforderungen.
Dank des Engagements aller Beteiligten ist es binnen kurzer Zeit gelungen, – teilweise unter Anpassung der Allgemeinen Prüfungsordnungen – die Prüfungen durchzuführen und alternative Prüfungsformate zu entwickeln. Teilweise wurden – u. a. mit erheblichen zusätzlichen Kosten – auch zusätzliche Räume angemietet, um den Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung zu tragen. Die Ergebnisse der Prüfungen haben sich nach Angaben der Hochschulen im Durchschnitt nicht verschlechtert. Die Prüfungsthematik wird eng von der LHK-Kommission Lehre und Studium und dem MWK begleitet.

  1. Sind die rechtlichen Voraussetzungen, besonders in Bezug auf Datenschutz, Datensicherheit und Persönlichkeitsrechte, für rechtssichere Prüfungen in Niedersachsen über die entsprechenden Verordnungen der Landesregierung sichergestellt?
    Bezüglich des erforderlichen Regelungsbedarfs sind sich Landesregierung und LHK einig, dass dieser in der Kompetenz und Verantwortung der Hochschulen liegt (vgl. § 7 Abs. 3 NHG) und die Hochschulen mit dieser Aufgabe verantwortungsbewusst und kompetent umgegangen sind.
    Hilfreich und notwendig ist in diesem Zusammenhang auch die Entwicklung einer wechselseitigen Vertrauenskultur zwischen Hochschulen und Studierenden. Formale (Erklärungen – etwa nach § 7 Abs. 4 Satz 2 NHG durch eidesstattlichen Erklärungen), rechtlich haltbare (u. a. datenschutzrechtlich)
    und technische Lösungen sind wichtig; ebenso sind aber Fragen nach den Bedingungen der Wissensreproduktion und dem Verständnis der Hochschulen als Lehr- und Lernort sowie Fragen zur Digitalität zu berücksichtigen. Hier bestehen auch hochschuldidaktische Herausforderungen. Ob eine
    Ergänzung hochschulrechtlicher Regelungen sinnvoll und erforderlich ist, wird dabei fortlaufend geprüft. Die Landesregierung steht hierzu auch im Austausch mit der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen.
  2. Wie viele der im Wintersemester 2020/2021 anstehenden Abschlussprüfungen an den Universitäten und Hochschulen werden digital abgehalten und wie viele als Präsenzprüfung?
    Um den Studierenden ein gutes Angebot zu bieten, den Abschluss des Studiums zu ermöglichen, dabei eine Balance zu finden hinsichtlich Lösungen, die gerecht und rechtssicher sind, erfolgt ein intensiver Austausch zwischen den Hochschulen auf Landesebene sowie mit dem MWK. Die Herausforderungen für die Hochschulen bei der Durchführung von Prüfungen waren und sind vor dem Hintergrund des Pandemiegeschehens qualitativ und quantitativ immens. Sie bestehen in der Wahrung der verfassungsrechtlich verbürgten Grundsätze wie dem allgemeinen Prüfungsanspruch, der Wahrung der Chancengleichheit sowie der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes bei einer gleichzeitig sehr großen Zahl an durchzuführenden Prüfungen.
    Bei mehr als 200 000 Studierenden in Niedersachsen sind in jedem Semester etwa 1 Million Prüfungen durchzuführen, von denen der weit überwiegende Teil im Wintersemester 2020/2021 digital absolviert wurde. Ein hoher administrativer Aufwand entstand durch eine hohe Zahl an Einzelfallentscheidungen zum Nachteilsausgleich und über alternative Prüfungsformen, um eine Verlängerung von Studienzeiten zu vermeiden.
  3. Wie und in welcher Form (personell, technisch, finanziell) unterstützt die Landesregierung die Universitäten und Hochschulen bei der rechtsicheren Umsetzung digitaler Prüfungen?
    Die COVID-19-Pandemie stellt die Hochschulen vor die Herausforderung, unter den Bedingungen des Infektionsschutzes eine flächendeckende Aufrechterhaltung der Lehre und des Prüfungswesens zu gewährleisten. Hierbei wurden die Hochschulen mit einem ersten Schritt bereits im Jahr 2020 bei der notwendigen Ausweitung der technischen und/oder personellen Kapazitäten mit zusätzlichen Mitteln unterstützt und damit in die Lage versetzt, ein leistungsfähiges und innovatives digitales Lehr- und Prüfungsangebot zu gewährleisten. Zugleich wurden in diesem Zusammenhang erste Schritte
    zur Etablierung der gemeinsamen Dachinitiative „Hochschule.digital Niedersachsen“ durchgeführt. Ergänzend zu diesen Soforthilfen für die Digitalisierung in Höhe von 4 Millionen Euro wird im Rahmen dieses Verbundes eine langfristige hochschulübergreifende Digitalisierungsstrategie für Niedersachsen erarbeitet und auf den Weg gebracht. Als weitere Anschubfinanzierung stellen die Volkswagen-Stiftung und das niedersächsische Wissenschaftsministerium dafür insgesamt rund 21,7 Millionen Euro zur Verfügung. 17,8 Millionen Euro kommen aus dem Haushalt des Ministeriums, 3,9 Millionen Euro aus dem „Niedersächsischen Vorab“ der VolkswagenStiftung.


Studieren in Zeiten der Pandemie

Drs. 18/8369

Anfrage der Abgeordneten Lars Alt, Björn Försterling, Susanne Schütz und Hermann Grupe (FDP),

Vorbemerkung der Abgeordneten

„Lehre ist an Hochschulen in der Pandemie nur noch eingeschränkt möglich. Die Zufriedenheit der Studierenden mit den Angeboten der Unis sinkt, Einsamkeit, fehlende Motivation und Konzentration werden zum Problem“ berichtete der Deutschlandfunk am 19.10.2020. Weiter heißt es hier: „Klar ist: Das Wintersemester wird unter Corona-Bedingungen kein einfaches, gerade für neuimmatrikulierte Studierende. Es drohen Momente der Einsamkeit und endlose Sitzungen vor Bildschirmen mit Menschen, die digital auf Briefmarkengröße reduziert sind. Schließlich kommen womöglich noch Geldprobleme dazu, wenn die Nebenjobs z. B. in der Gastronomie fehlen.“ (https://www.deutschlandfunk.de/studieren-in-der-pandemie-corona-probleme-und-der.724.de.html?dram:article_id=486017).

Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf bezüglich der finanziellen Situation der niedersächsischen Studierenden? Wenn ja, welche weiteren Maßnahmen sind (gegebenenfalls in Kooperation mit dem Bund) geplant?

Wie werden Hochschulen finanziell und/oder organisatorisch darin unterstützt, die technische Infrastruktur an den Hochschulen an einen zeitgemäßen und technisch einwandfreien Stand anzupassen und diese zu warten?

Gibt es Aufschlüsselungen nach der Art der Prüfungsleistungen an den einzelnen Hochschulen (Klausuren, Hausarbeiten usw.) aus allen Semestern der Kalenderjahre 2019 und 2020?

Vorbemerkung der Landesregierung

Die vergangenen Monate waren für alle Bildungseinrichtungen eine große Herausforderung. Dies gilt besonders auch für die Hochschulen, die in sehr kurzer Zeit ihr Programm für die Online-Lehre umgestaltet haben. Studierende wie Lehrende haben in dieser nicht geplanten und nur bedingt planbaren Situation ihren Teil dazu beigetragen, dass der Lehrbetrieb nicht zum Erliegen gekommen ist. Trotz dieses sehr großen Engagements auf allen Seiten ist sowohl den Universitäten und Fachhochschulen als auch dem MWK bewusst, dass die Online-Lehre kein umfänglicher Ersatz für Präsenzveranstaltungen ist. In dieser Situation ist fortwährend eine Abwägung zu treffen, welche Lockerungen mit Blick auf das Infektionsgeschehen vertretbar erscheinen und an welchen Stellen begründete Einschränkungen greifen müssen. Die aktuelle Entwicklung der Pandemie macht deutlich, dass wir weiterhin besondere Vorsicht walten lassen müssen, um den bestmöglichen Schutz der Bevölkerung sicherzustellen. Die weitgehende Umstellung des Lehrbetriebs auf digitale Medien ist daher zurzeit alternativlos. Bei Problemen im Studienalltag und bei persönlichen Schwierigkeiten stehen den Studierenden die psychosozialen Beratungsstellen der Studentenwerke für eine individuelle, vertrauliche und kostenlose Beratung zur Entwicklung gemeinsamer Lösungsstrategien zur Verfügung.

 

Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf bezüglich der finanziellen Situation der niedersächsischen Studierenden? Wenn ja, welche weiteren Maßnahmen sind (gegebenenfalls in Kooperation mit dem Bund) geplant?

Die finanzielle Situation von Studierenden wurde bereits kurz nach Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 in den Blick genommen. Bei der grundlegenden staatlichen Studienfinanzierung, dem BAföG, hat der Bund frühzeitig entschieden, dass pandemiebedingte Verzögerungen grundsätzlich einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen können, der eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer für eine angemessene Zeit ermöglicht. Entsprechend begründete Anträge können bei dem jeweils zuständigen Studentenwerk gestellt werden. Darüber hinaus wurde im Dezember 2020 mit der Einführung von § 72 Abs. 16 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) durch Artikel 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2021 (Nds. GVBl. vom 15.12.2020, S. 479) in Niedersachsen die Möglichkeit der individuellen Verlängerung der Regelstudienzeit geschaffen. Für im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 oder Sommersemester 2021 immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende gilt danach eine pauschal um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. § 72 Abs. 16 NHG hat über § 15a Abs.1 BAföG direkte Auswirkungen auf das Recht der Ausbildungsförderung: Auch die (sich an der Regelstudienzeit oder einer vergleichbaren Regelung orientierende) Förderungshöchstdauer verlängert sich für diese Studierenden um ein Semester. Neben dem Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, der sich z. B. bei einer veränderten Einkommenssituation der Eltern neu ergeben oder überprüft werden kann, gibt es während der Pandemie zwei weitere staatliche Finanzierungsmöglichkeiten als Überbrückungshilfe für Studierende. Diese sind kürzlich an den Verlauf der Pandemie angepasst worden. Zum einen hat der Bund die zunächst nur bis September 2020 vorgesehenen Zuschüsse für Studierende in akuter Notlage bis zum Ende des laufenden Wintersemesters verlängert. Diese Zuschüsse können weiterhin bei dem jeweils zuständigen Studentenwerk ausschließlich online beantragt werden. Zuschüsse nach Maßgabe der Richtlinien des Bundes werden monatlich gewährt bis zu einer Höhe von 500 Euro in Abhängigkeit vom nachzuweisenden Kontostand. Zum anderen hat der Bund sein Angebot, die Zinsen für KfW Studienkredite zu übernehmen, bis zum Jahresende 2021 verlängert. Diese Darlehen in Höhe von monatlich maximal 650 Euro, die bei der KfW-Bank beantragt werden können, stehen – wie die Zuschüsse – auch ausländischen Studierenden als Überbrückungshilfe zur Verfügung. Nach der Verlängerung der Zuschüsse für Studierende in akuter Notlage haben in der Zeit vom 20.11.2020 bis 31.12.2020 von den rund 204 000 Studierenden in Niedersachsen 7 480 von ihnen (knapp 3,7 %) einen entsprechenden Antrag gestellt. Von den davon am 06.01.2021 bereits beschiedenen 5.361 Anträgen erhielten 69 % der Antragstellerinnen und Antragsteller positive Bescheide (entsprechend 1,8 % der Studierenden). Die Höhe der ihnen gewährten Zuschüsse betrug durchschnittlich 450,32 Euro. Vor diesem Hintergrund ist derzeit für Studierende keine weitere Überbrückungshilfe aus Landesmitteln geplant. Auf die im gleichen Kontext gegebenen Antworten der Landesregierung auf Kleine Anfragen in den Drucksachen 18/6678 (Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen), 18/7257 (Überbrückungshilfe für Studierende) und 18/7527 (KfW-Kredite als Soforthilfeprogramm für Studierende) wird ergänzend hingewiesen.

Wie werden Hochschulen finanziell und/oder organisatorisch darin unterstützt, die technische Infrastruktur an den Hochschulen an einen zeitgemäßen und technisch einwandfreien Stand anzupassen und diese zu warten?

Das niedersächsische Wissenschaftsministerium hat sich zusammen mit der Landeshochschulkonferenz Niedersachsen (LHK) und der VolkswagenStiftung zum Dachverbund „Hochschule.digital Niedersachsen“ zusammengeschlossen. Ergänzend zu den Soforthilfen für die Digitalisierung aus dem Jahr 2020 in Höhe von 4 Millionen Euro soll mit diesem Verbund in den kommenden Jahren eine langfristige hochschulübergreifende Digitalisierungsstrategie für Niedersachsen erarbeitet und auf den Weg gebracht werden. Als Anschubfinanzierung stellen die Volkswagen Stiftung und das niedersächsische Wissenschaftsministerium dafür insgesamt weitere rund 21,7 Millionen Euro zur Verfügung. 17,8 Millionen Euro kommen aus dem Haushalt des Ministeriums, 3,9 Millionen Euro aus dem „Niedersächsischen Vorab“ der VolkswagenStiftung. Im Kern geht es darum, digitale Technik noch breiter und professioneller in Studium und Lehre, Forschung sowie Verwaltung einzusetzen. Dabei soll ein Teil der zur Verfügung stehenden Mittel möglichst zeitnah für Infrastruktur- und Koordinationsprojekte veranschlagt werden. Darüber hinaus sollen einige ausgewählte strategische Leuchtturmprojekte mit Breitenwirkung unterstützt werden. Die Vernetzung der Akteure soll sowohl innerhalb der einzelnen Hochschulstandorte als auch landesweit gefördert, bereits bestehende Ansätze sollen aufgegriffen und gebündelt werden. Der thematische Schwerpunkt der Initiative soll zunächst auf Studium und Lehre liegen.

Gibt es Aufschlüsselungen nach der Art der Prüfungsleistungen an den einzelnen Hochschulen (Klausuren, Hausarbeiten usw.) aus allen Semestern der Kalenderjahre 2019 und 2020?

Die Informationen liegen der Landesregierung nicht vor.


Digitale Prüfungsformate zu Pandemiezeiten

Landtagsdrucksache 18/8329

Anfrage der Abgeordneten Lars Alt, Björn Försterling und Susanne Schütz (FDP)

1. Welche Möglichkeiten und Bestimmungen zur Durchführung von (digitalen) Klausuren im Studium unter Pandemiebedingungen gibt es an den einzelnen Hochschulen und auf Landesebene?

2. Welche Möglichkeiten und Bestimmungen zur Durchführung von (digitalen) Klausuren im Studium unter Pandemiebedingungen sind an den einzelnen Hochschulen und auf Landesebene in Planung? Bitte Stand und Zeitplan mit angeben.

3. Welche Möglichkeit besteht und welche Maßnahmen wurden ergriffen, um Präsenzklausuren in Pandemiezeiten sicherzustellen, ohne dass für die Studierenden die Gefahr besteht, dass sich ihr Studienverlauf (z. B. im Falle einer Infektion oder einer Quarantäne)verzögert?

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die NP berichtete am 06.01.2021 vom Unmut der Studierenden über die Präsenzprüfungen und die Forderung des Studierendenausschusses der Hochschule Hannover nach alternativen Prüfungsformen (https://www.neuepresse.de/Hannover/Meine-Stadt/Corona-Studenten-an-Hochschule-Hannover-veraergert-ueber-Praesenzpruefungen).

Auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur heißt es: „Da das Prüfungswesen bezüglich Hochschulprüfungen im Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen liegt, haben wir der Landeshochschulkonferenz empfohlen, geeignete Regelungen zu treffen, um die durch die Pandemie entstandenen Erschwernisse und Verzögerungen auszugleichen und es zu ermöglichen, dass erforderliche Prüfungsleistungen auch im Fall eines gesteigerten Infektionsgeschehens flexibel erbracht werden können. Ob und wie Hochschulprüfungen angesichts der dann im Herbst und Winter jeweils gegebenen Entwicklungen stattfinden, entscheidet die jeweilige Hochschule.“ (https://www.mwk.niedersachsen.de/coronavirus/faq-186596.html#hochschulen).

Vorbemerkung der Landesregierung

Hochschulprüfungen stellen einen – auch juristisch – sensiblen Bereich dar. Die Herausforderungen für die Hochschulen bei der Durchführung von Prüfungen waren vor dem Hintergrund des Pandemiegeschehens immens. Sie bestanden in der Wahrung der verfassungsrechtlich verbürgten Grundsätze wie dem allgemeinen Prüfungsanspruch, der Wahrung der Chancengleichheit sowie der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes bei einer gleichzeitig sehr großen Zahl an durchzuführenden Prüfungen. So sind beispielsweise allein an der Universität Hannover pro Semester etwa 150 000 Prüfungen zu absolvieren. Ein hoher administrativer Aufwand entstand durch eine hohe Zahl an Einzelfallentscheidungen zum Nachteilsausgleich und über alternative Prüfungsformen, um eine Verlängerung von Studienzeiten zu vermeiden. Auch die Tatsache, dass Prüfungen nach Verschiebungen einer ersten Lockdown-Phase nun von einer erneuten Lockdown-Phase betroffen sind, stellt die Hochschulen vor große Herausforderungen. Dank des Engagements aller Beteiligten ist es binnen kurzer Zeit gelungen – teilweise unter Anpassung der Allgemeinen Prüfungsordnungen -, die Prüfungen durchzuführen und alternative Prüfungsformate zu entwickeln. Teilweise wurden – was mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden war – auch zusätzliche Räume angemietet, um den Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung zu tragen. Die Ergebnisse der Prüfungen haben sich nach Angaben der Hochschulen im Durchschnitt nicht verschlechtert. Die Prüfungsthematik wird eng von der LHK-Kommission Studium und Lehre und dem MWK begleitet. Die Erfahrungen aus dem Sommersemester helfen bei der Optimierung der Prüfungen in den kommenden Semestern.

1. Welche Möglichkeiten und Bestimmungen zur Durchführung von (digitalen) Klausuren im Studium unter Pandemiebedingungen gibt es an den einzelnen Hochschulen und auf Landesebene?

Bei der Durchführung (digitaler) Klausuren im Studium unter Pandemiebedingungen kommen verschiedene technische Lösungen (von E-Mail-Bearbeitungsformaten über Lern-Management-Plattformen oder Videokonferenzsysteme bis zu spezifischen Software-Lösungen wie evasys, integral learning oder anderen Systemen) sowie verschiedene Formate (synchrone Prüfungen, Kofferklausuren, 24 take home exam etc.) zum Einsatz. Als erfreulich wird der aus den Hochschulen berichtete Trend zur Umstellung von wissens- auf kompetenzbasierte Formate eingeschätzt. Bezüglich des erforderlichen Regelungsbedarfs sind sich Landesregierung und LHK einig, dass dieser in der Kompetenz und Verantwortung der Hochschulen liegt (vgl. § 7 Abs. 3 NHG) und die Hochschulen mit dieser Aufgabe verantwortungsbewusst und kompetent umgegangen sind. Hilfreich und notwendig ist in diesem Zusammenhang auch die Entwicklung einer wechselseitigen Vertrauenskultur zwischen Hochschulen und Studierenden. Formale (Erklärungen – etwa nach § 7 Abs. 4 S. 2 NHG durch eidesstattlichen Erklärungen), rechtlich haltbare (u. a. datenschutzrechtlich) und technische Lösungen sind wichtig; ebenso sind aber Fragen nach den Bedingungen der Wissensreproduktion und dem Verständnis der Hochschulen als Lehr- und Lernort sowie Fragen Digitalität zu berücksichtigen. Hier bestehen auch hochschuldidaktische Herausforderungen.

2. Welche Möglichkeiten und Bestimmungen zur Durchführung von (digitalen) Klausuren im Studium unter Pandemiebedingungen sind an den einzelnen Hochschulen und auf Landesebene in Planung? Bitte Stand und Zeitplan mit angeben.

Aus den Erfahrungen des Frühjahrs 2020 wurde an den Hochschulen ein Hybridsemester entwickelt. Dieses Hybridmodell wird an den Hochschulen in unterschiedlichen Ausprägungen umgesetzt, wobei angesichts der aktuellen Lage innerhalb des Modells die Online-Varianten angewendet werden. Bei Hybridmodellen können digitalisierbare und Präsenzanteile einander abwechseln; praktische Teile in Präsenz werden dabei nach Möglichkeit für einen fortgeschrittenen Semesterzeitpunkt geplant. Die Hochschulen gehen mit variabler Planung in das Sommersemester 2021. Dabei wird die seitens der Landesregierung im Hochschulgesetz eingeräumte Flexibilität als große Unterstützung angesehen, da sie den Hochschulen Handlungsfreiheit bietet, was u. a. zur Motivation, zur Lösungsfindung und zur Akzeptanz der entwickelten Lösungen beiträgt. Um den Studierenden ein gutes Angebot zu bieten, den Abschluss des Studiums zu ermöglichen, dabei eine Balance zu finden hinsichtlich Lösungen, die gerecht und rechtssicher sind, erfolgt ein intensiver Austausch zwischen den Hochschulen auf Landesebene sowie mit dem MWK. Dies wird auch deutlich in dem Zusammenschluss der Hochschulen zur Dachinitiative „Hochschule.digital Niedersachsen“. In dieser Initiative sollen u. a. Tools und eine Kulturentwicklung zur Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre auch bei Hochschulprüfungen vorangebracht werden. Im Zuge der Dachinitiative haben die niedersächsischen Hochschulen drei Verbünde gebildet, um sich an der Ausschreibung der Stiftung Innovation in der Hochschullehre zu beteiligen. Unter anderem befassen sich die Verbünde mit Fragen der Prüfungsvorbereitung, der Befähigung von Studierenden, Prozessfragen, dem Abbau von Mobilitätshemmnissen und der Entwicklung von Prüfungsformaten (z. B. E-Prüfungen). Neben diesen Verbundvorhaben möchten die Hochschulen zudem Projekte entwickeln, als Einzel- und Verbundvorhaben zu unterschiedlichen Themenbereichen, u. a. zu juristischen Fragestellungen. (Digitale) Prüfungen bieten die Notwendigkeit und die Chance der Unterstützung einer stärkeren Kompetenzorientierung. Aus Sicht der Landesregierung und der Hochschulen ist es wünschenswert, zukünftig auch weiterhin – unabhängig vom Prüfungsformat – weniger auf reproduktive Prüfungshinhalte und mehr auf Transferleistungen zu fokussieren. Damit werden die neuen Impulse auch für die Zukunft sinnvoll genutzt, um aus den Erfahrungen zu lernen und im Interesse der Studierenden Flexibilität, Rechtssicherheit sowie Kompetenzorientierung zu wahren und zu verstärken.

3. Welche Möglichkeit besteht und welche Maßnahmen wurden ergriffen, um Präsenzklausuren in Pandemiezeiten sicherzustellen, ohne dass für die Studierenden die Gefahr besteht, dass sich ihr Studienverlauf (z. B. im Falle einer Infektion oder einer Quarantäne) verzögert?

Die Hochschulen in Niedersachsen verstehen sich als Präsenzhochschulen. Sie sind Orte sozialen Lebens, an denen Austausch und Begegnung stattfinden. Präsenzformate werden angeboten,  wann immer sie notwendig und vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens zulässig und vertretbar sind. Dies gilt auch für Präsenzprüfungen, welche mit entsprechendem Hygienekonzept durchgeführt werden können. Zusammen mit den unter 1. dargestellten Bemühungen wirken die Hochschulen darauf hin, dass es nicht zu unnötigen Verlängerungen der Studiendauer kommt. Im Rahmen der von den Hochschulen entwickelten Hygienekonzepte und in enger Abstimmung mit den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern werden die Möglichkeiten für Präsenzprüfungen fortlaufend und in Anpassung an das Pandemiegeschehen und die dazu relevanten Regelungen (etwa in der Niedersächsischen Corona-Verordnung oder der Corona-ArbSchV) ausgelotet. Beispiele sind die Veranschlagung bestimmter Mindestflächen pro Person, Maßnahmen und Regelungen zur Wahrung des Abstandsgebots und Lüftungsmaßnahmen.


Der „Schwarze Peter“ geht an die Hochschulen: Corona Stufenplan 2.0 Niedersachsens Hochschulen brauchen auch einheitliche Regelungen

Niedersachsen hat einen Stufenplan 2.0 vorgelegt

Seit Beginn des ersten Lockdowns haben die Hochschulen in Niedersachsen für den Präsenz- und den Onlinebetrieb vielfach unterschiedliche Regelungen. Diese Regelungen sind hinsichtlich der Schutzmaßnahmen vor Corona viel strenger als die geltenden Regelungen für allgemeinbildende Schulen, obwohl die Kontaktnachverfolgung oftmals durch eingesetzte hochschulinterne Apps viel einfacher ist und den Gesundheitsämtern keine zusätzliche Arbeit verursacht. Darüber hinaus können die Hygieneabstände gerade in höheren Semestern mit kleineren Studiengruppen besser eingehalten werden, als dieses in den allgemeinbildenden Schulen der Fall ist. Es stellt sich die Frage, warum der Hochschulbetrieb und der Schulbetrieb so unterschiedlich geregelt werden sollen.

Es ist vollkommen unverständlich, dass jede Hochschule ihre eigenen Regelungen treffen kann.

Es ist sinnvoller, im Hochschulbereich dieselben Regelungen zu treffen, wie sie auch an allgemeinbildenden Schulen und in der Erwachsenenbildung gelten. Dadurch würde man den Hochschulen zumindest einen Teil der Verantwortung nehmen, der ihnen durch die Covid19 Pandemie aufgebürdet wurde. Hier ist als ein Beispiel nur die fehlenden Regelungen zu Online Prüfungen zu nennen.

Für Studienfächer, in denen aktiv Sport betrieben wird, müssen dieselben Regelungen Anwendung finden wie im Spitzen- und Profisport, zumindest aber wie im Schulsport.

Für musische Studienfächer, müssen mindestens dieselben Regelungen Anwendung finden wie in allgemeinbildenden Schulen, in der Erwachsenenbildung und im Kulturbereich, so dass praktische Übungen beispielsweise in Musik oder darstellender Kunst auch in größeren Gruppen möglich sind.

Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass zu den Aufgaben der Hochschulen nach §3 NHG auch „die Förderung der kulturellen und musischen Belange sowie des Sports an den Hochschulen“ gehört. Diese Bereiche sind praktisch seit einem Jahr vollkommen zum Erliegen gekommen. Es ist widersinnig, dass sportliche und kulturelle Veranstaltungen je nach Inzidenzwert erlaubt sein sollen, die Hochschulen hier aber jeweils eigene Regelungen treffen können. Im vergangenen Jahr sind musische und sportliche Aktivitäten nahezu vollständig verboten worden. Für sportliche Aktivitäten des allgemeinen Hochschulsports müssen dieselben Regelungen in Anwendung gebracht werden wie in den Bereichen „Schulsport“, „Breitensport“ und „Fitnesstudios sowie Kletterhallen und Kletterparks und ähnliche Einrichtungen“. Für allgemeine kulturelle und musische Veranstaltungen an Hochschulen müssen die selben Regelungen gelten wie in den Bereichen „allgemeinbildende Schulen“, Erwachsenenbildung“, „Sonstige organisierte stationäre Indoor-Veranstaltungen“ und „Sonstige organisierte stationäre und nicht-stationäre Outdoor-Veranstaltungen“.


Bescheinigung der Kita oder der Schule zur Vorlage bei der Krankenkasse zur Beantragung von Kinderkrankengeld

Mit der neuen Regelung zum Kinderkrankengeld erhalten Eltern im Jahr 2021 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Das heißt: Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen, der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (z.B. bei Homeschooling, Distanzlernen). Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.

Die Krankenkassen können für die Beantragung des Kinderkrankengelds die Vorlage einer Bescheinigung der Kita oder der Schule verlangen.
Der vhw hat seinen Mitgliedern eine Musterbescheinigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die zur Vorlage bei der Krankenkasse als Nachweis der Nichtinanspruchnahme der Kita/Schule dient, zugesendet, mit der dass Kinderkrankengeld beantragt werden kann.
Sie sind nicht vhw Mitglied, aber an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung beschäftigt? Schreiben Sie uns an und fragen Sie nach der Musterbescheinigung.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur so genannten „Grundbesoldung“ in Berlin sowie zur Unteralimentierung „kinderreicher Beamtenfamilien“ in Nordrhein-Westfalen

Gemeinsame Aktion von dbb und Landesbünden

Wegen der herausragenden und langfristigen Bedeutung in finanzieller und gesellschaftlicher Hinsicht hat der dbb mit seinen Landesbünden die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern am 08. Januar 2021 aufgefordert, die Verfassungsvorgaben für die Vergangenheit umgehend zu erfüllen und für die Zukunft die Unterstützung bei der zwingenden Neugestaltung angeboten.

Ein Auslöser für diese konzertierte Aktion ist, dass unsere Verfassung überall in Deutschland gilt und es nicht sein kann, dass bei Beamtinnen und Beamten die täglich ihren Dienst verrichten der Abstand zu den staatlichen Leistungen zur Grundsicherung nicht eingehalten wird. Ein weiterer der Wille, auf der Basis von einheitlichen Grundlagen mit allen Ländern und dem Bund einheitliche, tragfähige und zukunftsfähige Regelungen zu erarbeiten.

Zu beachten ist dabei, dass die Frage des Mindestmaßes und der Ausgestaltung der verfassungskonformen Besoldung äußerst komplex, schwierig und von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig ist, weil seit dem Jahr 2006 die Besoldung im Bund und in den Ländern jeweils unterschiedlich gestaltet ist und es in den 17 verschiedenen Rechtskreisen eine Vielzahl von unterschiedlichsten Regelungen gibt.

Dies wird unterschiedlichste Regelungen in Bund und Ländern für die Vergangenheit zur Heilung der rechtswidrigen Unteralimentierung mit sich bringen.

Für die Zukunft sind Lösungen anzustreben, die ein Mindestmaß an Grundeinheitlichkeit in der Besoldung der Beamten sicherstellen.

Zur Ausgangslage:

Es bestehen unabwendbare Handlungsnotwendigkeiten, weil die Besoldung für die mehr als 1,8 Millionen Beamten und Beamten in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Mindestalimentation und im Bereich der Alimentation für Familien in weiten Teilen verfassungswidrig zu niedrig ist. Für die Vergangenheit stehen deshalb hunderttausenden von Beamten Nachzahlungsansprüche zu. Für die Zukunft müssen spätestens ab Mitte des Jahres 2021 verfassungskonforme Regelungen getroffen werden.

An welchen Hochschulen stehen Studiengänge, Professuren und weitere Stellen wegen der
Sparmaßnahmen des Landes bis 2030 vor dem Aus?

(Landtagsdrucksache 18/8284)

Die Abgeordneten Eva Viehoff, Volker Bajus, Meta Janssen-Kucz, Detlev Schulz-Hendel und Imke Byl (GRÜNE), haben an die Landesregierung die vorstehende  Anfrage gestellt, weil sie glauben, dass mit den vom Land vorgenommenen und geplanten Einsparungen über die globale Minderausgabe im Landehaushaltsentwurf 2021 sowie der Finanzplanung mittel- bis langfristig Professuren und weitere Stellen im hochschulischen Mittelbau aus den Stellenplänen der Hochschulen und Universitäten gestrichen werden. Damit würden die Universitäten ihre Haushalte den Einsparungsvorgaben entsprechend konsolidieren. Dies würde zu einem Verlust von Qualität in Studium und Lehre sowie Forschung führen und gefährdet nach Ansicht beispielsweise der Landeshochschulkonferenz das Ansehen und die Qualität des Hochschul- und Forschungsstandorts Niedersachsen.

Es wurden folgende Fragen gestellt:

  1. An welchen niedersächsischen Hochschulen sind Kürzungen von Studiengängen bis zum Jahr 2030 aufgrund von Sparmaßnahmen der Landesregierung bekannt?
  2. An welchen niedersächsischen Hochschulen sind Kürzungen von Professuren, Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Stellen für Lehrbeauftragte bis zum Jahr 2030 aufgrund von Sparmaßnahmen der Landesregierung bekannt?
  3. Besteht nach Ansicht der Landesregierung die Gefahr, dass es aufgrund der Sparmaßnahmen des Landes zu einem Verlust wichtiger Forschungs- und Lehrstrukturen in Niedersachsen kommt, und wie will sie dies gegebenenfalls verhindern?

Die Landesregierung hat auf die Fragen 1 und 2 geantwortet, dass dies hochschulinterne Angelegenheiten seien und der Landesregierung dazu noch keine Kenntnisse besitzt.

Die Frage Nr. 3 wurde damit beantwortet, dass die Landesregierung keine signifikante Schwächung der Forschungs- und Lehrstrukturen erwartet.

Die Landtagsdrucksache können Sie hier einsehen.

Gab es bei den Hochschulen in Niedersachsen Versäumnisse bei der Digitalisierung der Lehre und Ausfälle der digitalen Systeme zum Start des Wintersemesters?

Landtagsdrucksache 18/8214

Die Abgeordneten Eva Viehoff und Julia Hamburg (GRÜNE) stellten folgende Frage zu digitalen Lehrveranstaltungen:
Die Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2020/2021 starteten ab dem 02.11.2020 in Niedersachsen. Bedingt durch die Corona-Pandemie, wird an den niedersächsischen Hochschulen in der Regel auf digitale Lehrformate gesetzt. Deshalb sind die Bereitschaft der Lehrenden, sich auf die neue Materie einzulassen, sowie die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit der digitalen Systeme von besonderer Bedeutung.

  1. An welchen niedersächsischen Hochschulen sind zu Beginn des Wintersemesters 2020/2021 Serverprobleme aufgetreten?
  2. Was sind die Gründe für Serverprobleme?
  3. Wie viele Online- oder Hybrid-Lehrveranstaltungen konnten nicht oder nur verspätet stattfinden?
  4. Mit welchen Maßnahmen hat das Land Niedersachsen zusammen mit den Hochschulen bisher dafür Sorge getragen, dass ein möglichst reibungsloser Verlauf des Onlinesemester 2020/2021 stattfinden kann?
  5. Wie bewertet die Landesregierung die bisher vorgenommenen Maßnahmen für digitale Lehrveranstaltungen der Hochschulen?
  6. Mit welchen weiteren Maßnahmen wird das Land Niedersachsen für die Zukunft sicherstellen, dass die Universitäten eine digitale Lehre auf einem hohen Niveau anbieten können?
  7. Wird das Land durch weitere finanzielle Mittel die Durchführung von digitaler Lehre an den niedersächsischen Hochschulen unterstützen?
  8. Wie viele Mittel der 4 Millionen Euro für Digitalisierungsmaßnahmen an den Hochschulen („Digitalisierung plus“) wurden von den Hochschulen abgerufen?
  9. Welche Mittel im zweiten Nachtragshaushalt 2020 und im Haushaltsplanentwurf 2021 sind im Einzelplan 06 und Einzelplan 08, Kapitel 5082  (Sondervermögen Ausbau hochleistungsfähiger Datenübertragungsnetze und für Digitalisierungsmaßnahmen) für die Digitalisierung der Hochschulen vorgesehen (mit Nennung des Haushaltstitels und entsprechenden Summe)?
  10. Wie viele Anträge auf Finanzierung von Digitalisierungsmaßnahmen im Rahmen des zweiten Nachtragshaushalts 2020 wurden von den Hochschulen bis zum 01.11.2020 gestellt? Wie viele davon sind bewilligt, und wie viele davon sind ausgezahlt?
  11. Welche weiteren Finanzierungsmittel für die Digitalisierung der Hochschulen plant die Landesregierung, auf Bundes- und Europaebene einzuwerben?
  12. Wie hoch ist der Anteil der Lehrveranstaltungen, die digital stattfinden?
  13. Wie hoch ist der Anteil der Lehrveranstaltungen, die nicht digitalisiert werden können, und welches sind die Hauptgründe dafür?

Im folgenden finden Sie in stark verkürzter Form die Antworten der Landesregierung. Bitte sehen Sie in die Landtagsdrucksache 18/8214 für eine genauere Information.

Haben Sie andere Erfahrungen gemacht, als die Antworten der Landesregierung angeben? Dann teilen Sie uns das doch kurz mit.

Zu 1. und 2.:
Folgende Hochschulen meldeten keine Serverprobleme:
Technische Universität Clausthal, Universität Oldenburg, Hochschule Musik, Theater und Medien Hannover, Hochschule Emden/Leer, Tierärztliche Hochschule Hannover, Universität Lüneburg, Hochschule Osnabrück und Universität Vechta.

Folgende Hochschulen meldeten Serverprobleme, die Gründe sind in der Landtagsdrucksache angegeben:
Hochschule Hannover, TU Braunschweig, Universität Hannover, Medizinische Hochschule Hannover, Universität Osnabrück, Hochschule für Bildende Künste Braunschweig, Hochschule Baunschweig/Wolfenbüttel (Ostfalia), Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen (HAWK), Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth (Jade Hochschule), Universität Göttingen, Universitätsmedizin Göttingen, Universität Hildesheim

Detaillierte Angaben zu Frage Nr. 3 finden Sie in der Landtagsdrucksache 18/8214

Technische Universität (TU) Braunschweig: 26 von 2600 Lehrveranstaltungen konnten nicht/nur verspätet stattfinden
Technische Universität (TU) Clausthal: planmäßig
Universität Hannover: ca 10, aber statistische Erhebungen liegen zu dieser Fragestellung nicht vor.
Medizinische Hochschule Hannover: 80% der digitalen lehrveranstaltungen fanden pünktlich statt, nach kurzer Zeit alle Veranstaltungen
Universität Oldenburg: Probleme mit dem Typ Videokonferenz bei hohen Teilnehmerzahlen. Es gibt vereinzelt Probleme aufgrund von Hardware oder Netzproblemen (Endgeräte der Teilnehmenden, private Internetanbindung).
Bitte lesen Sie zu solchen Problemen auch den Bericht in den vhw Mitteilungen 1+2/2020: Online-Lehre im SS 2020 – zwei persönliche Erfahrungsberichte
Universität Osnabrück: 0,6 % der Online- oder Hybrid-Lehrveranstaltungen konnten nicht oder nur verspätet stattfinden.
Hochschule für Bildende Künste Braunschweig: planmäßig
Hochschule Musik, Theater und Medien Hannover (HMTMH): planmäßig
Universität Vechta: planmäßig
Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel (Ostfalia Hochschule): Etwa 1,5 % der Veranstaltungen konnten nicht oder nur verspätet stattfinden.
Hochschule Hannover: einzelne Verspätungen im September
Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen (HAWK): planmäßig
Hochschule Emden/Leer: planmäßig
Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth (Jade Hochschule): planmäßig
Universität Göttingen: planmäßig
Universitätsmedizin Göttingen: nur  im Studiengang Molekulare Medizin musste eine Veranstaltung nachgeholt werden.
Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo): planmäßig
Universität Hildesheim: Statistische Erhebungen liegen zu dieser Fragestellung nicht vor.
Universität Lüneburg: planmäßig
Hochschule Osnabrück: planmäßig

Zu 4.:

Das Land Niedersachsen hat die niedersächsischen Hochschulen in staatlicher Verantwortung mit 4 Millionen Euro als Soforthilfe finanziell unterstützt. Weitere vier Millionen stehen in dem Programm noch zur Verfügung. Sie bilden einen Startpunkt für eine gemeinsam mit den Hochschulen zu entwickelnde Gesamtstrategie „Hochschule.digital Niedersachsen“. Hierfür stehen im Jahr 2021 weitere bis zu 17,85 Millionen Euro aus dem 2. Nachtragshaushalt mit dem Ziel zur Verfügung, unter dieser Dachinitiative hochschulübergreifende Anwendungen und Services zu fördern, die konzeptionell untermauert sind und den Aufbau einer anwendungsorientierten niedersächsischen Landeshochschul-IT-Infrastruktur adressieren.

Zu 5.:

Die bisher sowohl von den Hochschulen als auch von der Landesregierung eingeleiteten Maßnahmen sind angemessen und geeignet, um die hochschulische Lehre unter den herausfordernden Bedingungen der Pandemie aufrechterhalten und durchführen zu können.

Zu 6.:

In einem Lenkungsausschuss mit Mitgliedern der LandesHochschulKonferenz (LHK) Niedersachsen, der Wissenschaftlichen Kommission Niedersachsen (WKN), der VolkswagenStiftung (VWS) und des MWK wird derzeit eine gemeinsame Digitalisierungsstrategie der Hochschulen in Niedersachsen entwickelt.
Übergreifendes Ziel und Anspruch ist es, im Bereich der Digitalisierung der Hochschulen in den kommenden 3 bis 5 Jahren eine für die Hochschulen in Niedersachsen nützliche und dabei national und international sichtbare Struktur und Gesamtstrategie in Niedersachsen zu etablieren.

Zu 7. und 8.:

In Abstimmung zwischen MWK und VWS wurden im Sommer 2020 für Sofortmaßnahmen und als Startfinanzierung eines Verbundes „Hochschule.digital Niedersachsen“ 8 Millionen Euro aus dem Niedersächsischen Vorab zur Verfügung gestellt. Die ersten 4 Millionen Euro wurden antragsbasiert und vollständig bewilligt. Die zweiten 4 Millionen Euro aus dem Niedersächsischen Vorab sollen zusammen mit weiteren bis zu 17,85 Millionen Euro, welche im Zuge des 2. Nachtragshaushalts der Landesregierung für diesen Bereich reserviert wurden, insbesondere für Verbundprojekte unter dem Dach der Dachinitiative eingesetzt
werden, um konkrete Projekte und skalierbare Modellvorhaben beispielsweise bezogen auf digitale Lehr-Lernszenarien (SoTL), die Vermittlung von Digital Literacy sowie zu Fragestellungen der Vernetzung, des Transfers und der Kooperation zu fördern und in den Hochschulen landesweit zu verankern.
Des Weiteren wurden weitere 2,5 Millionen Euro für die Digitalisierung im Bereich der Lehre der 50 Digitalisierungsprofessuren (50 TEuro pro Professur) für die Hochschulen bereitgestellt, die im Rahmen der Digitalisierungsprofessuren für Niedersachsen erfolgreich gewesen sind.

Zu 9. und 10.:

Einzelplan 06:
Im Rahmen des 2. Nachtragshaushaltes 2020 wurden im COVID-19-Sondervermögen 30 Millionen Euro für das Vorziehen von Digitalisierungsmaßnahmen
veranschlagt. Von den hier für das Vorhaben „Vorziehen von Digitalisierungsmaßnahmen / Sicherung der Aufgabenwahrnehmung“ vorgesehenen 30 Millionen Euro entfallen bis zu 17,85 Millionen Euro auf Digitalisierungsmaßnahmen der Hochschulen.
– Open Educational Resources (OER)-Portal: 5,5 Millionen Euro,
– Digital Innovation Campus KI und Sicherheit: 16 Millionen Euro,
– IT Campus Oldenburg: 10 Millionen Euro,
– Open Access-Publikationsfonds: 4 Millionen Euro.

Zu 11.:

Auf europäischer Ebene können Hochschulen mit Partnern (nicht das Land!) in den Programmen „Horizon 2020“, ab 2021 „Horizon Europe“ sowie „Digital Europe“ Anträge zur Finanzierung von Digitalisierungsprojekten und -maßnahmen stellen.
Mit seinem Förderprogramm „Niedersachsen – eine starke Region für Forschung und Innovation in Europa“ (= Europa-Programm des MWK) unterstützt das Ministerium für Wissenschaft und Kultur die Hochschulen bei einer Antragstellung.
Das Europa-Programm des MWK wird aus dem Niedersächsischen Vorab der VolkswagenStiftung mit insgesamt 2,5 Millionen Euro finanziert.
Das MWK unterstütz zwei Konsortien von Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei ihren Anträgen für jeweils einen European Digital Innovation Hub (EDIH). Die Europäische Kommission will ab 2021 ein europaweites Netzwerk von EDIH aufbauen. Die Benennung der EDIH erfolgt durch die EU-Kommission auf Grundlage der Vorschläge aus den Mitgliedstaaten. Das MWK unterstützt die Interessensbekundungen der niedersächsischen Einrichtungen, die am Zentrum für digitale Innovationen Niedersachsen (ZDIN) beteiligt sind.
Im Bereich Studium und Lehre schließen Bund und Länder mit der erfolgten Gründung der „Stiftung Innovation in der Hochschullehre“ an den auslaufenden Qualitätspakt Lehre an. Eine erste Förderbekanntmachung „Hochschullehre durch Digitalisierung stärken – Präsenzlehre, Blended Learning und Online-Lehre innovativ weiterdenken, erproben und strukturell verankern“ wurde im November 2020 veröffentlicht.
Weiter wird in der GWK derzeit eine Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderinitiative „Künstliche Intelligenz in der Hochschulbildung“ abgestimmt.

Zu 12.:

Technische Universität (TU) Braunschweig:  92,6 %
Technische Universität (TU) Clausthal:  ca. 90 %
Universität Hannover: ca 77 %
Medizinische Hochschule Hannover: Medizin ca. 60%; Zahnmedizin: ca. 65 %, M.Sc. Biochemie und Biomedizin: etwa 50 %
Universität Oldenburg: ca. 85 % (Naturwissenschaften) und 95 % (Bildungs- und Sozialwissenschaften).
Universität Osnabrück: ca. 80 %.
Hochschule für Bildende Künste Braunschweig: ca 37,1 %. Weitere 32,3 % teilweise digital, teilweise Präsenz
Hochschule Musik, Theater und Medien Hannover (HMTMH):
Universität Vechta: mehr als 96 %
Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel (Ostfalia Hochschule): etwa 80 %
Hochschule Hannover: bei 75 bis 80 %.
Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen (HAWK): 95 % der Vorlesungen, 25 bis 50 % der Labor- und Praktikumsveranstaltungen
Hochschule Emden/Leer: ca 90%
Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth (Jade Hochschule):
Die Lehre teilt sich wie folgt auf: 16 % / 28 % / 56 % (Präsenz / hybrid / digital). Je nach Lehrgebiet
variieren die Anteile zwischen 0 % bis 44 % (Präsenz), 9 % bis 64 % (hybrid) und 35 % bis 87 %
(digital).
Universität Göttingen: ca. 85 %. Die Schwankungsbreite je nach Fak. 60 und 100 %.
Universitätsmedizin Göttingen: Medizin: 75 und 100 %. Zahnmedizin: 60 % . Molekulare Medizin 75 %. Cardiovascular Science ca 100%
Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo): 83 %
Universität Hildesheim: ca. 90 %.
Universität Lüneburg: 67 % digital, 5 % in Präsenz, 10 % hybrid, 18 %.  Derzeit wg. Lockdown ca 100% digital
Hochschule Osnabrück: 90 %

Zu 13.:

Universität (TU) Braunschweig: 4,6 %
Technische Universität (TU) Clausthal: ca. 10 %
Universität Hannover: ca. 23 %
Medizinische Hochschule Hannover: Medizin: ca. 40 %, Zahnmedizin: ca. 35 %, M.Sc. Biochemie und Biomedizin: 30 bis 40 %
Universität Oldenburg: je nach Fachdisziplin einen Anteil von 5 bis 15 %.
Universität Osnabrück: ca 8 %
Hochschule für Bildende Künste Braunschweig: ca 30,6 %
Hochschule Musik, Theater und Medien Hannover (HMTMH): künstlerische Einzelunterricht, Ensembleunterricht, Bühnenpräsenztraining
Universität Vechta: praktische Fächer, wie Sport, Musik, Designpädagogik,Biologie
Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel (Ostfalia Hochschule): ca 10 %
Hochschule Hannover: ca 20 bis 25 %
Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen (HAWK): Labor- und Praktikumsveranstaltungen mit Prüfungsbezug
Hochschule Emden/Leer: ca 10%
Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth (Jade Hochschule): Praktika, Übungen, Exkursionen, Praxisphasen, Hebammenwissenschaft
Universität Göttingen: Gesamtuniversität ca. 15 % mit fakultätsspezifischen Schwankungsbreite zwischen 0 und 40 %
Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo): Anatomie, Chirurgie, Untersuchung
Universität Hildesheim: unter 10 %
Universität Lüneburg: liegt nicht vor
Hochschule Osnabrück: ca. 10 %

2020

Mitgliederversammlung des vhw Niedersachsen

In diesem ungewöhnlichen Jahr 2020 musste die Mitgliederversammlung des vhw Niedersachsen aufgrund der Corona Pandemie am 11. Dezember 2020 online stattfinden. Online Konferenzen sind für die vhw Mitglieder spätestens seit März diese Jahres nichts Neues mehr. So musste niemand mit der Technik kämpfen und es konnten auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer dabei sein, die in den vorherigen Jahren aufgrund eines ungünstigen Termins oder einer schlechten Anreiseverbindung nicht dabei sein konnten.

Weil bei der diesjährigen Versammlung leider das gemütliche Beisammensein ausfallen musste, ging die Versammlung auch ungewöhnlich schnell voran. Auf dem Programm standen aber auch nur wenige Tagespunkte. Der Landesvorsitzende gab einen Überblick über die Vorstandstätigkeiten im abgelaufenen Jahr und der Schatzmeister legte die Finanzen dar. Danach wurde noch eine Satzungsänderung diskutiert und beschlossen.

Wir alle hoffen, dass die Mitgliederversammlung des nächsten Jahres 2021 wieder in Präsenz stattfinden kann, denn dann ist der Gedankenaustausch einfach lebhafter.

Stellungnahme des vhw zu den geplanten Änderungen im Niedersächsischen Hochschulgesetz

Stellungnahme des Verbands Hochschule und Wissenschaft (vhw) zum Anhörungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der differenzierten Hochschulautonomie

Das Gesetz hat zum Ziel, die Hochschulautonomie und die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Hochschulen unter Berücksichtigung der Profilbildung und Schwerpunktsetzung der jeweiligen Hochschulen zu stärken. Dies soll im wesentlichen durch folgende Maßnahmen ermöglicht werden:
• Erweiterung der Exzellenzklausel
• Einführung einer Erprobungsklausel
• Möglichkeit der Übertragung des Berufungsrechts
• Autonomie hinsichtlich der Zusammensetzung des Präsidiums
Der vhw begrüßt diese Ziele und viele sinnvolle Regelungen in dem Anhörungsentwurf. Zu nennen sind insbesondere die Klarstellungen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz, die Titel für Honorar- und außerplanmäßigen Professuren, die Verlängerung des Dienstverhältnisses von negativ evaluierten Tenure Track Professor*innen und ganz besonders die Regelungen zu den kooperativen Promotionen, für die der vhw schon lange ein gleichberechtigte Teilnahme von Fachhochschulprofessor*innen fordert.

Besonders kritisch sieht der vhw aber die geplante Weitergabe von sensiblen Personaldaten an Drittmittelgeber, die verbindliche Teilnahme von Studierenden an Vor-, Ergänzungs- und Brückenkursen sowie die Umgehung der kompletten akademischen Selbstverwaltung in der Exzellenz- und Erprobungsklausel. Weiter vermisst der vhw eine Regelung, die die Gleichstellung zur verbindlichen Aufgabe der Hochschulen macht. Letztere ist nach Meinung des vhw viel wichtiger als die Aufnahme der Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern in den verpflichtenden Aufgabenbereich der Hochschulen.
Darüber hinaus dürfen wir natürlich darauf hinweisen, dass die Regelungen zwar keine Auswirkungen auf dem Haushalt des Landes, aber sehr wohl auf den Haushalt der Hochschulen hat, die für zusätzliche Aufgaben Mittel aus dem Globalhaushalt verwenden müssen. Damit wird das Budget für die Honorierung besonderer Leistungen für Professor*innen vermindert. Ebenso werden Beförderungen im akademischen Mittelbau aus haushalterischen Gründen einfach nicht mehr durchgeführt. Letztendlich bleibt unklar, wie insbesondere die Regelungen zum Verzicht der Ausschreibung von Professuren die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Hochschulen steigern sollen. Durch eine fehlende Transparenz wird dadurch die Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt und nicht gefördert.

Die komplette Stellungnahme können Sie hier nachlesen.

2021: Mehrere Millionen Euro weniger für Wissenschaft und Kultur

In einer gemeinsamen Erklärung haben bereits die Landeshochschulkonferenz Niedersachsen (LHK), die Wissenschaftliche Kommission Niedersachsen (WKN) sowie Wissenschaftler*innen der in Niedersachsen ansässigen Institute und Zentren der Max-Planck-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren, der Fraunhofer Gesellschaft und der Leibniz-Gemeinschaft Stellung ihre Ansicht zu den geplnaten Kürzungen dargelegt.

Auch der vhw sieht die geplanten Kürzungen mit Sorgen. Schon heute sind die Hochschulen nicht angemessen mit Finanzmitteln ausgestattet. Dazu kommt der schon lange festgestellte Sanierungsstau der Hochschulen.

Eine dringliche Anfrage zum Thema wurde von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im niedersächsischen Landtag „Ist die Exzellenzstrategie der Landesregierung sparen?“ (Drs 18/8119) gestellt und vom Ministerium besantwortet.

Eine Einsicht in den Hauhaltsplanentwurf für das Jahr 2021 gibt es hier. Der Einzelplan 06 Seite umfasst den Haushalt des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur.

Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verweigert die Verhandlungen für die Weiterentwicklung der Eingruppierung der Lehrkräfte (TV EntgO-L)

Die Gewerkschaften DBB beamtenbund und tarifunion mit Dr. Ulrich Weber aus dem Bundesvorstand des vhw, GEW und ver.di haben sich in einem Brief an die Tarifgemeinschaft deutscher Länder gewandt. Darin äußern sie ihr Unverständnis, dass sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)  den Verhandlungen für die Weiterentwicklung der Eingruppierung der Lehrkräfte (TV EntgO-L) verweigert, die in der Tarifrunde 2019 verbindlich vereinbart wurden.

Nach einem Auftakt im Juni 2020 soll es keine weiteren Verhandlungstermine geben. Begründet wurde dies mit der „gewerkschaftsseitigen Blockadehaltung bei der ebenfalls in der Entgeltrunde 2019 vereinbarten qualifizierten Gesprächszusage zu § 12 TV-L …; hier besteht ein unlösbarer Zusammenhang.“ Einmal mehr führt dieses Verhalten der TdL dazu, dass wichtige tarifliche Aufgaben nicht abgearbeitet und im Sinne aller gelöst werden können.

Die Weiterentwicklung der Eingruppierung der Lehrkräfte sollte – so wurde es 2017 vereinbart – bereits vor der Tarifrunde 2019 soweit inhaltlich vorbereitet werden, dass ein unkomplizierter Abschluss im Rahmen der Tarifeinigung erreicht wird. Die TdL verlagerte das gesamte Forderungspaket jedoch in die Tarifrunde. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde eine verbindliche Vereinbarung in Gestalt einer Protokollerklärung getroffen, mit der sich die Tarifvertragsparteien verpflichteten, nach Abschluss der Entgeltrunde 2019 Tarifverhandlungen aufzunehmen. Die TdL lehnte es im Rahmen der Redaktionsverhandlungen ab, diese Protokollerklärung direkt in den Tarifvertrag aufzunehmen mit dem Hinweis, dass sie sich natürlich an ihre
Verhandlungszusage gebunden sehe und die Aufnahme der Protokollerklärung nicht notwendig sei.

Das waren leider Lippenbekenntnisse, denn nach einem kurzen Verhandlungsauftakt, der erst im Juni 2020 stattfand, wurde die Vereinbarung weiterer Termine abgelehnt, solange es keine Gespräche zu § 12 TV-L gibt. Bereits 2018 hat die TdL umfassend Tarifverhandlungen – aber auch Tarifgespräche –
abgesagt und dies mit den damit nicht zusammenhängenden Streiks an zwei Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen begründet.

Es muss einmal mehr festgestellt werden, dass eine vertrauensvolle Tarifpartnerschaft nicht gewährleistet ist, solange Themen miteinander verknüpft werden, zwischen denen kein tarifpolitischer Zusammenhang besteht. Festzustellen ist, dass Themen, die in der Vergangenheit im Rahmen der Tarifpflege vertrauensvoll außerhalb der Tarifrunden abgearbeitet wurden, nunmehr in die Tarifrunden verlagert und dort mit Vereinbarungen abgehandelt werden, die offensichtlich nicht umgesetzt werden. Gerade in der aktuellen Situation ist es jedoch wichtiger denn je, verlässlich und sachlich miteinander umzugehen und zielorientiert an den bestehenden Problemen zu arbeiten. In diesem Sinne erwarten die Gewerkschaften, dass die Verhandlungen zeitnah wieder aufgenommen werden. Die Eingruppierung der Lehrkräfte nach dem TV EntgO-L muss – auch mit Verweis auf den akuten Lehrkräftemangel – endlich praxis- und lösungsorientiert vorangebracht werden.

Dr. Ulrich Weber (3. von links) vom vhw ist Mitglied der dbb Verhandlungskommission

Wahren Sie bis zum 31.12. Ihre Rechte auf eine amtsangemessene Besoldung

Sie bekommen schon lange kein Weihnachtsgeld mehr? Sie haben drei oder mehr Kinder?
Der Deutsche Beamtenbund und Tarifunion (DBB) führt für seine Mitglieder und seine Mitgliedsgewerkschaften mehrere Musterklagen, um eine höhere Besoldung für die niedersächsischen Beamten zu erreichen. Gewerkschaftsmitglieder des vhw – Verband Hochschule und Wissenschaft in Niedersachsen bekommen von ihrem Verband die notwendigen Informationen zur Rechtewahrung, um auch in den Genuss einer höheren Bezahlung zu kommen, wenn die Klagen erfolgreich sind.

dbb dialog: Verwaltung in der Krise – Umgang mit dem Lockdown

9. Dezember 2020 I 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Vorstellung der Studie „Verwaltung in Krisenzeiten“ im Web-Talk mit

Carsten Köppl, Gründer & Geschäftsführer der Beratungsagentur Next:Public
Friedhelm Schäfer, Zweiter Vorsitzender und Fachvorstand Beamtenpolitik des dbb
Dr. Rubina Zern-Breuer, Leiterin Innovationslabor & wissenschaftliche Koordinatorin, Universität Speyer
Dr. Mike Weber, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Kompetenzzentrum Öffentliche IT (ÖFIT), Fraunhofer FOKUSModeration: Ines Arland

Digital, effizient und familienfreundlich: So stellen wir uns die ideale Arbeitswelt der Zukunft vor. Doch was passiert, wenn wir plötzlich zur digitalen Arbeit gezwungen sind? Im März 2020 wurden schlagartig Tausende Menschen zum Arbeiten nachhause geschickt. Ein Kraftakt für die öffentliche Verwaltung und gleichzeitig das größte Homeoffice-Experiment aller Zeiten. Sind wir durch die Corona-Pandemie der Idealvorstellung einer flexiblen digitalen Verwaltung ein Stück näher gerückt?

Die Agentur Next:Public hat gemeinsam mit der Hertie School of Governance die Ausnahmesituation analysiert.  Im digitalen dbb dialog am 9. Dezember 2020 wollen wir Ihnen die brandaktuellen Ergebnisse der Studie „Verwaltung in Krisenzeiten“ vorstellen. Welche technischen Lösungsansätze waren erfolgreich und welche Hürden stehen der flächendeckenden Digitalisierung der Verwaltung noch im Weg? Wie erlebten und erleben die Beschäftigten in den Behörden den abrupten Wandel ihrer Arbeit und welche Veränderungen sollten aus ihrer Sicht bewahrt werden?

Darüber wollen wir mit Carsten Köppl, Gründer & Geschäftsführer der Beratungsagentur Next:Public, Friedhelm Schäfer, Zweiter Vorsitzender und Fachvorstand Beamtenpolitik des dbb, Dr. Rubina Zern-Breuer, Leiterin Innovationslabor & wissenschaftliche Koordinatorin sowie Dr. Mike Weber, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Kompetenzzentrum Öffentliche IT (ÖFIT), Fraunhofer FOKUS diskutieren.

Klinken Sie sich in unseren dbb dialog ein und diskutieren Sie mit: www.dbb-dialog.de (Webseite ist ab 2. Dezember 2020 freigeschaltet!) Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. Wir freue uns auf Ihre Teilnahme im Livestream!

Weiterbildung an Hochschulen: 90. Sitzung des Niedersächsischen Landtags

In der 90. Sitzung wurde im Niedersächsischen Landtag der Antrag Weiterbildung an Hochschulen – Antrag der Fraktion der FDP – Drs. 18/7810 behandelt.

Die Protokolle der Landtagssitzungen können Sie unter dem folgenden Link einsehen: Parlamentsdokumente, unter denen Sie auch den nachfolgenden Text finden können. Beiträge zu diesem Antrag kamen von der FDP (Susanne Victoria Schütz), der CDU (Thomas Ehbrecht), der SPD (Dr. Silke Lesemann), Bündnis 90/Die Grünen (Eva Viehoff) und dem Minister für Wissenschaft und Kultur (Björn Thümler). Sie sind hier im folgenden kommentarlos wiedergegeben. Das Original können Sie hier nachlesen.

Susanne Victoria Schütz (FDP):

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Im Jahr 2005 ist meine kleine Tochter in die Schule gekommen, und der große Bruder kam in die dritte Klasse. Damit waren wir losgelöst von den Betreuungszeiten von lediglich 8 bis 12 Uhr im örtlichen Kindergarten. Ich hätte zumindest halbtags arbeiten gehen können, mit geeigneten Arbeitszeiten vielleicht auch mehr. Es war ein schlechter Zeitpunkt damals: wirtschaftlich eine Talsohle, auf dem Bau wenig los. Also:
flexibel sein und sich umhören. Wie genial wäre es gewesen, wenn ich mich schon in den Kindergartenjahren meiner Kinder leichter hätte weiterbilden können, auf mein Architekturstudium etwas Sinnvolles hätte draufsatteln und einen schnellen Überblick hätte bekommen können, was in vertretbarer Entfernung an  akademischer Weiterbildung so angeboten wird. Solche Brüche in der beruflichen Biografie – bei mir: von der Architektin zur Lehrerin – werden in Zukunft immer normaler sein in einer sich immer schneller ändernden Arbeitswelt. Ständig führen wir Begriffe wie das „lebensbegleitende Lernen“ im Munde – doch genau das muss organisiert werden. Vielfältige Angebote sind gefragt. Da haben wir einmal natürlich die Erwachsenenbildung vor Augen – und hier gibt es auch viele Angebote -, aber gerade in der akademischen Fort- und Weiterbildung ist in unseren Augen noch durchaus eine Menge Luft nach oben. Der Druck wird steigen, und die Hochschulen sind eigentlich ideale Anbieter. Sie haben in vielen Bereichen Expertise auf ausgesprochen hohem Niveau und können auch ungewöhnliche Kombinationen anbieten bzw. Lücken im Angebot zielgerichtet füllen. Da werden zum einen Module gebraucht, um nach Interesse und Bedarf gezielt bestimmte Themen anzubieten, aber auch ganze Weiterbildungsstudiengänge, die man vielleicht Jahre später noch auf einen anderen Studiengang draufsattelt. Die Hochschulen in Niedersachsen haben sich da auch durchaus auf den Weg gemacht. Aber es gibt noch Stolpersteine und Schwierigkeiten, über die wir mit der Einbringung dieses Antrags gerne reden und gemeinsam nach Lösungen suchen wollen. Der Bereich der Fort- und Weiterbildung gehört als
Teil des Transfers in die Third Mission der Hochschulen und ist im Niedersächsischen Hochschulgesetz durchaus verankert. Aber die Hochschulen leisten ihn quasi on top. Die Lehrverpflichtung der Lehrenden errechnet sich anhand der grundständig Studierenden, und Stunden für Weiterbildung sind bisher nicht abgebildet. Wenn die Hochschulen auf dem Weiterbildungsmarkt unterwegs sind, treten manchmal Probleme mit der Preisfindung auf. Die Overhead-Kosten –
also die Verwaltungskosten – müssen natürlich auch abgebildet werden, um keine Probleme in Sachen Subventionen zu bekommen. Diese Kosten sind aber gar nicht so einfach zu ermitteln. Ein weiteres Problem ist die rechtliche Stellung der Studierenden. Wenn jemand einen kompletten Studiengang belegt, ist er Student der Hochschule, an der er eingeschrieben ist, aber wenn jemand nur einzelne Module zur Weiterbildung belegt, hat er z. B. keinen Zugang zu notwendigen Materialien und Lizenzen. In anderen Bundesländern haben solche Studierenden einen eigenen Rechtsstatus. Das fänden wir in Niedersachsen auch ganz hilfreich. Auch für viele Arbeitnehmer ohne Hochschulzulassungsberechtigung kann sich nach einigen Jahren der Berufstätigkeit zeigen, dass Hochschulen genau das Angebot bereithalten, das sie brauchen. Hier ist mitunter eine größere Durchlässigkeit das Problem. Weiterbildung erfolgt oft in einer Lebensphase, in der schon eine Familie gegründet ist, in der gearbeitet und vielleicht ein Haus abgezahlt wird. Da muss sie berufsbegleitend möglich sein. Es gibt viele Menschen, die eine Weiterbildung machen, aber das gar nicht auf der Arbeit erzählen. Die wollen es erstmal so versuchen. Da brauchen wir eine bessere Balance. Eine Vereinbarkeit mit Kinderbetreuung und Haushaltsführung muss möglich sein. Und deshalb kommt z. B. digitalen Angeboten eine große Bedeutung zu, die eine zeitliche wie örtliche Unabhängigkeit herstellen können und damit eben eine bessere Vereinbarkeit mit anderen Aufgaben ermöglichen.
In anderen Ländern klappt es besser als bei uns, die ehemaligen Absolventen als Alumni in die Vernetzung der Welt außerhalb der Hochschulen  miteinzubeziehen. Wir würden gerne genauer ergründen, wie diese Chance bei uns besser genutzt werden kann. Zum Schluss zurück zu meinem eigenen Beispiel:

Mein Wechsel in den Lehrerberuf war zum Teil glücklichen Zufällen in Form von Information am Rande einer Parteiveranstaltung geschuldet. Dass auch Ingenieure Quereinsteiger werden können, hatte ich in der Zeitung nie gelesen; da war immer nur von Naturwissenschaftlern die Rede. Wie cool wäre ein Portal gewesen, in dem ich meinen Abschluss und das, wofür ich mich interessiere, hätte eingeben können und in dem ich dann Angebote infrage kommender  Hochschulen hätte erkennen können! So etwas Ähnliches fordern wir auch bundesweit. Aber warum sollten wir nicht in Niedersachsen damit anfangen? Warum sollte Niedersachsen hier nicht Vorreiter sein?

Diese Themen und Vorschläge sind in dem Antrag gesammelt, damit wir in eine Diskussion einsteigen können, wie dieser Bereich der Bildungslandschaft
sinnvoll weiter ausgebaut werden kann.
Vielen Dank.

Thomas Ehbrecht (CDU):

Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen!

Über kaum etwas im Bildungsbereich wird heute so viel geschrieben und gesprochen wie darüber, dass die Menschen ständig weiterlernen müssen, um nicht zurückzubleiben – persönlich, gesellschaftlich und beruflich. Man ist sich heute bewusst, dass in der Schule Gelerntes als Vorrat für ein ganzes Leben einfach nicht ausreicht. Neben den Schülern, den Auszubildenden und den Studierenden wird heute nunmehr auch
von Erwachsenen erwartet, dass sie lernen, sich fortbilden und weiterentwickeln, kurz gesagt also, dass sie innovativ und kreativ bleiben. Noch vor 50 Jahren waren Erwachsene, die Weiterbildungsseminare besuchten, mit der Frage konfrontiert: Hast du das nötig? Weiterbildung war gewissermaßen das Eingeständnis eines Kompetenzdefizits. Heute müssen sich Erwachsene, die sich nicht weiterbilden, fragen lassen: Du hast es wohl nicht nötig? Sie werden gewissermaßen wegen Lernunfähigkeit schief angesehen. Lebenslanges Lernen hat sich nicht nur als Idee und als Konzept, sondern auch praktisch, sozial und politisch zu einem selbstverständlichen Teil des menschlichen Lebens entwickelt. Seit einigen Jahren erfährt in diesem Zusammenhang in Deutschland die Third Mission zunehmend mehr Aufmerksamkeit im Hochschulbereich. Bereits seit 2011 werden hierfür Hochschulen gefördert, die sich außerhalb der Kernmissionen Lehre und Forschung engagieren. Unter anderem mit dem Wettbewerb „Mehr als Forschung und Lehre! Hochschulen in der Gesellschaft“ wurden Hochschulen aufgefordert, darzustellen, wie sie sich in die Gesellschaft einbringen. Wie auch unter dem Begriff des lebenslangen Lernens finden sich in
der Third Mission viele Begriffe wieder, die die Themenfelder wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer und Innovation unter einem Oberbegriff vereinen. Dies sind also jene Aspekte, die nicht vollständig durch die erste oder zweite Mission der Hochschulen abgedeckt werden.

Meine Damen und Herren, die grundsätzliche Richtung des hier vorliegenden Entschließungsantrages können wir als Fraktion durchaus befürworten. Um die Digitalisierung und weitere gesellschaftliche Veränderungen angemessen gestalten zu können, ist es aus wirtschaftlicher Sicht zunehmend wichtig, dass nach einer Phase der Ausbildung weitere hochschulische Bildungsangebote bereitstehen, um ein lebenslanges Lernen zu ermöglichen. Positiv hervorgehoben werden kann hierbei mit Blick auf die Nr. 1 des Antrags, dass die Landesregierung mit dem Bund-Länder-Programm „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“, der
Richtlinie zum Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Öffnung von Hochschulen, aber auch mit eigenen Ausschreibungen wie „Innovation plus“, „Qualität plus“ oder zu Open Educational Resources (OER) den Hochschulen Möglichkeiten zur Entwicklung von digitalen Lehr- und Lernformaten gegeben hat. Eine Weiterentwicklung und Verwendung im Rahmen von Weiterbildungsangeboten ist grundsätzlich möglich und erwünscht. Die einzige Problematik an Ihrem Antrag sehe ich in den Punkten zur Querfinanzierung. Die Querfinanzierung der Aktivitäten im Kontext der Weiterbildung durch den Bereich Lehre würde das Beihilferecht berühren. Die Weiterbildung an Hochschulen befindet sich in einem Spannungsfeld, da sie einerseits sinnvoll und politisch gewollt ist, andererseits aber aufgrund des bestehenden Weiterbildungsmarktes mit privaten Anbietern EU-beihilfekonform realisiert werden muss. Im Niedersächsischen
Hochschulgesetz ist eindeutig geregelt, dass für alle Studierendenangebote außer für grundständige Bachelorstudiengänge und konsekutive Masterstudiengänge verpflichtend kostendeckende Gebühren zu erheben sind. Meine Damen und Herren, Sie sehen also, dass der Antrag viele durchaus begrüßenswerte Punkte enthält, jedoch die Notwendigkeit der Finanzierung wieder nicht zu Ende gedacht worden ist. Aber wir wollen nicht streng sein; denn, wie eingangs schon
erwähnt, die Möglichkeit des lebenslangen Lernens ist auch auf diesem Gebiet durchaus gegeben. Ich freue mich auf die Beratungen im Ausschuss und danke Ihnen ebenfalls für Ihre Aufmerksamkeit.
Bleiben Sie gesund!

Dr. Silke Lesemann (SPD):
Sehr geehrtes Präsidium! Meine Damen, meine Herren!

Der Antrag der FDP greift ein wichtiges Thema auf. Wie wir alle wissen – das ist hier vorhin schon einmal formuliert worden -, reicht das in der Schule Gelernte nicht als Vorrat für ein ganzes Leben. Für viele Menschen werden der Alltag und auch das Berufsleben zunehmend komplexer. Um hier erfolgreich bestehen oder am politischen Meinungsbildungsprozess teilnehmen zu können, sind Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten insbesondere in sich stetig verändernden Gesellschaften wesentlich. So verstanden, ist lebensbegleitendes Lernen eine wichtige Voraussetzung für Chancengerechtigkeit, für soziale Teilhabe und damit auch für unsere Demokratie. Ja, meine Damen und Herren, auch Wissen gehört demokratisiert. Neue Erkenntnisse aus Forschung und Lehre sollen  selbstverständlich ihren Weg in die Gesellschaft und in die wirtschaftliche Anwendung finden. In diesem Bereich sind die Hochschulen schon länger unterwegs und in letzter Zeit verstärkt im Sinne einer Third Mission tätig. Wir haben dazu auch schon einmal hier im Parlament einen Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen eingebracht und darüber debattiert; mein Kollege hat das eben ausgeführt. Das Niedersächsische Hochschulgesetz benennt die Weiterbildung als zentrale Aufgabe der Hochschulen. Damit die Angebote wirken können, müssen die Bedürfnisse der Weiterzubildenden natürlich im Blick behalten werden. Die Stichworte lauten hier: Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Bildung ermöglichen. Das gelingt in erster Linie durch zeitlich und räumlich flexible Angebote. Im Übrigen, meine Damen und Herren, können wir in Niedersachsen in dieser Beziehung auf eine schon ganz lange Tradition zurückblicken: Seit mehr als 30 Jahren gibt es an der Leibniz Universität hier in Hannover das berufsbegleitende Weiterbildungsstudium Arbeitswissenschaften. Nun einige Anmerkungen zum FDP-Antrag:
Unter Nr. 1 wird ein Programm zur Förderung digitaler Angebote und von Blended-Learning-Formaten der Fort- und Weiterbildung an Hochschulen angeregt. Das macht Sinn, zumal die Weiterbildungsstudiengänge und einzelne Angebote bei Förderprogrammen „Innovation plus“ und bei den Open Educational Recources für den Hochschulbereich explizit ausgenommen waren, soweit ich das übersehe. Unter Nr. 2 wird die Kooperation mit Kammern zur Öffnung der Weiterbildungsangebote für berufstätige Nichtakademiker gefordert. Das ist grundsätzlich zu begrüßen, sofern die Kooperation mit den Kammern nicht eine Engführung auf die dualen Ausbildungsberufe impliziert. Die Sozial-, Heil- und Pflegeberufe wären dann nämlich nicht berücksichtigt. Das sind aber gerade die Berufe, in denen sich aktuell eine Akademisierung vollzieht. Das heißt, hier wäre es besonders wichtig, die Durchlässigkeit für beruflich Qualifizierte zu erhöhen. Alle Qualifikationsebenen sollen in Zukunft auch in der akademischen Weiterbildung Anknüpfungsmöglichkeiten finden. Unter Nr. 3 geht es um die Nutzung der studienrelevanten Infrastruktur für die Teilnehmenden an Weiterbildungsmodulen. Damit das möglich ist, brauchen sie einen Status im NHG. Diese  Anregungen können wir gerne bei der bevorstehenden Novelle des NHG diskutieren. Der Gesetzestext ist ja gerade zur Verbandsbeteiligung versandt worden
und liegt auch uns allen vor. Unter Nr. 4 wird eine landesweite Plattform gefordert; das sagte die Kollegin Schütz gerade. Diese landesweite digitale Plattform gibt es mit der Koordinierungsstelle Studieren in Niedersachsen bereits. Gegebenenfalls müsste hier nachjustiert werden. Auch in weiteren Punkten finden sich durchaus diskussionswürdige Anregungen, z. B. zum Ausbau der Alumnikultur. Aber hierzu gibt es bereits einen Vorschlag im Gesetzentwurf zur NHG-Novellierung Wie gesagt, er ist bereits zur Verbandsanhörung verschickt worden. Die unter Nr. 7 angeregte Heranziehung des Lehrdeputats einzelner Professuren für die Neukonzeption oder die Umstrukturierung einzelner Weiterbildungsstudiengänge lässt die geltende Lehrverpflichtungsverordnung bereits jetzt zu. Aber vielleicht ist ja auch hier genaueres Hinsehen lohnenswert. Gleiches gilt für die Aspekte Kapazitätsverordnung, Rentabilitätsfragen und Umgang mit Vollkostenrechnung. Gleichwohl handelt es sich gerade hier um ein sehr komplexes Thema im Spannungsfeld steuerlicher Rahmenbedingungen, von EU-Beihilferecht und Hochschulautonomie, sodass einfache Lösungen nicht auf der Hand liegen. In unserer Ausschussberatung sollten wir aber auf jeden Fall die jüngsten Empfehlungen des Wissenschaftsrats von 2019 zur hochschulischen Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens einbeziehen. Auf diesen 130 Seiten sind sehr viele Anregungen versammelt, die auch Handlungsempfehlungen für die Politik, die Hochschulen etc. zulassen. Dort sollten wir reingucken: Dort finden wir garantiert interessante Anregungen. Auch wenn in Niedersachsen schon vieles auf einem guten Weg ist – denn wir können hier eine Tradition fortsetzen -, lohnt es sich vielleicht, auch bei uns die Rahmenbedingungen zu verbessern oder weitere strategische Anregungen, Ansätze und Anreize zu  entwickeln, um die hochschulische Weiterbildung umfassender als Teil des lebenslangen Lernens zu etablieren. Die in der Weiterbildung liegenden Chancen umschreibt das Zitat der Schriftstellerin George Eliot sehr schön: „Es ist nie zu spät, das zu werden, was man hätte sein können.“ Und in diesem Sinne würden sich auch unsere Anstrengungen lohnen.

Vielen Dank.

Eva Viehoff (GRÜNE):
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Manchmal ist es ja toll, wenn man als Letzte zu einem Tagesordnungspunkt sprechen kann. Hier und heute stehe ich jetzt und könnte sagen: Es ist alles schon gesagt, nur noch nicht von mir. Deshalb versuche ich, mich jetzt – auch in Anbetracht der Zeit – ein bisschen kurz zu fassen. Grundsätzlich gibt es von uns für diesen Antrag, der die akademische Bildung als eine Aufgabe der Hochschulen noch mal ins Auge fasst, natürlich Zustimmung. Ich glaube, aus unseren eigenen Erfahrungen können Susi und ich wenig beanstanden, weil inzwischen nach dem NHG viele Möglichkeiten bestehen, um sogar ohne Abitur zu studieren. Das
sehen wir im § 18 des noch geltenden Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Und einiges des im Antrag Genannten – das wurde auch schon gesagt – können wir in die Novellierung ja noch einbeziehen. Wir als Grüne halten viele der Forderungen für sicherlich umsetzbar. Bei einigen bleiben für uns aber noch Fragen.
Ich frage mich auch, warum jedes Portal immer neu erfunden werden muss. Mit dem Institut für Berufspädagogik und Erwachsenenbildung an der LUH haben wir ja schon ein Institut, das sich sehr stark mit beruflicher Fort- und Weiterbildung auf digitalem Weg beschäftigt. Hier kann man sicherlich das eine oder andere übernehmen. Einiges muss eben – das ist hier auch schon gesagt worden – in der Beratung durch das Ministerium oder den GBD geklärt werden. Das ist die Nr. 7, also die Frage, wieweit Lehrdeputate auf die Weiterbildungsstudiengänge angerechnet werden können. Auch der ganze Bereich der Finanzierung
ist für mich unklar. Dazu habe ich die Frage: Sollen die Hochschulen jetzt besser aufgestellt werden, oder sollen doch lieber die privaten Anbieter bevorteilt
werden? Deshalb bin ich sehr auf die Beratung im Ausschuss gespannt und freue mich auf sie.

Danke für die Aufmerksamkeit.

Björn Thümler (Minister für Wissenschaft und Kultur)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren!

Damit Frau Viehoff nicht Gefahr läuft, das letzte Wort zu haben, dachte ich mir, habe ich das heute mal. Nein, Spaß beiseite. In der Tat ist ja fast alles gesagt, aber eben auch noch nicht von jedem, also auch noch nicht von mir. Als Erstes möchte ich sagen, dass es mir wichtig ist, dass wir bezüglich dieses Antrags noch mal ins Auge fassen, dass es neben dem angesprochenen Punkt zur Alumnikultur tatsächlich auch eine Regelung im NHG gibt, die vorsieht, dass sich die
Hochschulen stärker um dieses Thema kümmern sollen, weil es in Deutschland im internationalen Vergleich eine etwas unterausgeprägte Zuwendung für Alumnis gibt, um das mal vorsichtig auszudrücken. Das soll abgestellt werden. Das Zweite, was ich anmerken möchte, ist, dass der Problemhorizont im Feld der Weiterbildung an Hochschulen natürlich deutlich komplexer ist, als es im Entschließungsantrag dargestellt worden ist, weil es bei Hochschulen komplexe Systeme gibt, die eben nicht nach einfachen Kriterien funktionieren. Das Dritte, was ich anfügen will, ist, dass sich dieser Entschließungsantrag beispielsweise nicht damit beschäftigt, ob die Forderung nach mehr öffentlichen Mitteln über eine Berücksichtigung in der Kapazitätsverordnung oder über ein direktes
Förderprogramm mit dem EU-Beihilferecht zu vereinbaren ist. Das ist bewusst ausgelassen. Das ist nämlich eine nicht unkomplexe Frage, die aufzugreifen sein wird. Auch die in Nr. 6 genannte Frage des Eingriffs in die Hochschulautonomie sehe ich sehr kritisch, weil wir erstens gerade mehr anstatt weniger Hochschulautonomie wollen und weil zweitens die Hochschulen natürlich selbst entscheiden können müssen, wo sie ihre Schwerpunkte bilden. Ansonsten ergibt das Ganze nämlich keinen Sinn. Entscheidend ist, dass es eine solche Plattform, die gefordert worden ist, von 2003 bis 2013 schon einmal gab. Sie ist dann eingestellt worden, weil sie genau diesen Erfolg eben nicht gehabt hat. Deswegen wäre ich da bei Frau Viehoff und sage: Die Dinge, die wir schon haben, müssen wir stärken, die müssen wir nach vorne bringen. Nur das macht Sinn. Aber ich denke, dass die Beratungen im Ausschuss genau auch das zeitigen  werden und dass am Ende ein sehr geeinter Konsens zwischen allen Fraktionen dabei herauskommen wird, der der Weiterbildung insgesamt helfen wird. Denn das Thema des lebensbegleitenden Lernens wird uns sicherlich alle begleiten, und niemand ist davon ausgenommen.
Vielen Dank.

Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Spätestens mit dem 1. Advent beginnt so richtig die Weihnachtszeit. Gerade in dieser Zeit überbringen Geschäftspartner*innen, Alumni und Studierende gerne einmal nett gemeinte Gesten. Bitte denken Sie stets daran, dass Mitarbeiter*innen des Landes keine Zuwendungen in Bezug auf Ihre Tätigkeit annehmen dürfen, auf die sie keinen Rechtsanspruch haben und durch die sie einen Vorteil erlangen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie). Daneben gelten auch noch die strafrechtlichen Regelungen zur Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331 ff. StGB). Sollten Sie eine Zuwendung erhalten, dann gehen Sie bitte sicher, dass eine allgemeine Zustimmung zur Annahme vorliegt oder wenden sich an Ihre direkte Vorgesetzte oder ihren direkten Vorgesetzten.

Novelle des Niedersächsischen Hochschulgesetztes: Mitgliederbefragung bis 06.12.2020

Der vhw Niedersachsen hat seine Mitglieder eingeladen, sich an einer Stellungnahme des vhw Niedersachsens zum zweiten Entwurf des neuen Hochschulgesetzes des Landes Niedersachsens (Gesetz zur Stärkung der differenzierten Hochschulautonomie)  zu beteiligen. Der Anhörungsentwurf ist den Mitgliedern zugegangen und kann noch bis 06.12.2020 kommentiert werden.

2018

Vertreter des vhw beim CESI Akademie-Symposiums in Lissabon

Prof. Dr. Josef Arendes und Prof. Dr. Ernst Schmeer reisten im November 2018 nach Portugal.
In Lissabon fand das CESI Akademie-Symposium „Lehrpersonal und Gewerkschaften in Europa: Horizont 2025“ statt.

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Bundesvorstand beriet in Erfurt

Zum zweiten Mal trafen sich in diesem Jahr die Mitglieder des vhw-Bundesvorstands. Diesmal wurde Erfurt zum Tagungsort gewählt. Das herbstliche Ambiente der Krämerbrücke, die hervorragenden Tagungsmöglichkeiten und nicht zuletzt das Engagement aller Teilnehmenden sorgten für eine gute Atmosphäre. Prof. Dr. Josef Arendes leitete die 21.Bundesvorstandssitzung vom 26. bis 27.10.2018 zielstrebig und effizient.

Wie immer tauschten sich die Teilnehmenden über die jüngsten hochschulpolitischen Ereignisse und Aktivitäten in Bund und Ländern aus. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Sitzung war die Überarbeitung des vhw-Internetauftrittes. Eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Prof. Dr. Manfred Krüger legte einen diesbezüglichen Empfehlungskatalog vor, dem der Bundesvorstand folgte.

Auch die Anerkennung von Leistungen aus der beruflichen Bildung für ein Hochschulstudium, der Sachstand der Förderstrategien des Bundes im Hochschulbereich und verbandsinterne Regelungen waren u. a. diskutierte Themen.

Besonders interessant war diese Sitzung auch deshalb, weil neue Bundesvorstandsmitglieder und Interessenten in diesem Rahmen begrüßt werden konnten.

Prof. Dr. Josef Arendes
Bundesvorstand in Erfurt

Bericht zur 14. Frauenpolitischen Fachtagung Frauen 4.0

Ab durch die gläserne Decke! Neue Perspektiven für den öffentlichen Dienst

Die Bundesfrauenvertretung tagte am 14. Juni 2018 in Berlin. Der Verband Hochschule und Wissenschaft im dbb nahm, vertreten durch die Landesvorsitzende des vhw rlp, Dr. Beate Hörr, an der 14. Frauenpolitischen Fachtagung des dbb in Berlin teil.

Zur Veranstaltung hatten sich über 300 Teilnehmerinnen angemeldet, ein neuer Rekord, sodass sogar in einen Nachbarraum auf eine Leinwand übertragen werden musste.

Nach Grußworten durch die Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung, Helene Wildfeuer, sowie den Zweiten Vorsitzenden des dbb und Fachvorstand Beamtenpolitik, Friedhelm Schäfer, startete die erste Keynote.

Frau Prof. Christiane Funken, Professorin für Kommunikations- und Mediensoziologie und Geschlechterforschung von der TU Berlin, widmete sich dem Thema Wandel der Arbeitswelt. Sie nannte als Stichwort zur Zukunft der Arbeit die „VUKA-Welt“ – das Akronym steht für Volatilität, Unwägbarkeit, Komplexität und Ambiguität -, die sie als Chance insbesondere für Frauen beschrieb.

Die bei Frauen aufgrund ihrer Erziehung, ihrer Sozialisation, ihrer familiären Situation besonders ausgeprägten Fähigkeiten wie Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, so die These Funkens, wären prädestiniert zur Bewältigung der Herausforderungen in der VUKA-Arbeitswelt. Auch der Trend zur Projektinizierung unserer Arbeit, die Menschen mit der Fähigkeit zur Wissensarbeit, zur Interaktion und zur Kooperation erfordere, lasse Frauen hervorragend geeignet dafür erscheinen. Das ehemalige Modell einer Führungskraft, ausgestattet mit Herrschaftswissen und klaren Machtzuschreibungen, laufe aus und werde abgelöst durch sogenannte „Chef-Umgebungen“. Je nach Projekt haben je andere das Sagen, das Herrschaftswissen sei durch bessere Vernetzung nicht mehr exklusiv, sondern auch für gut vernetzte Menschen verfügbar. Der Begriff der Teilzeitarbeit solle ersetzt werden durch den Begriff der Wahlarbeitszeit.

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Frau Dr. Franziska Giffey, nahm sich über eine halbe Stunde Zeit für einen anregenden und kurzweiligen überblick über die wichtigsten Ziele auf ihrer Agenda als zuständige Bundesministerin: Von der geplanten zusätzlichen Förderung des Bundes in Höhe von 3500 Mill. € für die Kinderbetreuungsangebote in den Ländern, über die Absicht die Unternehmen mit einer Geldstrafe zu belegen, die als Zielquote in ihren Vorständen „0“ angeben, bis zu ihrem selbstgewählten Motto für ihre Amtszeit „Frauen können alles!“ Die anwesenden Gewerkschaftsvertreterinnen zollten ihren mit Verve und Engagement gehaltenen Vortrag mit stehendem Beifall.

Nach diesem unterhaltsamen Blick in die Zukunft der politischen Maßnahmen und die damit verbundenen Chancen für Frauen, folgten Einblicke aus der Praxis: Im Panel A ging es um neue Arbeitskonzepte auch im Behördenalltag, die zunächst aus Sicht einer Bundesbehörde vorgestellt wurde, hier vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und deren Abteilungsleiterin Frau Dr. Christine Morgenstern. Sie berichtete von einer neuen Dienststellenvereinbarung zur mobilen und flexiblen Arbeit. Mit dieser Praxis gehe das für Gleichstellung zuständige Ministerium mit gutem Beispiel voran. Auch Frau Doreen Molnár, Referentin im Referat Zukunftsgerechte Gestaltung der Arbeitswelt und Arbeitskräftesicherung im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, berichtete von guten Beispielen aus der Praxis und zwar von Wirtschaftsunternehmen. Im Panel B ging es um die Frage wie Familie und Karriere sich organisieren lassen, insbesondere aus der Sicht von Alleinerziehenden. Hierzu gaben Frau Teresa Bücker, Chefredakteurin in Edition F und Dr. Mareike Bünning vom Wissenschaftszentrum Berlin einen kurzen Impuls, anschließend wurde diskutiert.

Zum Abschluss gab es Kurzberichte aus den beiden Panels und ein Schlusswort von der Vorsitzenden der dbb bundesfrauenvertretung Helene Wildfeuer.

Dr. Beate Hörr
Die anwesenden Vertreterinnen der dbb rlp Frauen (u.a. in der Mitte: Claudia Rüdell, Vorsitzende der dbb rlp Frauen)

2015

Mitgliederversammlung 2015 des vhw Niedersachsen

Am 29. Mai 2015 fand beim vhw Niedersachsen die Mitglieder- und Vertreterversammlung an der Ostfalia Hochschule in Wolfsburg statt. Die Versammlung ist für die Wahl des Landesvorstands zuständig.

Vor der Wahl berichtete der Landesvorsitzende den Mitgliedern über die im vergangenen Jahr geleistete Vorstandsarbeit und der Schatzmeister legte Rechenschaft über das Verbandsvermögen und den Umgang mit den Mitgliedsbeiträgen ab.

Anschließend leitete Manuela Kriebel die Wahlen zum neuen Landesvorstand. Zum Landesvorsitzenden wurde erneut Bernd Weidenfeller gewählt und zum ersten Stellvertreter Peter Harborth, der auch weiterhin das Amt des Schatzmeisters wahrnehmen wird. Neu im Vorstand ist Herr Lutz Kursawe, der sich besonders um die Belange des Tarifpersonals kümmern wird.

Die Versammlung bestimmte ebenfalls, dass Herr Kursawe den Landesvorsitzenden als stellvertretender Landesvorsitzender zur Vertreterversammlung des vhw Bundesverbandes im September als Delegierter nach Berlin begleitet.

Im Anschluss an die Versammlung wurde gegrillt und es gab noch ein gemütliches Beisammensein.

2012

Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften

Am 17.03.2012 hat der vhw Niedersachsen eine kurze Stellungnahme zum Anhörungsentwurf des Gesetzes zur änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 31.01.2012 abgegeben. In dem Gesetzesentwurf wird die Möglichkeit geschaffen, alle Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an der eigenen Hochschule auf eine Professur zu berufen. Diese Möglichkeit des „Tenure Track“ wird schon lange vom vhw gefordert und somit ausdrücklich begrüßt.

Weiterhin wird mit der Gesetzesänderung der rechtliche Rahmen geschaffen, um die Neueinrichtung einer Medizinischen Fakultät an der Universität Oldenburg zu ermöglichen. Dies ist die notwendige Voraussetzung für das Konzept der „European Medical School Oldenburg-Groningen (EMS)“, das von der Universität Oldenburg und der Rijksuniversiteit Groningen entwickelt wurde. Die Stellungnahme des vhw Niedersachsen können Sie hier ansehen hier ansehen.

NTH – Niedersächsische Technische Hochschule

Um in einer Neuauflage der Exzellenzinitiative sowie im Wettbewerb um überregionale und europäische Fördermittel leistungsfähiger zu werden, soll mit der NTH (Niedersächsische Technische Hochschule) eine Universität errichtet werden, die an den drei Standorten der TU Braunschweig, der TU Clausthal und der Uni Hannover entstehen soll. In der NTH sollen sich die weiterhin selbständigen Universitäten Braunschweig, Clausthal und Hannover arbeitsteilig organisieren und in den Ingenieurwissenschaften einschließlich der Architektur, der Informatik sowie den Naturwissenschaften und der Mathematik intensiv zusammenarbeiten.

Für die Studierenden soll sich mit der NTH ein erweitertes und attraktiveres Studienangebot ergeben. An den Mitgliedsuniversitäten vorhandene Forschungsschwerpunkte sollen vertieft und erweitert, sowie neue eingerichtet werden. Der vhw hat zu dem Referentenentwurf des NTH-Gesetzes eine Stellungnahme abgegeben.